Lohnsteuer-Rechner
Brutto-Netto-Rechner 2026
Wie viel Netto bleibt von Ihrem Bruttogehalt? Berechnen Sie Ihr Nettogehalt für 2026 und sehen Sie Lohnsteuer, Sozialabgaben und weitere Abzüge im Überblick.
Ihre Angaben
Ihre Krankenkasse nennt den aktuellen Satz auf der Mitgliedsbescheinigung oder ihrer Website; 2,9 % ist der bundesweite Durchschnitt 2026, der hier als Standardwert dient.
Erweiterte Optionen
So arbeitet der Brutto-Netto-Rechner
Dieser Rechner verwendet dieselbe Lohnsteuer-Berechnungsformel (Programmablaufplan), die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jährlich für Lohnabrechnungssysteme veröffentlicht, und wird für jedes unterstützte Steuerjahr gegen die offiziellen Prüftabellen des BMF geprüft. Er berücksichtigt alle sechs Steuerklassen, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer sowie alle vier Zweige der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Leichte Abweichungen von Ihrer Gehaltsabrechnung sind möglich.
Inhaltsverzeichnis
Brutto und Netto: So entstehen Ihre Gehaltsabzüge
Eine deutsche Gehaltsabrechnung macht aus Ihrem Bruttogehalt über zwei getrennte Systeme ein Nettogehalt. Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem Sozialversicherungsrecht und werden ungefähr hälftig mit dem Arbeitgeber geteilt. Die Lohnsteuer wird davon unabhängig nach dem Steuerrecht ermittelt, anhand Ihrer Steuerklasse und der darin enthaltenen Freibeträge; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden anschließend aus dieser Lohnsteuer berechnet. Der Rechner oben schätzt Ihre üblichen Abzüge aus den Angaben, die Sie machen: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer folgen dem offiziellen Programmablaufplan 2026, den das BMF für Lohnabrechnungsprogramme veröffentlicht, während die vier Sozialversicherungszweige nach ihren eigenen Regeln berechnet werden.
Ihre Abzüge sind kein fester Prozentsatz des Bruttogehalts. Die Lohnsteuer steigt progressiv; Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. Die folgende Tabelle zeigt die Wirkung für eine alleinstehende Person in Steuerklasse I ohne Kinder, gesetzlich krankenversichert und ohne Kirchensteuer im Jahr 2026.
| Brutto pro Jahr | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Ihre Sozialversicherung | Netto pro Jahr | Netto pro Monat | Abzüge gesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 2.248 € | 0 € | 6.525 € | 21.227 € | 1.769 € | 29,2 % |
| 40.000 € | 4.407 € | 0 € | 8.700 € | 26.893 € | 2.241 € | 32,8 % |
| 50.000 € | 6.788 € | 0 € | 10.875 € | 32.337 € | 2.695 € | 35,3 % |
| 60.000 € | 9.389 € | 0 € | 13.050 € | 37.561 € | 3.130 € | 37,4 % |
| 70.000 € | 12.220 € | 0 € | 15.197 € | 42.583 € | 3.549 € | 39,2 % |
| 80.000 € | 15.694 € | 0 € | 16.257 € | 48.049 € | 4.004 € | 39,9 % |
| 100.000 € | 23.248 € | 345 € | 18.377 € | 58.030 € | 4.836 € | 42,0 % |
Quelle: Programmablaufplan 2026 des BMF, Grundlage dieser Werte
Beachten Sie den Schritt von 70.000 € auf 80.000 €: Die Lohnsteuer steigt weiter kräftig, die Sozialversicherung dagegen kaum noch, weil die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € enden. Deshalb wächst die Gesamtabzugsquote hier um weniger als einen Prozentpunkt, während sie zwischen 30.000 € und 50.000 € noch um mehr als drei Punkte zulegte.
Welche Steuerklasse beeinflusst Ihr Nettogehalt?
Ihre Steuerklasse ändert nicht, wie viel Einkommensteuer Sie für das Jahr schulden. Sie ändert nur, wie viel Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält, und das ist eine Vorauszahlung auf Ihre tatsächliche Jahresschuld. Passt die gewählte Kombination schlecht zu Ihrer Situation, gewähren Sie dem Finanzamt entweder ein zinsloses Darlehen bis zur Steuererklärung oder Sie müssen später nachzahlen. Hier steht, was die einzelnen Klassen bedeuten und welche Freibeträge beim monatlichen Abzug jeweils berücksichtigt sind.
Die Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick
| Klasse | Für wen sie gilt | Im Lohnsteuerabzug enthalten |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete (ab dem zweiten Jahr) oder dauernd getrennt lebende Verheiratete. Auch die Standardklasse für alle, die weder in III noch in IV passen. | Grundfreibetrag 12.348 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, dazu eine Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge |
| II | Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG erhalten: Das Kind lebt in Ihrem Haushalt und ist dort gemeldet, Sie haben Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, und Sie bilden mit keiner weiteren erwachsenen Person eine Haushaltsgemeinschaft. | Alles aus Klasse I, zusätzlich der Grundbetrag des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.260 € |
| III | Verheiratete, die mit ihrem Ehepartner die Kombination III/V gewählt haben, sodass dieser Klasse V hat. Ebenso Verwitwete im Todesjahr des Ehepartners und im Folgejahr. Ohne diese Wahl bleiben Ehepaare in Klasse IV. | Der Splittingtarif, der den Grundfreibetrag faktisch verdoppelt, dazu die üblichen Pauschbeträge |
| IV | Verheiratete standardmäßig, solange die Kombination III/V nicht gewählt wurde. Beide Partner haben Klasse IV. | Dieselben Freibeträge wie Klasse I, getrennt für jeden Ehepartner |
| V | Der Partner einer Person in Klasse III. Kommt immer nur als eine Hälfte des Paares III/V vor. | Kein Grundfreibetrag und kein Kinderfreibetrag, beides liegt beim Partner in Klasse III. Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag gelten weiterhin |
| VI | Ihr zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis, wenn Sie bereits Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber beziehen. | Kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag und kein Sonderausgaben-Pauschbetrag, weshalb der Abzug in Klasse VI so hoch ausfällt. Eine Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge wird weiterhin berücksichtigt |
Quelle: § 38b EStG, Steuerklassen
III/V, IV/IV und IV mit Faktor im Vergleich
Für Ehepaare lautet die eigentliche Frage: III/V, IV/IV oder IV mit Faktor. Die Kombination III/V verlagert das monatliche Netto zum Mehrverdiener: Der Partner in Klasse III wird ungewöhnlich günstig abgerechnet, der Partner in Klasse V ungewöhnlich hart. Gewählt wird sie meist bei deutlich unterschiedlichen Einkommen, eine Grenze, ab der sie automatisch richtig wäre, gibt es aber nicht. Vergleichen Sie deshalb den erwarteten Abzug des Haushalts mit der erwarteten Jahressteuer, statt sich auf eine Faustregel zu verlassen. Eine Folge steht allerdings fest: Mit III/V wird die Steuererklärung zur Pflicht, wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben, und da die Kombination über den Haushalt gerechnet zu wenig einbehalten kann, kann eine Nachzahlung entstehen.
IV/IV ist die neutrale Variante: Jeder Ehepartner wird wie eine alleinstehende Person abgerechnet, was bei ähnlichen Gehältern gut passt und bei ungleichen Gehältern zu viel einbehält. Dazwischen liegt IV mit Faktor. Das Finanzamt berechnet aus Ihrem erwarteten gemeinsamen Einkommen einen Faktor kleiner als 1 und wendet ihn auf den Abzug beider Partner an, sodass jeder unterjährig ungefähr seinen echten Anteil trägt. Das ist die genaueste Lösung, sie beruht aber auf geschätzten Einkünften: Eine Gehaltserhöhung oder andere Einkünfte im Jahr können trotzdem zu einer Nachzahlung führen, und die Steuererklärung wird ebenfalls zur Pflicht. Unabhängig von der Wahl gilt: Die Steuerklasse wirkt sich auf Lohnersatzleistungen aus, die aus dem Nettoentgelt berechnet werden, also auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Elterngeld. Ein Wechsel lange vor einer geplanten Elternzeit oder einer absehbaren Kündigung kann sich daher lohnen. Für einen direkten Vergleich der Kombinationen nutzen Sie den Haushaltsrechner.
Lohnsteuer: Wie wird Ihr Gehalt besteuert?
Die deutsche Einkommensteuer ist ein durchgehend progressiver Tarif und keine Reihe fester Stufen; geregelt ist er in § 32a EStG. Ein höherer Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Grenze. Das sind die Zonen für 2026. Die Spalte für Verheiratete zeigt dieselben Zonen für das gemeinsame Einkommen eines Ehepaares beim Ehegattensplitting, das die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt, sodass jede Schwelle genau doppelt so hoch ist wie beim Einzelbetrag.
Die Tarifzonen 2026
| Zu versteuerndes Einkommen (ledig) | Zu versteuerndes Einkommen (verheiratet) | Grenzsteuersatz | Was hier passiert |
|---|---|---|---|
| Bis 12.348 € | Bis 24.696 € | 0 % | Der Grundfreibetrag. Dieser Teil bleibt für alle steuerfrei. |
| 12.349 € bis 17.799 € | 24.698 € bis 35.598 € | 14 % steigend auf rund 24 % | Die erste Progressionszone. Der Satz klettert vom Eingangssteuersatz aus steil nach oben. |
| 17.800 € bis 69.878 € | 35.600 € bis 139.756 € | rund 24 % steigend auf 42 % | Die lange mittlere Zone, in der die meisten Vollzeitbeschäftigten liegen. |
| 69.879 € bis 277.825 € | 139.758 € bis 555.650 € | 42 % | Die obere Proportionalzone, meist Spitzensteuersatz genannt. |
| Ab 277.826 € | Ab 555.652 € | 45 % | Die sogenannte Reichensteuer auf die höchsten Einkommen. |
Quelle: § 32a EStG, Einkommensteuertarif
Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz erklärt
Der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz sorgt für die meisten Missverständnisse. Bei 75.000 € zu versteuerndem Einkommen liegen Sie in der 42-Prozent-Zone, zahlen aber keineswegs 42 % von 75.000 €. Auf die ersten 12.348 € zahlen Sie nichts, auf die nächsten 57.530 € einen Satz, der die beiden Progressionszonen durchläuft, und 42 % erst auf den Rest. Das ergibt rund 20.364 € tarifliche Einkommensteuer, im Durchschnitt also eher 27 %. Daraus folgt auch: Der Wechsel in eine höhere Tarifzone senkt Ihr Nettoeinkommen nie, denn nur die Euro oberhalb der Grenze werden höher besteuert. Wichtig außerdem: Diese Zonen gelten für das zu versteuernde Einkommen, nicht für das Bruttogehalt. Das zu versteuernde Einkommen ist das Brutto abzüglich der Werbungskosten nach § 9 EStG, für die § 9a den Pauschbetrag von 1.230 € vorsieht, sowie der Sonderausgaben einschließlich abziehbarer Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG; im monatlichen Lohnsteuerabzug wird für den Versicherungsteil pauschal die Vorsorgepauschale angesetzt und nicht Ihr exakter Beitrag.
Wann fallen Soli und Kirchensteuer an?
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 %, bemisst sich aber nach Ihrer Einkommensteuer und nicht nach Ihrem Einkommen, und seit der Reform 2021 zahlen ihn die meisten Beschäftigten nicht mehr. § 3 SolzG setzt eine Freigrenze von 20.350 € Jahreseinkommensteuer für Alleinstehende und 40.700 € bei Zusammenveranlagung. Darunter fällt kein Solidaritätszuschlag an. Weil sich die Grenze auf die Steuer und nicht auf das Gehalt bezieht, erreicht eine alleinstehende Person unter den Annahmen der Tabelle oben sie erst bei rund 92.400 € Bruttogehalt; mit Kindern oder einer anderen Steuerklasse verschiebt sich der entsprechende Betrag. Knapp oberhalb der Grenze sorgt eine Übergangszone dafür, dass der Zuschlag allmählich einsetzt und nicht sofort in voller Höhe.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist der zweite Aufschlag, der sich nach der Lohnsteuer und nicht nach dem Gehalt richtet. Sie beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen übrigen Bundesländern, und Ihr Arbeitgeber behält sie nur ein, wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Die Mitgliedschaft endet mit einer förmlichen Austrittserklärung bei der zuständigen Stelle, die Steuerpflicht aber nicht am Tag der Erklärung. Maßgeblich ist das Recht Ihres Bundeslandes, das in der Regel auf das Ende eines Kalendermonats abstellt und nicht auf den Tag. Den genauen Stichtag erfragen Sie bei der Stelle, die den Austritt entgegennimmt. Ein Detail überrascht Eltern regelmäßig: Der Kinderfreibetrag mindert die monatliche Lohnsteuer nicht, wohl aber die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Stehen diese Posten ohnehin bei null, wie bei den meisten Beschäftigten, lässt sich dort nichts weiter mindern.
Welche Sozialabgaben werden vom Brutto abgezogen?
Vom gewöhnlichen Arbeitsentgelt werden vier Sozialversicherungszweige abgezogen, jeder mit eigenem Beitragssatz und eigener Beitragsbemessungsgrenze und jeder geteilt mit dem Arbeitgeber. Ein fünfter Zweig, die gesetzliche Unfallversicherung, wird allein vom Arbeitgeber finanziert und taucht auf Ihrer Abrechnung nie auf. Beiträge fallen nur bis zur Grenze an: Euro darüber bleiben beitragsfrei. Oberhalb der Grenzen sinken Ihre Sozialversicherungsbeiträge daher als Anteil am Brutto, während die Gesamtabzüge einschließlich Steuern weiter steigen.
Rentenversicherung
Der Beitrag liegt 2026 bei 18,6 % des Bruttogehalts und wird hälftig geteilt: 9,3 % zahlen Sie, 9,3 % Ihr Arbeitgeber. Er fällt auf Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € im Jahr an, das sind 8.450 € im Monat. Alles, was Sie darüber hinaus verdienen, ist beitragsfrei, der höchste Arbeitnehmerbeitrag liegt in der allgemeinen Rentenversicherung 2026 daher bei 9.430,20 € im Jahr. Die knappschaftliche Rentenversicherung hat eine eigene, höhere Grenze von 124.800 € im Jahr. Seit 2025 gilt in Ost und West dieselbe Grenze, der Arbeitsort ändert daran also nichts mehr. Die Beiträge bauen zugleich Ihre spätere Rente auf, weshalb die Grenze doppelt wirkt: Euro oberhalb davon kosten weder einen Beitrag noch erhöhen sie Ihren Anspruch.
Arbeitslosenversicherung
Mit 2,6 % ist dies der kleinste der vier Zweige, ebenfalls hälftig geteilt, Ihr eigener Anteil beträgt also 1,3 %. Es gilt dieselbe Grenze wie in der Rentenversicherung, 101.400 € im Jahr oder 8.450 € im Monat, womit der eigene Beitrag bei höchstens 1.318,20 € im Jahr liegt. Finanziert werden daraus das Arbeitslosengeld I und mittelbar das Kurzarbeitergeld. Dieselbe Grenze begrenzt dabei mehr als den Beitrag: Auch das Entgelt, aus dem diese Leistungen berechnet werden, ist darauf gedeckelt, ein Gehalt deutlich oberhalb der Grenze führt also nicht zu einer entsprechend höheren Leistung.
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung besteht aus zwei Teilen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist bundesweit festgelegt, hinzu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, für den der amtliche Durchschnittswert 2026 bei 2,9 % liegt. Beide Teile teilen Sie sich hälftig mit dem Arbeitgeber, beim Durchschnittssatz sind das für Sie 8,75 %. Der Zusatzbeitrag ist der einzige Posten, der sich von Kasse zu Kasse wirklich unterscheidet; im Rechner oben können Sie statt des Durchschnitts den Satz Ihrer eigenen Kasse eintragen. Beiträge fallen nur bis 69.750 € im Jahr oder 5.812,50 € im Monat an, also deutlich früher als in der Rentenversicherung, womit Ihr eigener Anteil beim Durchschnittssatz bei rund 6.103 € im Jahr endet. Leicht damit zu verwechseln ist eine zweite Grenze: Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € im Jahr 2026 ist der Punkt, ab dem ein Wechsel in die private Krankenversicherung überhaupt möglich wird. Allein das Überschreiten bewirkt noch nichts: In einer bestehenden Beschäftigung endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und auch dann nur, wenn Ihr voraussichtliches Entgelt zusätzlich über der Grenze des Folgejahres liegt; für eine neu aufgenommene Beschäftigung gelten andere Regeln. Und selbst wer wechseln dürfte, kann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse bleiben, was viele tun. Die 69.750 € beenden also den weiteren Beitrag, die 77.400 € eröffnen lediglich eine Wahlmöglichkeit.
Pflegeversicherung
Dieser Zweig hängt am stärksten von Ihrer Familiensituation ab. Der Grundbeitrag beträgt 3,6 % und wird normalerweise mit je 1,8 % geteilt. Sachsen ist die bekannte Ausnahme: Das Land behielt einen Feiertag, den die übrigen Länder bei Einführung der Pflegeversicherung abgeschafft haben, weshalb Beschäftigte dort 2,3 % tragen und der Arbeitgeber 1,3 %, bei unverändert 3,6 % insgesamt. Zwei weitere Anpassungen betreffen ausschließlich Ihren eigenen Anteil. Wer kinderlos und mindestens 23 Jahre alt ist, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Punkten, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt; kinderlose Beschäftigte kommen damit auf 2,4 %, in Sachsen auf 2,9 %. Wer Kinder hat, ist von diesem Zuschlag dauerhaft befreit. Davon getrennt sinkt Ihr Anteil um 0,25 Punkte je Kind vom zweiten bis zum fünften, wenn Sie mehr als ein Kind unter 25 erziehen: um 0,25 Punkte bei zwei Kindern und um bis zu 1,00 Punkt ab fünf. Jedes Kind zählt bis zum Ablauf des Monats mit, in dem es 25 Jahre alt wird; danach sinkt der Abschlag entsprechend, von der Elterneigenschaft bleiben Sie aber dauerhaft befreit. Es gilt die Grenze der Krankenversicherung, 69.750 € im Jahr oder 5.812,50 € im Monat.
Quelle: Rechengrößen 2026, GKV-Spitzenverband
Automatische Freibeträge und Arbeitsweg
Neben den vier Zweigen berücksichtigt die Lohnsteuerberechnung Freibeträge automatisch, Sie müssen sie also nicht beantragen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € deckt Werbungskosten ab, der Sonderausgaben-Pauschbetrag kommt mit 36 € hinzu. Auch eine Vorsorgepauschale für Ihre Versicherungsbeiträge steckt bereits im monatlichen Abzug. Liegen Ihre tatsächlichen Werbungskosten über 1.230 €, was mit Arbeitsweg schnell passiert, machen Sie stattdessen die echten Beträge in der Steuererklärung geltend. Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je Kilometer ab dem ersten Kilometer der einfachen Strecke, angesetzt für die Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren sind. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen und ist keine Erstattung von 38 Cent je Kilometer. Sie wirkt sich zudem erst aus, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt über dem ohnehin gewährten Pauschbetrag von 1.230 € liegen: Wer 1.000 € Fahrtkosten und sonst nichts geltend zu machen hat, erhält gar keinen zusätzlichen Abzug. Oberhalb dieser Grenze ist der übersteigende Betrag multipliziert mit Ihrem Grenzsteuersatz eine brauchbare Schätzung der Steuerersparnis, keine exakte Erstattung.
Warum weicht das Ergebnis von Ihrer Gehaltsabrechnung ab?
Eine deutsche Gehaltsabrechnung weist nicht ein Brutto und ein Netto aus, sondern mehrere Werte, die sich bewusst voneinander unterscheiden. Genau das ist der häufigste Grund, warum Rechner und Abrechnung auseinanderzuliegen scheinen, obwohl sie es nicht tun.
| Zeile auf der Abrechnung | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Gesamtbrutto | Ihr gesamtes Monatsbrutto einschließlich Sonderzahlungen, geldwerter Vorteile und Einmalzahlungen. |
| Steuerbrutto | Der Teil davon, aus dem die Lohnsteuer berechnet wird. Steuerfreie Bestandteile sind bereits herausgerechnet. |
| SV-Brutto | Der Teil, aus dem die Sozialversicherung berechnet wird, begrenzt durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze und daher in beide Richtungen vom Steuerbrutto abweichend. |
| Nettoentgelt | Was nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihren eigenen Sozialversicherungsanteilen übrig bleibt. |
| Auszahlungsbetrag | Was tatsächlich auf Ihrem Konto ankommt, nach allem, was außerhalb dieser gesetzlichen Abzüge hinzukommt oder einbehalten wird. |
Der Rechner oben geht von einem gewöhnlichen Jahresgehalt aus und trifft damit das Steuer- und das SV-Brutto eines normalen Monats. Ihre eigene Abrechnung kann aus Gründen abweichen, die mit dem Steuerrecht nichts zu tun haben: Ein Dienstwagen oder ein anderer geldwerter Vorteil erhöht das steuerpflichtige Brutto, ohne Ihre Auszahlung zu erhöhen, eine Spesenerstattung erhöht die Auszahlung, ohne besteuert zu werden, und ein Gehaltsvorschuss, eine Rückzahlung oder eine Korrektur für einen früheren Monat verschiebt allein den Auszahlungsbetrag. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen wirken über das Jahr ungleichmäßig, ein Monat mit einer Sonderzahlung sieht daher nicht aus wie ein Zwölftel des Jahreswerts. Wenn die Zahlen danach immer noch nicht zusammenpassen, geht die FAQ zum Abgleich mit der Abrechnung die üblichen Ursachen einzeln durch.
Arbeitgeberkosten: Was kommt zum Bruttogehalt hinzu?
Ihr Bruttogehalt ist nicht das, was Sie kosten. Obendrauf zahlt Ihr Arbeitgeber seine eigene Hälfte aller vier Sozialversicherungszweige. Bei 50.000 € Jahresgehalt sind das 2026 rund 4.650 € Rentenversicherung, 650 € Arbeitslosenversicherung, 4.375 € Krankenversicherung und 900 € Pflegeversicherung, zusammen 10.575 € oder 21,15 % des Bruttogehalts. Die Arbeitgeberkosten liegen damit bei 60.575 €, bevor die kleineren Umlagen hinzukommen. In Sachsen zahlen Arbeitgeber bei der Pflegeversicherung weniger, nämlich 1,3 % statt 1,8 %, weil die Beschäftigten dort im Gegenzug für einen erhaltenen Feiertag einen höheren Anteil tragen.
Hinzu kommen drei Umlagen, von denen nur eine bundeseinheitlich feststeht. Die Insolvenzgeldumlage, die Löhne bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert, beträgt 2026 0,15 %. Die U1, die die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstattet und nur für Arbeitgeber mit in der Regel höchstens 30 Beschäftigten gilt, und die U2, die Mutterschaftsleistungen erstattet und für alle Arbeitgeber gilt, legt dagegen die Satzung der Krankenkasse fest, bei der die Beschäftigten jeweils versichert sind; bei der U1 hängt der Satz zusätzlich vom gewählten Erstattungssatz ab. Einen allgemeingültigen Satz gibt es für beide nicht, eine exakte Summe hängt also von der Kasse ab. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt als weitere Arbeitgeberkosten hinzu und wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgelegt. Schon der feste Teil zeigt aber, wie weit die Schere auseinandergeht: Eine Erhöhung von 50.000 € auf 51.000 € kostet den Arbeitgeber mit seinem Sozialversicherungsanteil rund 1.212 € und lässt unter den Annahmen der Tabelle oben rund 532 € mehr netto übrig.
Steuerfreie Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt geben kann
Weil Arbeitgeberkosten und Nettolohn so weit auseinanderliegen, bringt eine Leistung, die weder Steuer noch Sozialabgaben auslöst, mehr als derselbe Betrag als Bruttogehalt. Das Gesetz erlaubt dafür eine bestimmte Liste. Viele, wenn auch nicht alle, setzen nach § 8 Abs. 4 EStG voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Umwandlung von bestehendem Gehalt ist dann ausgeschlossen.
- Sachbezüge bis 50 € je Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 EStG. Gemeint sind Sachleistungen sowie Gutscheine und Karten, die die gesetzlichen Einlösebeschränkungen erfüllen, nicht ein Barbetrag von 50 €. Es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Schon ein Cent darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig.
- Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 € je Beschäftigtem und Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG für anerkannte zertifizierte Präventionskurse und Programme.
- Arbeitgeberzuschüsse zu Zeitkarten des öffentlichen Nahverkehrs und zum Deutschlandticket, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei in Höhe der begünstigten Ticketkosten. Der Zuschuss mindert die Entfernungspauschale, die Sie in der Steuererklärung geltend machen können, um denselben Betrag.
- Kinderbetreuung für noch nicht schulpflichtige Kinder, nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und ohne Höchstbetrag, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung bezahlt oder nachgewiesene Kosten zusätzlich zum Gehalt erstattet.
- Das Aufladen eines elektrischen oder hybriden Fahrzeugs im Betrieb, steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG.
- Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit bis 60 € je Anlass. Sie zählen nicht auf die monatliche 50-Euro-Grenze an. Geld zum selben Anlass ist dagegen normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Zwei weitere Freibeträge lohnen sich, wenn Sie nebenbei für eine gemeinnützige oder öffentliche Einrichtung tätig sind. Die Übungsleiterpauschale ist 2026 auf 3.300 € im Jahr gestiegen und gilt für nebenberufliches Anleiten, Ausbilden, künstlerische Tätigkeit oder Pflege; die Ehrenamtspauschale ist auf 960 € im Jahr gestiegen und gilt für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten. Beide sind im Rahmen ihrer Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei, lassen sich für dieselbe Tätigkeit aber nicht nebeneinander nutzen.
Wie wirken sich Kinder auf Gehalt und Steuern aus?
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Deutschland fördert Familien über zwei parallele Instrumente und lässt Sie nur vom günstigeren profitieren. Das Kindergeld ist eine monatliche Zahlung der Familienkasse und beträgt seit Januar 2026 259 € je Kind und Monat, nach zuvor 255 €. Es wird unabhängig vom Einkommen für jedes Kind gezahlt, das die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt, die bei älteren Kindern von Ausbildung, Studium oder anderen begünstigten Umständen abhängen. Der Kinderfreibetrag ist die Alternative: 9.756 € je Kind für 2026, zusammengesetzt aus 6.828 € für das sächliche Existenzminimum und 2.928 € für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Jedem Elternteil steht die Hälfte zu; eine Übertragung des halben Anteils ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG möglich und nicht durch bloße Absprache.
Sie müssen sich nicht entscheiden. Bei der Steuererklärung führt das Finanzamt automatisch die Günstigerprüfung durch: Es berechnet Ihre Steuer mit und ohne die Kinderfreibeträge und vergleicht die Ersparnis mit Ihrem Kindergeldanspruch für das Jahr, nicht bloß mit dem, was Sie tatsächlich erhalten haben. Ist der Freibetrag günstiger, wird Ihnen die Differenz gutgeschrieben. Für die meisten Haushalte ist das Kindergeld günstiger, der Freibetrag zieht erst bei höheren Einkommen vorbei. Beachten Sie außerdem: Der Kinderfreibetrag mindert die monatliche Lohnsteuer überhaupt nicht, in der Lohnabrechnung senkt er nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten zusätzlich den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Er beträgt 4.260 € im Jahr für das erste Kind und weitere 240 € für jedes zusätzliche Kind. Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben und dort gemeldet sein, und Sie müssen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Die Entlastung zielt auf echte Einelternhaushalte: Lebt eine weitere erwachsene Person im Haushalt, schließt das den Anspruch in der Regel aus, sofern eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Ein eigenes Kind in Ausbildung gehört zu den Ausnahmen, und bei einer weiteren gemeldeten erwachsenen Person geht das Gesetz von einer widerlegbaren Vermutung aus. In der Lohnabrechnung steckt eine Falle: Steuerklasse II berücksichtigt automatisch nur die Grundstufe von 4.260 €. Die zusätzlichen 240 € für das zweite und jedes weitere Kind sind im monatlichen Abzug nicht enthalten. Wer sie schon unterjährig nutzen möchte, lässt sie nach § 39a EStG als Freibetrag beim Finanzamt eintragen, sonst gibt es sie erst mit der Steuererklärung zurück.
Wann ist eine Steuererklärung erforderlich?
Wann die Abgabe Pflicht ist
Nein. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland sind überhaupt nicht verpflichtet, denn die monatlich einbehaltene Lohnsteuer soll die Jahresschuld bereits abdecken. § 46 EStG zählt die Fälle auf, in denen die Abgabe zur Pflicht wird (Pflichtveranlagung). Die häufigsten sind:
- Sie hatten mehr als 410 € an weiteren steuerpflichtigen Einkünften, die nicht bereits über die Lohnabrechnung versteuert wurden, oder an steuerfreien Leistungen mit Progressionsvorbehalt wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld.
- Sie hatten gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, abgerechnet nach Steuerklasse VI. Ein pauschal vom Arbeitgeber versteuerter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung zählt dafür nicht mit.
- Sie sind verheiratet, beide haben Arbeitslohn bezogen, und eine Person wurde nach Steuerklasse V oder VI abgerechnet oder Sie haben Steuerklasse IV mit Faktor gewählt.
- Für Sie war ein Freibetrag nach § 39a EStG in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen, etwa wegen hoher Fahrtkosten, und Ihr Arbeitslohn lag über der gesetzlichen Grenze. Nicht jeder eingetragene Freibetrag zählt: Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen löst für sich genommen keine Abgabepflicht aus.
- Ihre Verhältnisse haben sich unterjährig so geändert, dass der Lohnsteuerabzug das nicht abbilden konnte, zum Beispiel bei Auflösung einer Ehe und erneuter Heirat im selben Jahr, oder Sie haben bestimmte nach einem Sonderverfahren besteuerte Bezüge erhalten.
Fristen für die Erklärung 2026
Trifft nichts davon zu, ist die Abgabe freiwillig (Antragsveranlagung). Ob sie sich lohnt, ist unterschiedlich: Der monatliche Abzug kennt weder Ihre tatsächlichen Werbungskosten noch Ihren Arbeitsweg, Ihre Versicherungsbeiträge, haushaltsnahe Dienstleistungen oder ein Jahr, in dem Sie nicht durchgehend beschäftigt waren. Erstattungen sind daher häufig, Aufwand und Höhe hängen aber vom Einzelfall ab. Für das Steuerjahr 2026 gelten als reguläre Fristen: 2. August 2027 bei Abgabepflicht ohne Beratung, weil der 31. Juli auf einen Samstag fällt; 29. Februar 2028, wenn eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung erstellt, vorbehaltlich einer früheren Anforderung durch das Finanzamt; und 31. Dezember 2030 für die freiwillige Abgabe, für die Ihnen vier Jahre Zeit bleiben.
Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner
Wie viel vom Bruttogehalt bleibt in Deutschland tatsächlich übrig?
Unter den Annahmen der Tabelle oben bleiben einer alleinstehenden Person ohne Kinder in Steuerklasse I bei 30.000 € rund 71 %, bei 50.000 € etwa 65 % und bei 80.000 € noch ungefähr 60 %. Ihr eigener Wert hängt von Steuerklasse, Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, Kindern, Kirchensteuer und Bundesland ab, geben Sie deshalb oben Ihre eigenen Angaben ein. Eine Heirat erhöht das Netto auch nicht automatisch: Der Splittingtarif hilft vor allem bei ungleichen Einkommen, bei ähnlich hohen Gehältern bleibt der Vorteil gering oder entfällt.
Welche Steuerklasse bringt das höchste Netto?
Bei Ehepaaren bringt Klasse III der Person, die sie hat, das höchste monatliche Netto, doch der Partner in Klasse V wird hoch belastet; entscheidend ist das gemeinsame Monatsnetto des Haushalts. Über das Jahr gerechnet ändert die Steuerklasse die tatsächliche Steuerschuld des Paares gar nicht, nur den Zeitpunkt der Zahlung. Wer möchte, dass die monatlichen Beträge der Jahresrealität möglichst nahekommen, fährt mit Steuerklasse IV mit Faktor meist am genauesten.
Kann ich die Steuerklasse wechseln, und wie oft?
Ja. Ehepaare können ihre Kombination beim Finanzamt ändern, und das auch mehrfach im Jahr. Der Wechsel wirkt grundsätzlich ab dem Monat nach der Antragstellung. Der Zeitpunkt ist wichtig, wenn Sie mit Elternzeit oder einer möglichen Kündigung planen, denn Lohnersatzleistungen werden aus dem Nettoentgelt berechnet. Ereignisse wie Heirat oder Trennung wirken sich auf die Klasse aus; die Geburt eines Kindes führt allerdings nicht automatisch in Steuerklasse II, dafür müssen die Voraussetzungen des § 24b erfüllt und beantragt sein.
Warum steht auf meiner Abrechnung kein Solidaritätszuschlag?
Weil die Freigrenze ihn seit 2021 für die meisten Beschäftigten entfallen lässt. Er setzt erst ein, wenn Ihre Jahreseinkommensteuer bei Alleinstehenden 20.350 € übersteigt, was unter den Annahmen der Tabelle oben etwa 92.400 € Bruttogehalt entspricht, und selbst dann steigt er in einer Übergangszone langsam an, statt sofort volle 5,5 % zu betragen.
Warum weicht mein Krankenkassenbeitrag vom Rechner ab?
Ein häufiger Grund ist der Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist bundesweit festgelegt, den Zusatzbeitrag bestimmt aber jede Krankenkasse selbst. Dieser Rechner ist mit dem offiziellen Durchschnittswert für 2026 von 2,9 % vorbelegt; im Formular oben können Sie den Satz Ihrer eigenen Kasse eintragen. Verlangt Ihre Kasse mehr oder weniger, weicht Ihr Abzug entsprechend ab. Den aktuellen Satz nennt Ihre Krankenkasse auf ihrer Website und in den Mitgliedsunterlagen. Eine Abweichung kann auch an der Beitragsbemessungsgrundlage statt am Satz liegen, etwa bei einer Einmalzahlung, einem nicht vollständig gearbeiteten Monat oder einem geänderten Versicherungsstatus.
Wie werden Bonus oder Weihnachtsgeld besteuert?
Einmalzahlungen gelten als sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG. Die Lohnabrechnung ermittelt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer einmal ohne und einmal mit der Zahlung und behält die Differenz ein. Der Abzug auf einen Bonus wirkt deshalb hoch, weil die Zahlung am oberen Rand Ihres Jahreseinkommens besteuert wird, nicht weil zu viel einbehalten würde. Eine Überzahlung ist das nicht automatisch, und eine Erstattung ist nicht garantiert: Ob etwas zurückkommt, entscheidet sich am gesamten Jahr.
Was kostet eine Arbeitskraft den Arbeitgeber in Deutschland wirklich?
Bei 50.000 € beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung rund 10.575 €, die Kosten liegen damit bei 60.575 € vor weiteren Umlagen, also rund 21 % obendrauf. Bei höheren Gehältern sinkt dieser Anteil, weil die Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € und die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € gedeckelt sind: Bei 100.000 € Gehalt summieren sich dieselben vier Zweige auf rund 17.959 €, also 18 %. Hinzu kommen die Insolvenzgeldumlage mit 0,15 % für 2026 sowie U1, sofern der Betrieb klein genug für das Umlageverfahren ist, und U2; beide legt die Krankenkasse fest, bei der die Beschäftigten jeweils versichert sind, und nicht der Bund. Dazu kommt die gesetzliche Unfallversicherung, deren Satz die Berufsgenossenschaft bestimmt.
Was gilt bei sehr geringem Verdienst oder einem Zweitjob?
Regelmäßige Verdienste bis einschließlich 603 € im Monat fallen unter die Minijob-Regeln: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben, und der Lohn wird meist pauschal vom Arbeitgeber versteuert, möglich ist aber auch die individuelle Besteuerung nach Ihrer Steuerklasse. Zwischen 603,01 € und 2.000 € senkt der Übergangsbereich Ihre eigenen Beiträge gleitend. Beides deckt der Minijob- und Midijob-Rechner ab. Ein zweiter regulärer Job neben einer Hauptbeschäftigung wird nach Steuerklasse VI abgerechnet, die keine der üblichen Freibeträge gewährt, und zwei solche Beschäftigungen gleichzeitig machen eine Steuererklärung zur Pflicht.
Quellen
Sätze und Grenzwerte auf dieser Seite stammen aus den unten aufgeführten Gesetzen und amtlichen Veröffentlichungen, geprüft für das Steuerjahr 2026. Die Beispielwerte in den Tabellen berechnet die Engine dieser Seite selbst, die für die Lohnsteuer den offiziellen Programmablaufplan 2026 umsetzt und gegen dessen veröffentlichte Prüftabelle getestet ist. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Steuerberatung.
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif
- § 38b EStG, Steuerklassen
- § 39b EStG, Lohnsteuerabzug
- § 46 EStG, Pflichtveranlagung
- § 24b EStG, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 3 EStG, steuerfreie Leistungen
- § 8 EStG, Sachbezüge und Zusätzlichkeitserfordernis
- § 3 SolzG, Solidaritätszuschlag
- § 55 SGB XI, Beiträge zur Pflegeversicherung
- Programmablaufplan 2026 zur Lohnsteuer (BMF)
- Rechengrößen 2026 (GKV-Spitzenverband)
- Steuerliche Änderungen 2026 (BMF)
- Kindergeld ab 2026 (Bundesagentur für Arbeit)
Erstellt und gepflegt von Basaveswara Rao. Zuletzt geprüft am 14. September 2026.
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