Arbeitslosengeld-Rechner 2026

Schätzen Sie Ihr Arbeitslosengeld I: Anspruch, Anspruchsdauer und monatliche Höhe.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Voraussetzungen (Anwartschaftszeit): In der Regel müssen Sie innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für überwiegend kurzzeitig befristete Beschäftigungen eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten (§ 142 Abs. 2 SGB III).

Höhe des Arbeitslosengeldes: Aus dem Bemessungsentgelt (durchschnittliches tägliches Bruttoarbeitsentgelt) wird das Leistungsentgelt berechnet. Dabei werden drei pauschalierte Abzüge berücksichtigt: eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die berechnete Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag. Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach dem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Programmablaufplan. Auf das daraus ermittelte Leistungsentgelt werden 60 % bzw. 67 % angewendet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz mit mindestens einem Kind erfüllt sind.

Anspruchsdauer: Die Dauer des Anspruchs richtet sich insbesondere nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und – bei längeren Ansprüchen – nach dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Nach den regulären Regeln beträgt die Anspruchsdauer zwischen 6 und maximal 24 Monaten. Bei einer Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 gelten besondere, kürzere Anspruchsdauern.

Ihre Situation

Ihr Bemessungsentgelt: das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, als stabil angenommen. Gehaltserhöhungen oder Stundenänderungen innerhalb dieses Zeitraums werden nicht gesondert abgebildet.

Wie viele Monate Sie innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Für überwiegend kurz befristete Arbeitsverhältnisse (jeweils ≤ 14 Wochen), nach § 142 Abs. 2 SGB III.

Die zum 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragene Steuerklasse, nicht zwingend Ihre aktuelle (§ 153 Abs. 2 SGB III).

Die Zahl laut Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen, meist 0,5 pro Kind, oder der volle Betrag als Alleinerziehende(r) mit vollem Freibetrag.

Erhöht Ihren Leistungssatz von 60 % auf 67 % (§ 149 SGB III).

Haben Sie innerhalb der letzten 2 Jahre Arbeitslosengeld bezogen, darf Ihr Bemessungsentgelt nicht niedriger angesetzt werden als damals (§ 151 Abs. 5 SGB III).