Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld-Rechner 2026: ALG 1 berechnen

Wie viel Arbeitslosengeld könnten Sie erhalten und wie lange? Geben Sie Ihr bisheriges Bruttogehalt, Ihre Steuerklasse, Ihr Alter und Ihre Versicherungszeiten ein.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Voraussetzungen (Anwartschaftszeit): In der Regel müssen Sie innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für überwiegend kurzzeitig befristete Beschäftigungen eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten (§ 142 Abs. 2 SGB III).

Aus dem durchschnittlichen täglichen Bruttoarbeitsentgelt wird durch pauschalierte Abzüge das Leistungsentgelt ermittelt. Dazu zählen die Sozialversicherungspauschale, die berechnete Lohnsteuer und gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % dieses Leistungsentgelts oder 67 %, wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind. Ihr letztes Auszahlungsnetto ist deshalb nicht unmittelbar die Berechnungsgrundlage.

Anspruchsdauer: Die Dauer des Anspruchs richtet sich insbesondere nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und – bei längeren Ansprüchen – nach dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Nach den regulären Regeln beträgt die Anspruchsdauer zwischen 6 und maximal 24 Monaten. Bei einer Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 gelten besondere, kürzere Anspruchsdauern.

Ihre Situation

Ihr Bemessungsentgelt: das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, als stabil angenommen. Gehaltserhöhungen oder Stundenänderungen innerhalb dieses Zeitraums werden nicht gesondert abgebildet.

Wie viele Monate Sie innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Zwei Voraussetzungen, die § 142 Abs. 2 SGB III beide verlangt: überwiegend kurz befristete Arbeitsverhältnisse (jeweils ≤ 14 Wochen) und ein Entgelt der letzten 12 Monate unter dem Eineinhalbfachen der Bezugsgröße, 2026 also unter 71.190 €.

Die zum 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragene Steuerklasse, nicht zwingend Ihre aktuelle (§ 153 Abs. 2 SGB III).

Die Zahl laut Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen, meist 0,5 pro Kind, oder der volle Betrag als Alleinerziehende(r) mit vollem Freibetrag.

Erhöht Ihren Leistungssatz von 60 % auf 67 % (§ 149 SGB III).

Haben Sie innerhalb der letzten 2 Jahre Arbeitslosengeld bezogen, darf Ihr Bemessungsentgelt nicht niedriger angesetzt werden als damals (§ 151 Abs. 4 SGB III).

Inhaltsverzeichnis

Wie wird Arbeitslosengeld 1 im Jahr 2026 berechnet?

Arbeitslosengeld 1 wird aus dem berücksichtigungsfähigen Bruttoentgelt berechnet. Nach pauschalierten Abzügen ergibt sich ein rechnerisches Netto, das Leistungsentgelt. Darauf wird der Satz von 60 % oder 67 % angewendet. Die Berechnungsgrundlage ist deshalb nicht einfach das Netto Ihrer letzten Gehaltsabrechnung. Die folgenden Abschnitte erklären die einzelnen Schritte.

Vom früheren Gehalt zum Bemessungsentgelt

Ausgangspunkt ist das Bemessungsentgelt: Ihr versichertes Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum als Tageswert. § 151 Abs. 1 SGB III teilt dazu die Summe der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum durch die Kalendertage, die dieser Zeitraum tatsächlich umfasst, bei einem ununterbrochenen Jahr mit monatlichen Abrechnungszeiträumen also durch 365. Aus 48.000 € Jahresbrutto werden damit 131,51 € am Tag. Mitgezählt wird nur Entgelt, auf das Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 101.400 € im Jahr liegt. Das Ergebnis wird nach § 338 SGB III auf volle Cent gerundet.

Der pauschale Abzug von 20 % für die Sozialversicherung

Von diesem Tagesbrutto zieht § 153 Abs. 1 Nr. 1 SGB III pauschal 20 % für die Sozialversicherung ab. Das ist ein fester gesetzlicher Wert und nicht Ihr tatsächlicher Beitragssatz: Er gilt unabhängig davon, ob Ihre echten Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über oder unter einem Fünftel Ihres Entgelts lagen. Bei 131,51 € am Tag sind das 26,30 €, noch bevor Steuern eine Rolle spielen.

Rechnerische Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

Danach folgen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, allerdings rechnerisch und nicht nach Ihrer alten Abrechnung. Das Gesetz lässt das gewöhnliche Lohnsteuerverfahren laufen, ersetzt dabei aber bewusst drei Größen: Die Krankenversicherung wird mit dem ermäßigten Satz nach § 243 SGB V zuzüglich des festen Durchschnitts-Zusatzbeitrags angesetzt und nicht mit dem Satz Ihrer Kasse, die Pflegeversicherung mit dem Grundsatz ohne Kinderlosenzuschlag und ohne Abschlag für mehrere Kinder, und Kirchensteuer wird überhaupt nicht berechnet. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt außen vor, weshalb die Steuerklasse II genau dasselbe ALG ergibt wie die Klasse I. Im Beispiel mit 48.000 € beträgt die rechnerische Lohnsteuer 17,48 € am Tag, der Solidaritätszuschlag null, weil die Freigrenze weit über diesem Einkommen liegt.

Vom Leistungsentgelt zu 60 % oder 67 %

Was nach diesen drei Abzügen bleibt, ist das Leistungsentgelt, das rechnerische Tagesnetto, von dem die Leistung tatsächlich ein Prozentsatz ist. Multipliziert mit 60 %, oder mit 67 %, wenn die gesetzliche Kindvoraussetzung erfüllt ist, ergibt sich Ihr tägliches Arbeitslosengeld; mal 30 ergibt den Monatsbetrag, denn § 339 SGB III setzt einen Monat mit genau 30 Tagen an. Das ist bewusst kein Zwölftel des Jahres: Der Tageswert stammt aus 365 belegten Kalendertagen, der Monat zählt 30. Der Monatsbetrag ist also nicht der Jahresanspruch geteilt durch zwölf. Weil die Abzüge pauschal sind, kommen zwei Personen mit gleichem Bruttogehalt auf dasselbe Leistungsentgelt, selbst wenn ihr echtes Netto monatlich mehrere Hundert Euro auseinanderlag.

RechenschrittPro Tag
Bemessungsentgelt (48.000 € im Jahr ÷ 365)131,51 €
Abzüglich 20 % pauschal für die Sozialversicherung− 26,30 €
Abzüglich rechnerische Lohnsteuer (Steuerklasse I)− 17,48 €
Abzüglich rechnerischer Solidaritätszuschlag− 0,00 €
Leistungsentgelt87,72 €
× 60 % = tägliches Arbeitslosengeld52,63 €
× 30 Tage = monatliches Arbeitslosengeld1.578,90 €
Ein durchgerechnetes Beispiel für 2026: 48.000 € versichertes Jahresbrutto, Steuerklasse I, keine Kinder, allgemeiner Satz von 60 %. Mit 67 % ergibt derselbe Fall 58,77 € am Tag, also 1.763,10 € im Monat. Die Werte berechnet die Engine dieser Seite selbst, die für die rechnerische Lohnsteuer den offiziellen Programmablaufplan des BMF umsetzt.

Quelle: § 153 SGB III, Leistungsentgelt

Wer erfüllt die Voraussetzungen für ALG 1?

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Sie müssen beschäftigungslos sein, was hier bedeutet: weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten, für eine Vermittlung verfügbar sein und aktiv nach Arbeit suchen. Sie müssen sich arbeitslos gemeldet haben, persönlich oder online, und diese Meldung lässt sich nicht nachträglich zurückdatieren. Und Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben: in der Regel mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist, die am Tag vor Entstehen des Anspruchs endet.

Eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten sieht § 142 Abs. 2 SGB III für Menschen vor, deren versicherte Beschäftigung überwiegend aus Verträgen von höchstens 14 Wochen bestand und deren Entgelt unter dem Eineinhalbfachen der Bezugsgröße blieb. Sie ist eng gefasst und hat ihre eigene, deutlich kürzere Anspruchstabelle. Zeiten mit Krankengeld, Elterngeld oder Wehrdienst können auf die Anwartschaftszeit zählen; Zeiten der Selbstständigkeit und Minijobs in der Regel nicht, weil dafür keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

Welches Gehalt zählt für die ALG-1-Berechnung?

Das Bemessungsentgelt ist nicht einfach Ihr letztes Monatsgehalt, sondern ein Durchschnitt über einen festgelegten Zeitraum. Welcher Zeitraum gilt, entscheidet darüber, wie stark eine kürzliche Gehaltserhöhung, eine lange Krankheit oder einige unbezahlte Monate tatsächlich durchschlagen.

Der einjährige Bemessungsrahmen

Im Regelfall blickt das Gesetz ein Jahr zurück, endend mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehen des Anspruchs. Innerhalb dieses Jahres bilden die Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt den Bemessungszeitraum. Eine Gehaltserhöhung ein halbes Jahr vor der Kündigung hebt den Durchschnitt daher nur für die Monate, die sie umfasst, und nicht für die ganze Berechnung.

Was bei weniger als 150 Tagen passiert

Enthält dieses Jahr weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, erweitert § 150 Abs. 3 SGB III den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre. Das trifft vor allem Menschen nach langer Krankheit, längerer Elternzeit oder einer Phase der Selbstständigkeit: Ein älteres und oft niedrigeres Gehalt wird in den Durchschnitt gezogen. Für Ansprüche über die verkürzte Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2, die dieser Rechner unterstützt, liegt die entsprechende Grenze bei 90 statt bei 150 Tagen. Der Rahmen erweitert sich außerdem in Härtefällen, allerdings nicht von selbst: Das ist zu beantragen und zu belegen, und als Richtwert gilt der Agentur ein Zweijahresdurchschnitt, der rund 10 % über dem einjährigen Wert liegt.

Sonderzahlungen und schwankendes Entgelt

Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen zum Bemessungsentgelt, wenn darauf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, was bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Normalfall ist. Das ist ein echter Grund, warum ein Anspruch zu Jahresbeginn anders ausfallen kann als einer am Jahresende. Was kein versichertes Arbeitsentgelt war, zählt nicht: Krankengeld ist eine Leistung und kein Entgelt, und eine Abfindung ist Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und keine Bezahlung für geleistete Arbeit. Beides erhöht das Bemessungsentgelt daher nicht.

Fiktive Bemessung, wenn kein echtes Entgelt herangezogen werden kann

Lässt sich auch im zweijährigen Rahmen kein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen bilden, setzt § 152 SGB III ein fiktives Tagesentgelt an, abgeleitet aus der Qualifikation, auf die sich die Vermittlung richtet, als Bruchteil der Bezugsgröße von 47.460 € für 2026. Eine Tätigkeit mit Hochschulabschluss ergibt ein Dreihundertstel, also 158,20 € am Tag, ein Meister- oder Fachschulabschluss ein Dreihundertsechzigstel, also 131,83 €, eine abgeschlossene Berufsausbildung ein Vierhundertfünfzigstel, also 105,47 €, und eine Tätigkeit ohne Ausbildung ein Sechshundertstel, also 79,10 €. Dieser Rechner bildet keine Entgelthistorie ab und kann daher nicht erkennen, dass Sie in diesen Weg fallen. Es ist einer der häufigsten Gründe, warum ein echter Bescheid von einer Schätzung abweicht.

Welche Rolle spielt die Steuerklasse beim ALG 1?

Weil der rechnerische Steuerschritt das echte Lohnsteuerverfahren durchläuft, verändert Ihre Steuerklasse die Höhe des ALG, obwohl die Leistung selbst steuerfrei ist. Im Beispiel mit 48.000 € liegen beste und schlechteste Klasse fast 470 € im Monat auseinander. Maßgeblich ist die Klasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war, nicht die Klasse zum Zeitpunkt der Meldung.

Steuerklasse zu Beginn des AnspruchsjahresMonatliches ALG bei 48.000 € brutto, Satz 60 %
I1.578,90 €
II1.578,90 €
III1.770,90 €
IV1.578,90 €
V1.328,70 €
VI1.302,30 €
Gleiches versichertes Brutto, gleicher Satz von 60 %, nur die Steuerklasse variiert. Klasse II entspricht genau Klasse I, weil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der rechnerischen Ermittlung bewusst unberücksichtigt bleibt, obwohl er die echte Lohnsteuer mindert.

Quelle: § 153 Abs. 2 und 3 SGB III, maßgebliche Steuerklasse

Ein Wechsel spät im Jahr, um die Leistung zu erhöhen, funktioniert in der Regel nicht. § 153 Abs. 3 SGB III erkennt einen Wechsel zwischen Ehe- oder Lebenspartnern nur an, wenn die neuen Klassen dem Verhältnis der Monatsentgelte entsprechen oder wenn sie zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld führen. Ein Wechsel, der die Leistung erhöhen würde, bleibt unberücksichtigt. Langfristig planen ist etwas anderes: Wer für das kommende Jahr mit einem Anspruch rechnet, sollte wissen, dass die Klasse vom 1. Januar dieses Jahres zählt, und diese Entscheidung eher vor dem Jahreswechsel treffen als danach. Eine Einschränkung bildet dieser Rechner nicht ab: Nach § 153 Abs. 2 kann ein späterer, anzuerkennender Wechsel von dem Tag an berücksichtigt werden, an dem seine Voraussetzungen erstmals vorlagen. Der Stand vom 1. Januar ist also der Ausgangspunkt und nicht zwingend das letzte Wort. Wie sich eine Klassenkombination auf das Netto eines Paares im Erwerbsleben auswirkt, zeigt der Haushaltsrechner.

60 % oder 67 %: der erhöhte Satz mit Kind

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 % des Leistungsentgelts. Er steigt auf 67 %, wenn mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzung ist enger als oft angenommen und lautet nicht einfach „67 %, wenn ein Kind bei mir lebt“: Das Kind muss steuerlich zu berücksichtigen sein, und die Voraussetzung kann auch über ein Kind des zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartners erfüllt sein, einen Fall, den dieser Rechner nicht abbildet. Im Beispiel mit 48.000 € ist der höhere Satz 184,20 € im Monat wert, ein Blick in den Bescheid lohnt sich daher mehr als eine Annahme.

Wie hoch ist das maximale Arbeitslosengeld 2026?

Das ALG 1 hat keine eigene Höchstgrenze. Begrenzt wird es mittelbar, weil nur Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung von 101.400 € im Jahr, also 8.450 € im Monat, überhaupt versichert war. Bruttoentgelt oberhalb dieser Grenze hat keine Beiträge ausgelöst und löst daher auch keine höhere Leistung aus. Wer 150.000 € verdient hat, erhält genau so viel wie jemand mit 101.400 €.

SteuerklasseMaximum bei 60 %Maximum bei 67 %
I, II oder IV2.797,80 € im Monat3.124,20 € im Monat
III3.233,40 € im Monat3.610,50 € im Monat
V2.416,50 € im Monat2.698,50 € im Monat
VI2.387,10 € im Monat2.665,80 € im Monat
Höchstes 2026 erreichbares monatliches ALG 1, gerechnet mit einem Bemessungsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 €. Berechnet von der Engine dieser Seite unter denselben Annahmen wie das Beispiel oben.

Quelle: Rechengrößen 2026, GKV-Spitzenverband

Das ist auch der Grund, warum der Einbruch gegenüber dem früheren Gehalt bei hohen Einkommen am größten ist. Wer an der Grenze verdient hat, ersetzt einen deutlich kleineren Anteil seines Gehalts als jemand mit 30.000 €, bei dem das gesamte Gehalt versichert war.

Wie lange können Sie Arbeitslosengeld beziehen?

Die Anspruchsdauer ergibt sich aus einer Tabelle in § 147 SGB III und hängt von Ihren Versicherungsmonaten und, bei den drei längsten Zeilen, von Ihrem Alter ab. Grob gilt: ein Monat Leistung für je zwei Versicherungsmonate, bis die altersabhängigen Zeilen greifen.

Versicherungsmonate in der RahmenfristMindestalterAnspruchsdauer
12ohne6 Monate (180 Tage)
16ohne8 Monate (240 Tage)
20ohne10 Monate (300 Tage)
24ohne12 Monate (360 Tage)
305015 Monate (450 Tage)
365518 Monate (540 Tage)
485824 Monate (720 Tage)
§ 147 Abs. 2 SGB III. Die vier kürzeren Zeilen gelten unabhängig vom Alter, nur die Zeilen mit 30, 36 und 48 Monaten sind altersgebunden. Für die verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten gilt eine eigene, deutlich kürzere Tabelle von 3 bis 5 Monaten.

Quelle: § 147 SGB III, Anspruchsdauer

Nicht in Anspruch genommene Tage sind nicht verloren. Ein Anspruch bleibt vier Jahre ab seiner Entstehung erhalten. Wer in diesem Zeitraum eine Stelle annimmt und wieder arbeitslos wird, nimmt die restlichen Tage in der Regel wieder auf und beginnt nicht bei null. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen verkürzt dagegen den Anspruch selbst.

Sperrzeit und Ruhenszeit: Wann wird ALG 1 nicht gezahlt?

Eine Sperrzeit ist eine Sanktion für eigenes Verhalten, und der Standardfall ist die eigene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung durch Sie selbst oder ein Aufhebungsvertrag löst nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus, die sich unter bestimmten Voraussetzungen auf sechs oder drei Wochen verkürzt. Die Ablehnung eines zumutbaren Angebots oder einer Maßnahme und der Abbruch einer Maßnahme haben eigene, gestaffelte Sperrzeiten. Ein versäumter Meldetermin oder eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kostet eine Woche. In allen Fällen kann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindern, doch das Gesetz legt die Darlegungs- und Nachweislast Ihnen auf. Zu einem Aufhebungsvertrag lohnt sich Beratung daher vor der Unterschrift und nicht danach.

Eine Ruhenszeit ist etwas anderes: Der Anspruch ruht aus Gründen, die nicht mit Verschulden zu tun haben. Der häufige Fall ist eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endete, § 158 SGB III. Diese Voraussetzung wird oft falsch wiedergegeben und lohnt genaues Lesen: Eine Abfindung bei fristgerechter Kündigung lässt den Anspruch gar nicht ruhen. Wo die Regel greift, ruht der Anspruch höchstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird durch einen mit Betriebszugehörigkeit und Alter sinkenden Anteil der Abfindung begrenzt und dauert nie länger als ein Jahr.

Arbeiten während des Arbeitslosengeldes

Die 15-Stunden-Grenze

Sie dürfen während des Bezugs arbeiten, aber nur weniger als 15 Stunden in der Woche. Ab 15 Stunden sind Sie nach § 138 SGB III nicht mehr beschäftigungslos, und der Anspruch endet, statt nur gemindert zu werden. Stunden aus mehreren Tätigkeiten werden zusammengerechnet, und es zählen die Stunden und nicht das Entgelt: Eine gut bezahlte Stelle mit 16 Stunden beendet den Anspruch genauso wie eine schlecht bezahlte.

Der Freibetrag von 165 €

Das Einkommen aus dieser Tätigkeit bleibt nach § 155 SGB III bis 165 € im Monat anrechnungsfrei. Der Freibetrag gilt für das, was nach Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten übrig bleibt; was darüber liegt, wird in dem Kalendermonat der Ausübung auf Ihr ALG angerechnet. Nebeneinkommen ist immer zu melden, auch wenn Sie es unter der Grenze vermuten. Meist ist das ein Minijob, und der Minijob-Rechner zeigt, was davon netto bleibt.

Mindern Erspartes oder das Einkommen des Partners das ALG 1?

Nein. Das ist der deutlichste Unterschied zwischen ALG 1 und dem Grundsicherungsgeld, der bedürftigkeitsgeprüften Leistung, die zum 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergelds getreten ist, und das Missverständnis, das zuerst auszuräumen ist. Das ALG 1 ist eine über Beiträge erworbene Versicherungsleistung und wird daher nicht bedürftigkeitsgeprüft: Ihr Erspartes, Ihre Wohnung, Ihre Anlagen und das Gehalt Ihres Partners sind dafür ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe Sie die Leistung bekommen. Auch Mieteinnahmen und Zinsen werden nicht angerechnet, denn die Anrechnungsregel des § 155 SGB III erfasst Einkommen aus Erwerbstätigkeit und nicht Kapital- oder Mieteinkommen. Das Grundsicherungsgeld, das typischerweise folgt, wenn das ALG 1 ausläuft, funktioniert genau umgekehrt und wird an Haushaltseinkommen und Vermögen gemessen.

Arbeitslosengeld und Steuern: der Progressionsvorbehalt

Das ALG 1 ist steuerfrei, und es wird nichts davon einbehalten. Unsichtbar für das Finanzamt ist es damit aber nicht. Nach § 32b EStG unterliegt es dem Progressionsvorbehalt: Die Leistung wird Ihrem Einkommen allein hinzugerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen, der dann auf Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres angewendet wird. Die Leistung selbst bleibt unversteuert, Ihre übrigen Einkünfte können aber höher besteuert werden als ohne sie. Deshalb endet ein Jahr mit mehreren Monaten ALG oft mit einer Nachzahlung statt einer Erstattung. Wer mehr als 410 € an Leistungen mit Progressionsvorbehalt erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben, und die Agentur für Arbeit meldet die gezahlten Beträge dem Finanzamt direkt. Sie weglassen ist also keine Option. Der Leistungsnachweis nennt den Betrag, den Sie eintragen.

Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung während der Arbeitslosigkeit

Der Bezug von ALG 1 hält Sie im Sozialversicherungssystem, statt Sie herauszunehmen. Sie bleiben pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, und die Agentur für Arbeit trägt diese Beiträge, von Ihrer Leistung wird dafür also nichts abgezogen. Auch die Rentenversicherung läuft weiter: § 166 SGB VI setzt die Bemessungsgrundlage auf 80 % des Bemessungsentgelts an, aus dem die Leistung selbst errechnet wurde, und § 170 SGB VI weist die Beitragstragung der Agentur als Leistungsträger zu, aus dem die Leistung selbst errechnet wurde. Ihre Rente wächst also weiter, langsamer als im Erwerbsleben, aber nicht bei null. Zwei Fälle verdienen eigene Aufmerksamkeit. Wer vor der Arbeitslosigkeit privat versichert war, fällt unter besondere Regeln, die darüber entscheiden, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse entsteht oder die private Versicherung fortbesteht; bleibt sie bestehen, kann die Agentur die Beiträge bis zur gesetzlichen Höchstgrenze übernehmen. Und eine Sperrzeit lässt Sie nicht ohne Schutz: Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz besteht grundsätzlich ab Beginn der Ruhenszeit, frühestens ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Klären Sie Ihren eigenen Fall mit Ihrer Krankenkasse, statt in die eine oder andere Richtung zu vermuten.

Wann und wie Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden

Es gibt zwei getrennte Meldungen, sie haben unterschiedliche Fristen, und die erste zu versäumen kostet Geld. Die Meldung als arbeitsuchend ist der frühe Schritt, die Meldung als arbeitslos eröffnet den Anspruch.

  • Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Erfahren Sie den Endzeitpunkt später, haben Sie drei Tage ab Kenntnis. Diese Frist zu versäumen ist die Sperrzeit von einer Woche nach § 159 SGB III.
  • Melden Sie sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos. Diese Meldung lässt sich nicht zurückdatieren, ein paar Tage später zu melden kostet daher einfach diese Tage an Leistung.
  • Beide Schritte sind über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich und nicht nur persönlich, und die Arbeitslosmeldung kann bis zu drei Monate vor dem Wirksamwerden erfolgen.
  • Halten Sie Ausweis, Sozialversicherungsnummer, die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers sowie Kündigung oder Aufhebungsvertrag bereit. Eine fehlende Arbeitsbescheinigung ist ein häufiger Grund für eine verzögerte erste Zahlung, nicht für eine niedrigere.

Warum kann Ihr ALG-1-Bescheid vom Rechner abweichen?

Dieser Rechner wendet die gesetzliche Formel auf ein gemitteltes Jahresgehalt an. Die Agentur für Arbeit wendet sie auf Ihre tatsächliche versicherte Entgelthistorie an. Wo beide auseinandergehen, liegt es fast immer an einem dieser Punkte.

  • Schwankendes Entgelt im Bemessungszeitraum. Der Rechner nimmt einen Durchschnitt, die Agentur die echten Monatsentgelte samt Einmalzahlungen in den Monaten, in die sie fielen.
  • Weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wodurch sich der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert und älteres Entgelt in den Durchschnitt kommt.
  • Fiktive Bemessung nach § 152 SGB III, bei der ein fiktives Entgelt aus Ihrer Qualifikationsgruppe das echte vollständig ersetzt.
  • Eine andere Steuerklasse zu Beginn des Anspruchsjahres als die eingegebene. Das ist die häufigste Ursache einer kleinen Abweichung.
  • Eine Sperrzeit oder Ruhenszeit, die den Beginn verschiebt oder im Zwölf-Wochen-Fall den Anspruch verkürzt.
  • Nebeneinkommen über dem Freibetrag von 165 €, das für die betroffenen Monate angerechnet wird.
  • Ein Mindestbetrag aus einem früheren ALG-Anspruch der letzten zwei Jahre nach § 151 Abs. 4 SGB III, den dieser Rechner nur berücksichtigen kann, wenn Sie ihn angeben.
  • Ein ungewöhnlicher Versicherungsstatus, etwa private Krankenversicherung oder eine Befreiung, der die rechnerischen Abzüge verändert.

Quellen und Methodik

Sätze, Grenzwerte und Regeln auf dieser Seite stammen aus den unten aufgeführten Gesetzen und amtlichen Veröffentlichungen, geprüft für 2026. Die Beispielwerte und beide Tabellen berechnet die Engine dieser Seite selbst, die §§ 149 bis 155 SGB III umsetzt und für die rechnerische Lohnsteuer den offiziellen Programmablaufplan des BMF des jeweiligen Jahres, getestet gegen dessen veröffentlichte Prüftabelle. Die Engine rechnet mit einem gemittelten Jahresentgelt und nicht mit einer echten monatsweisen Entgelthistorie und bildet weder die Erweiterung des Bemessungsrahmens noch die fiktive Bemessung oder den Weg zum Satz von 67 % über ein Kind des Partners ab. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich über Anspruch, Dauer und Höhe entscheidet Ihre Agentur für Arbeit mit ihrem Bescheid.

Häufige Fragen

Warum sind es nicht 60 % meines bisherigen Nettogehalts?

Weil das Gesetz Ihr früheres Netto gar nicht verwendet. Es geht vom versicherten Bruttoentgelt aus, zieht pauschal 20 % für die Sozialversicherung sowie rechnerische Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ab und wendet auf den Rest 60 % oder 67 % an. Diese Abzüge sind pauschal und nicht die Ihrer Abrechnung, das Ergebnis entspricht daher meist nicht dem Netto, das Sie tatsächlich erhalten haben.

Ist Arbeitslosengeld steuerpflichtig?

Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, und es wird nichts davon einbehalten. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es wird nur herangezogen, um den Steuersatz zu bestimmen, der dann auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen des Jahres angewendet wird. Übersteigen Ihr Arbeitslosengeld und weitere dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen zusammen 410 € im Kalenderjahr, besteht in der Regel eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern Sie nicht ohnehin erklärungspflichtig sind. Die Agentur für Arbeit meldet die gezahlten Beträge dem Finanzamt, und Ihr Leistungsnachweis nennt den einzutragenden Betrag.

Mindert eine Abfindung mein Arbeitslosengeld?

In der Regel nicht. Eine Abfindung ist kein versichertes Arbeitsentgelt und verändert das Bemessungsentgelt daher weder nach oben noch nach unten. Bedeutung hat sie nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endete: Dann ruht der Anspruch nach § 158 SGB III bis zum Ablauf dieser Frist, höchstens jedoch ein Jahr. Bei fristgerechter Kündigung löst eine Abfindung dieses Ruhen nach § 158 für sich genommen nicht aus. Sie kann aber weiterhin mit einer Sperrzeit nach § 159 zusammentreffen, je nachdem, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Kann ich durch einen Steuerklassenwechsel mehr Arbeitslosengeld bekommen?

In der Regel nicht. Maßgeblich ist die Klasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Ein Wechsel zwischen Ehe- oder Lebenspartnern im laufenden Jahr wird nur anerkannt, wenn er dem Verhältnis der Monatsentgelte entspricht oder die Leistung senkt. Ein Jahr im Voraus zu planen ist etwas anderes, denn es zählt die Klasse vom 1. Januar.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?

Arbeitslosengeld (ALG 1) ist eine Versicherungsleistung: Es richtet sich nach Ihren früheren Beiträgen und Ihrem früheren Verdienst, ist zeitlich begrenzt und hängt nicht von Ihrem Vermögen oder dem Einkommen eines Partners ab. Das Grundsicherungsgeld, das zum 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergelds getreten ist, ist eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung, unabhängig von der Versicherungshistorie, aber abhängig von Vermögen und Haushaltseinkommen, und folgt typischerweise, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft oder kein Anspruch darauf besteht.

Kann ich mich online arbeitslos melden?

Ja, beides ist über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich und nicht nur persönlich vor Ort. Es sind aber zwei getrennte Schritte mit unterschiedlichen Fristen. Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Die Arbeitslosmeldung ist bis zu drei Monate vor dem Wirksamwerden möglich und muss spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen; zurückdatieren lässt sie sich nicht, eine verspätete Meldung kostet schlicht diese Tage.

Erstellt und gepflegt von Basaveswara Rao. Zuletzt geprüft am 14. September 2026.