Blog
Kapitalertragsteuer in Deutschland: Der vollständige Ratgeber für Aktien, ETFs, Krypto und Immobilien
Der Verkauf einer Kapitalanlage mit Gewinn wird in Deutschland nicht nach einer einzigen Regel besteuert. Dieser Ratgeber geht jeden gängigen Fall verständlich durch, Aktien, ETFs, Anleihen, Krypto, Immobilien und mehr, durchgehend mit echten Zahlen.
EswarVeröffentlicht am 4. September 202617 Min. Lesezeit

Kurz beantwortet
Deutschland besteuert "Kapitalgewinne" nicht als eine einzige Sache. Wer Aktien, ETFs, Anleihen oder ähnliche Kapitalanlagen mit Gewinn verkauft, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, in der Regel pauschal mit 25 % besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und, falls zutreffend, Kirchensteuer), wobei die ersten 1.000 € im Jahr (2.000 € bei Ehepaaren) steuerfrei bleiben. Wer stattdessen Kryptowährungen, Immobilien oder die meisten anderen privaten Gegenstände verkauft, fällt unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: in der Regel steuerfrei, sobald man den Gegenstand lange genug gehalten hat (1 Jahr bei Krypto, 10 Jahre bei Immobilien, mit einer Ausnahme für selbst bewohntes Eigentum), aber mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, wenn zu früh verkauft wird. Welche Regel gilt und wie viel tatsächlich zu zahlen ist, unterscheidet sich von Anlageklasse zu Anlageklasse erheblich, genau das geht dieser Ratgeber im Folgenden durch.
Haftungsausschluss: Dieser Ratgeber erklärt, wie Deutschland Kapitalgewinne von Privatpersonen besteuert, in verständlicher Sprache und ausschließlich zu Informationszwecken. Er ist keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung und deckt nicht jeden Einzelfall ab. Die eigene Situation, der Familienstand und ein eventuelles Doppelbesteuerungsabkommen können das Ergebnis verändern, klären Sie Details immer mit einem Steuerberater, bevor Sie danach handeln.
Auf dieser Seite
Nicht alle "Kapitalgewinne" sind gleich
Wenn von "Kapitalertragsteuer" die Rede ist, denken die meisten an eine einzige Regel: etwas teurer verkaufen als gekauft, einen Teil davon ans Finanzamt abgeben. So einfach ist es in Deutschland nicht, und wer diese Unterscheidung von Anfang an versteht, kommt mit dem Rest dieses Ratgebers viel leichter zurecht.
Das deutsche Steuerrecht teilt fast alles, was mit Gewinn verkauft werden kann, in zwei völlig unterschiedliche Systeme auf, je nachdem, was verkauft wurde:
- Kapitalanlagen (Aktien, ETFs, Anleihen, Zertifikate, die meisten Derivate) fallen unter § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden in der Regel pauschal mit 25 % besteuert, unabhängig davon, wie lange sie gehalten wurden.
- Fast alles andere, was privat verkauft werden kann (Kryptowährungen, Immobilien, Kunst und die meisten anderen Gegenstände) fällt stattdessen unter § 23 EStG, als privates Veräußerungsgeschäft. Hier ist die Haltedauer vor dem Verkauf die wichtigste Tatsache überhaupt: lange genug gehalten, ist der gesamte Gewinn steuerfrei; zu früh verkauft, wird er mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, zusätzlich zum Gehalt.
Zwei völlig unterschiedliche Systeme, zwei unterschiedliche Sätze, zwei unterschiedliche Regelwerke dafür, was als verrechenbarer Verlust zählt. Anzunehmen, Kryptogewinne funktionierten wie Aktiengewinne, ist eines der häufigsten und teuersten Missverständnisse bei Erstanlegern in Deutschland. Die folgenden Abschnitte gehen jede Anlageklasse einzeln durch, danach folgen der Freibetrag, die Mechanik des Steuersatzes, die Verlustverrechnung und die häufigsten Fehler.
Alle Anlageklassen auf einen Blick
Vor den Details hier das Gesamtbild in einer Tabelle. § 20-Anlagen (blau) werden immer gleich pauschal besteuert; bei § 23-Anlagen (violett) entscheidet allein die Haltedauer.
| Anlageklasse | Rechtsgrundlage | Typische Steuer | Die wichtigste Regel |
|---|---|---|---|
| Aktien | § 20 EStG | 25 % + Soli | Immer gleich besteuert, unabhängig von der Haltedauer |
| ETFs & Fonds | § 20 EStG | 25 % + Soli | Teilfreistellung reduziert den steuerpflichtigen Anteil |
| Anleihen | § 20 EStG | 25 % + Soli | Zinsen und Verkaufsgewinne werden gleich besteuert |
| Zertifikate & Derivate | § 20 EStG | 25 % + Soli | Seit 2025 keine 20.000-Euro-Verlustgrenze mehr |
| Kryptowährungen | § 23 EStG | 0 % nach 1 Jahr, sonst persönlicher Steuersatz | Die einjährige Haltefrist entscheidet alles |
| Immobilien | § 23 EStG | 0 % nach 10 Jahren oder bei Eigennutzung, sonst persönlicher Steuersatz | 10-Jahres-Regel, plus Ausnahme bei Eigennutzung |
| Andere private Gegenstände | § 23 EStG | 0 % nach 1 Jahr, bis 1.000 €/Jahr insgesamt steuerfrei | Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ganz ausgenommen |
| Zinsen & Dividenden | § 20 EStG | 25 % + Soli | Besteuert bei Zufluss, nicht beim Verkauf |
Aktien
Der Verkauf von Aktien, ob eines einzelnen Unternehmens wie SAP oder der Deutschen Bank oder eines selbst zusammengestellten Depots, ist der klarste, einfachste Fall: Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG, ohne Wenn und Aber, unabhängig davon, wie lange die Aktien gehalten wurden.
Der gesamte Gewinn zählt als Kapitalvermögen im Verkaufsjahr, besteuert mit dem weiter unten erklärten pauschalen Satz (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer), sofern er nicht zuerst durch den Sparerpauschbetrag gedeckt wird. So sieht das an einer echten Zahl aus:
In der Praxis müssen Sie das kaum selbst berechnen. Liegen Ihre Aktien bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker, führt dieses Institut die Steuer im Moment des Verkaufs automatisch ab, die Kapitalertragsteuer, und zahlt sie direkt ans Finanzamt. Ihre Depotabrechnung weist das als separaten Abzug aus, und in der Regel müssen Sie das in Ihrer Steuererklärung nicht erwähnen, die Steuer ist bereits an der Quelle abgegolten (angeben würden Sie es trotzdem, wenn Sie die weiter unten behandelte Günstigerprüfung beantragen oder wenn Sie noch Sparerpauschbetrag für andere Kapitalerträge benötigen).
Eine wichtige Einschränkung gilt speziell für Aktien, ausführlicher im Abschnitt zur Verlustverrechnung weiter unten: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit einem Gewinn aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden, nicht mit Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus Fonds oder Anleihen. Das ist enger gefasst, als man erwarten würde, und wird derzeit als möglicherweise verfassungswidrig angefochten, dazu später mehr.
Rechenbeispiel
ETFs und Investmentfonds
Wer über einen ETF-Sparplan, einen Investmentfonds oder ein anderes gebündeltes Anlagevehikel investiert, erzielt beim gewinnbringenden Verkauf der Anteile ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, dieselbe große Kategorie wie einzelne Aktien. Fonds haben aber eine zusätzliche Besonderheit, die man kennen sollte: die Teilfreistellung.
Da ein Fonds selbst bereits Vermögenswerte hält, die eigene, separat besteuerte Erträge erzeugen, kann ein Teil des eigenen Gewinns (und laufender Ausschüttungen) auf Anlegerebene erneut von der Steuer befreit werden, um eine doppelte Besteuerung desselben zugrunde liegenden Gewinns zu vermeiden. Wie viel befreit wird, hängt von der Fondsart ab:
- Aktienfonds (mindestens 51 % in Aktien investiert): 30 % des Gewinns sind steuerfrei
- Mischfonds (mindestens 25 % in Aktien): 15 % steuerfrei
- Immobilienfonds: 60 % oder 80 % steuerfrei, je nachdem, ob überwiegend in Deutschland oder im Ausland investiert wird
- Andere Fonds (z. B. reine Rentenfonds): keine Teilfreistellung
Hier ein Aktienfonds-Gewinn, aufgeteilt nach der 30 %-Teilfreistellung, Steuer auf den Rest, dazu käme noch Ihr Sparerpauschbetrag (unten nicht gezeigt, da es davon abhängt, wofür Sie ihn sonst schon genutzt haben). Die jährliche Steuerbescheinigung Ihres Brokers übernimmt diese Rechnung bereits, Sie berechnen das nie selbst.
Bei thesaurierenden Fonds kommt noch eine Besonderheit hinzu: die Vorabpauschale. Legt Ihr ETF oder Fonds die Erträge wieder an, statt sie auszuschütten (thesaurierend), erlaubt das deutsche Steuerrecht keinen Aufschub der gesamten Steuer bis zum späteren Verkauf. Jedes Jahr wird ein fiktiver Mindestertrag unterstellt, die Vorabpauschale, berechnet als Fondswert am 1. Januar × dem Basiszins des jeweiligen Jahres (jährlich neu festgelegt, 3,20 % für 2026) × 70 %, und dieser wird besteuert (nach denselben Regeln zu Teilfreistellung und 25 % + Soli), obwohl keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt ist. Die Bank zieht den Betrag automatisch Anfang Januar des Folgejahres vom Konto ab. Zwei Dinge machen das erträglicher, als es klingt: Sie ist gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im Jahr (ein Fonds, der an Wert verloren oder weniger als den fiktiven Betrag gewonnen hat, schuldet weniger oder gar nichts), und die bereits gezahlte Steuer erhöht die Anschaffungskosten, sodass beim späteren Verkauf keine Doppelbesteuerung entsteht.
Rechenbeispiel: Aktienfonds
Die Teilfreistellung: wie viel vom Fondsgewinn erneut befreit wird, bevor der 25 %-Satz überhaupt greift, je nachdem, worin der Fonds selbst investiert.
Anleihen und verzinsliche Anlagen
Anleihen und ähnliche verzinsliche Wertpapiere erzeugen zwei getrennte Arten steuerpflichtiger Erträge, die man gedanklich auseinanderhalten sollte, auch wenn beide letztlich unter denselben § 20 EStG fallen:
- Zinszahlungen, die Sie während der Haltedauer erhalten, zählen als Kapitalvermögen im Moment der Zahlung, unabhängig davon, ob Sie die Anleihe jemals verkaufen.
- Ein Gewinn aus dem Verkauf der Anleihe selbst vor Fälligkeit, für mehr als bezahlt wurde, zählt ebenfalls als Kapitalvermögen, besteuert wie ein Aktienverkauf.
Eine Unternehmensanleihe für 5.000 €, zwei Jahre mit je 150 € Zinsen, dann verkauft mit 200 € Gewinn, alles gleich besteuert, mit dem unten erklärten pauschalen Satz (vor einem eventuell noch verfügbaren Sparerpauschbetrag):
Rechenbeispiel
Zertifikate und Derivate
Zertifikate (strukturierte Produkte einer Bank, die einen Index, Rohstoff oder Korb nachbilden) und Derivate (Optionen, Futures und ähnliche Kontrakte, zusammen als Termingeschäfte bezeichnet) werden bei gewinnbringendem Verkauf ebenfalls in der Regel als Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert.
Bei Derivaten gab es eine besonders harte, inzwischen geänderte Einschränkung, die man kennen sollte: Von 2021 bis 2024 konnten Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften (oder Stillhalterprämien) verrechnet werden, gedeckelt auf 20.000 € pro Jahr, der Rest wurde vorgetragen, ebenfalls mit einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000 €. Diese Grenze wurde vielfach als unfair kritisiert und durch das Jahressteuergesetz 2024 (in Kraft seit dem 6. Dezember 2024) förmlich abgeschafft, und zwar für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, nicht nur sauber ab einem bestimmten Steuerjahr: Verluste aus Termingeschäften können wieder ohne die 20.000-Euro-Grenze mit anderen Kapitalgewinnen verrechnet werden.
Das ist eine wirklich technische Ecke des deutschen Steuerrechts. Wer aktiv mit Optionen, Futures oder komplexen Zertifikaten handelt, für den kann die genaue Einordnung eines Produkts (und ob es überhaupt als Termingeschäft gilt) das Steuerergebnis spürbar verändern, dies ist einer der Bereiche, die ein Gespräch mit einem Steuerberater am ehesten rechtfertigen, statt sich auf einen allgemeinen Ratgeber wie diesen zu verlassen.

Kryptowährungen
Hier liegt die Unterscheidung, die am häufigsten verwischt wird, und die dieser Ratgeber unmissverständlich klarstellen möchte: Der Verkauf von Kryptowährungen wird nicht wie der Verkauf von Aktien besteuert. Bitcoin, Ethereum und ähnliche Kryptowerte, privat als Kapitalanlage gehalten, zählen überhaupt nicht als "Kapitalvermögen" nach § 20 EStG, sie fallen stattdessen unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, denselben grundlegenden Mechanismus, der auch für Immobilien und andere private Gegenstände gilt.
Die einjährige Haltefrist ist entscheidend. Wer einen Kryptowert länger als ein Jahr hält, bevor er verkauft, in eine andere Kryptowährung tauscht oder ihn ausgibt, für den ist der gesamte Gewinn vollständig steuerfrei, egal wie hoch. Wer innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, für den wird der gesamte Gewinn dem zu versteuernden Einkommen des Jahres hinzugerechnet und mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert, nicht mit dem pauschalen Satz von 25 % für Aktien, zusätzlich zum Gehalt und allen anderen Einkünften des Jahres.
Beispiel: Sie kaufen im März Bitcoin für 5.000 €. Verkaufen Sie im Dezember desselben Jahres für 9.000 €, wird der Gewinn von 4.000 € Ihrem zu versteuernden Einkommen des Jahres hinzugerechnet und mit Ihrem Grenzsteuersatz besteuert, bei höherem Einkommen möglicherweise deutlich über 25 %. Warten Sie stattdessen bis zum folgenden April, mehr als ein Jahr nach dem Kauf, und verkaufen für denselben Betrag von 9.000 €, sind die gesamten 4.000 € steuerfrei.
Staking und Lending verlängern die Haltefrist nicht. Bei den meisten anderen Wirtschaftsgütern kann eine "Nutzung" zur Einkünfteerzielung die Haltefrist auf zehn Jahre verlängern. Das Bundesministerium der Finanzen hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Verlängerung bei Kryptowerten nicht gilt: Staking oder Verleihen der eigenen Coins macht aus der einjährigen Haltefrist keine zehnjährige. Das ist aber eine andere Frage als die Besteuerung der Erträge selbst: Staking- und Lending-Erträge sind in der Regel bei Zufluss als eigenständige Einkünfte steuerpflichtig, unabhängig davon, was mit der Haltefrist der eingesetzten Coins passiert.
Etwas, das man im Auge behalten sollte: Das Bundesfinanzministerium hat wiederholt vorgeschlagen, die einjährige Krypto-Haltefrist ganz abzuschaffen, zuletzt in einem Haushaltsentwurf vom Juli 2026. Ein politischer Vorschlag ist keine Gesetzesänderung, die oben beschriebene Ein-Jahres-Regel bleibt geltendes Recht, bis ein Gesetz tatsächlich beschlossen wird, aber da diese Diskussion sehr aktiv ist, lohnt sich vor einer Entscheidung, die man nicht rückgängig machen kann, ein Blick auf den aktuellen Stand.

Immobilien
Der Verkauf privat gehaltener Immobilien, einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks, fällt ebenfalls unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, mit einer eigenen Haltefrist: 10 Jahre, in der Regel gerechnet vom Datum des notariellen Kaufvertrags bis zum Datum des notariellen Verkaufsvertrags (die verpflichtenden Verträge, nicht der spätere Eigentumsübergang), nicht ab dem tatsächlichen Einzug oder Auszug.
Wird die Immobilie länger als 10 Jahre gehalten, ist der gesamte Gewinn steuerfrei, unabhängig von der Höhe oder der Nutzung in der Zwischenzeit. Wird innerhalb von 10 Jahren verkauft, wird der Gewinn dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert, zusätzlich zum Gehalt des betreffenden Jahres, es sei denn, eine Ausnahme greift.
Die Ausnahme bei Eigennutzung. Wer die Immobilie während der gesamten Besitzzeit selbst als eigenes Zuhause genutzt hat, oder im Verkaufsjahr sowie den beiden vollen Kalenderjahren davor, für den ist der Verkauf in der Regel vollständig steuerfrei, unabhängig von der Besitzdauer, auch deutlich unter 10 Jahren. Diese Zwei-Jahre-Regel wird in Kalenderjahren gezählt, nicht in vollen 24-Monats-Zeiträumen, sodass ein Einzug im Dezember, das Wohnen dort über das gesamte Folgejahr und ein Verkauf im Januar des übernächsten Jahres bereits ausreichen können. Eine echte gemischte Nutzung, etwa ein vermietetes Zimmer oder eine separate Einheit im selben Gebäude neben der eigenen Wohnnutzung, kann diese Prüfung verkomplizieren, statt die Ausnahme automatisch entfallen zu lassen, und sollte im Einzelfall geprüft werden, statt es einfach anzunehmen.
Beispiel: Sie kaufen eine Wohnung und vermieten sie 6 Jahre lang, dann verkaufen Sie sie mit 120.000 € Gewinn. Da Sie nie selbst dort gewohnt haben und es unter 10 Jahren liegt, wird der gesamte Betrag von 120.000 € Ihrem zu versteuernden Einkommen des Jahres hinzugerechnet und normal besteuert. Hätten Sie weitere 4 Jahre über die 10-Jahres-Grenze hinaus gewartet, wären dieselben 120.000 € vollständig steuerfrei gewesen.
Eine reine Mietimmobilie, in der Sie nie gewohnt haben, erhält keine Ausnahme. Wer innerhalb von 10 Jahren verkaufen möchte, sollte diese Steuer von Anfang an einplanen, nicht erst im Nachhinein.

Andere private Gegenstände
Viele andere privat gehaltene Gegenstände, die später mit Gewinn verkauft werden, Kunst, Schmuck, Edelmetalle, ein Oldtimer, eine wertvolle Uhr, können ebenfalls unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG fallen, meist mit derselben einjährigen Haltefrist-Logik wie bei Krypto. Länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn steuerfrei; innerhalb eines Jahres verkauft, wird er dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem progressiven Tarif auf das Gesamteinkommen besteuert. Eine Ausnahme ist erwähnenswert: Anders als bei Krypto (wo das BMF ausdrücklich bestätigt hat, dass keine Verlängerung gilt) kann sich die Haltefrist bei einem Gegenstand, der zur Einkünfteerzielung genutzt wurde, etwa ein vermieteter Oldtimer oder ein vermietetes Kunstwerk, auf 10 statt 1 Jahr verlängern, genau die Regel, die bei Krypto eben nicht greift.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind komplett ausgenommen. Alltägliche Dinge wie ein tatsächlich gefahrenes Gebrauchtfahrzeug, gebrauchte Möbel oder das alte Handy fallen unabhängig von Gewinn oder Haltedauer nicht unter diese Regel, da sie nicht wirklich als Kapitalanlage gekauft werden und meist an Wert verlieren statt zu gewinnen.
Die Freigrenze von 1.000 €. Alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres, Krypto, Kunst, alles, was unter diese Regel fällt, werden zu einer einzigen Gewinnsumme zusammengerechnet (nach Verrechnung etwaiger § 23-Verluste derselben Kategorie, siehe Verluste verrechnen weiter unten). Liegt diese Summe unter 1.000 € (zum 1. Januar 2024 von 600 € angehoben), ist der gesamte Betrag steuerfrei. Es handelt sich aber um eine Freigrenze, eine harte Kante, keinen Freibetrag mit gleitendem Übergang: Wird die 1.000 € auch nur um einen Euro überschritten, wird die gesamte Summe steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Wie lange bis zur Steuerfreiheit?
Beides sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, aber die Haltefrist bis zur Steuerfreiheit ist völlig unterschiedlich: 1 Jahr bei Krypto, 10 Jahre bei nicht selbst bewohnten Immobilien.
Der Sparerpauschbetrag: Der steuerfreie Freibetrag
Jede Privatperson in Deutschland erhält einen dauerhaften steuerfreien Freibetrag speziell für Kapitalerträge, getrennt von der oben behandelten Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: den Sparerpauschbetrag, derzeit 1.000 € im Jahr für Alleinstehende oder 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften (unverändert seit dem 1. Januar 2023). Er gilt automatisch für die gesamten Kapitalerträge des Jahres, Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Zertifikaten gleichermaßen, nicht nur für eine einzelne Transaktionsart.
Um ihn tatsächlich zu nutzen, richten Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag ein und teilen den Freibetrag auf so viele Konten auf, wie nötig, damit die Bank weiß, bis zu welcher Grenze keine Steuer einzubehalten ist. Ohne hinterlegten Freistellungsauftrag behält die Bank die vollen 25 % auf alles ein, und die Differenz muss stattdessen über die Steuererklärung zurückgeholt werden, ein zusätzlicher Schritt, kein verlorener Vorteil, aber vermeidbar.
Beispiel: Sie erzielen im Jahr insgesamt 1.000 € aus Dividenden und Aktienverkaufsgewinnen, und Ihr voller Sparerpauschbetrag steht zur Verfügung. Nichts davon wird besteuert. Erzielen Sie stattdessen 1.300 €, wird nur der 300-Euro-Teil oberhalb des Freibetrags besteuert.

Wie die 25-Prozent-Steuer tatsächlich funktioniert
Der Grundsatz für Kapitalerträge liegt bei 25 %, offiziell die Abgeltungsteuer genannt (die Steuerschuld auf diesen Ertrag ist damit vollständig "abgegolten", es fällt keine weitere Einkommensteuer darauf an, sobald sie einbehalten wurde). Aber 25 % sind selten die ganze Geschichte:
- Solidaritätszuschlag: zusätzliche 5,5 % der Steuer selbst, nicht des Gewinns, also 5,5 % × 25 % = 1,375 Prozentpunkte, zusammen 26,375 %.
- Kirchensteuer: Sind Sie Mitglied einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt, behält die Bank zusätzlich 8 % oder 9 % der Steuer ein (je nach Bundesland), wobei die Bemessungsgrundlage vorab leicht reduziert wird, um dies auszugleichen, es sind also nicht einfach 8 bis 9 % zusätzlich obendrauf.
Ein Rechenbeispiel: Sie haben einen Kapitalgewinn von 1.000 €, keine Kirchensteuerpflicht, und Ihr Sparerpauschbetrag ist bereits anderweitig ausgeschöpft. Einkommensteuer: 250 € (25 %). Solidaritätszuschlag: 13,75 € (5,5 % von 250 €). Steuer insgesamt: 263,75 €. Sie behalten 736,25 €.
Die Günstigerprüfung: wichtig für untere und mittlere Einkommen. Über die Steuererklärung wird verglichen, was die pauschale Abgeltungsteuer kostet gegenüber der Besteuerung derselben Kapitalerträge nach dem normalen progressiven Tarif zusammen mit dem Gehalt, angewendet wird, was für Sie tatsächlich günstiger ausfällt. Das hilft echt Studierenden, Teilzeitbeschäftigten und allen, deren Gesamteinkommen in einer niedrigeren Steuerklasse liegt, ist aber nicht automatisch, sondern muss aktiv über das entsprechende Feld in der Anlage KAP beantragt werden.
Ein echter Kapitalgewinn von 1.000 €, ohne Kirchensteuer, Freibetrag bereits anderweitig ausgeschöpft: So genau verteilt sich das Geld.
Selbst ausprobieren
Fällige Steuer
263,75 €
Sie behalten
736,25 €
Effektiver Satz
26,38 %
Geht davon aus, dass Ihr Sparerpauschbetrag bereits anderweitig ausgeschöpft ist und dieser Gewinn Kapitalvermögen nach § 20 EStG ist. Nur eine Bildungsschätzung, keine Steuerberatung.
Verluste verrechnen
Nicht jedes Jahr läuft nach Plan, und das deutsche Steuerrecht kennt spezifische, teils enge Regeln dafür, wie ein Verlust die Steuerlast mindert.
Innerhalb von § 20 (Kapitalvermögen) werden Verluste zunächst mit Gewinnen derselben großen Kategorie verrechnet. Gewöhnliche Kapitalverluste (etwa aus Anleihen, Zertifikaten, den meisten Fondsverkäufen) können im selben Jahr mit den meisten anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, Zinsen, Dividenden, anderen Kapitalgewinnen, oder unbegrenzt in künftige Jahre vorgetragen werden, wenn im laufenden Jahr nicht genug zum Verrechnen vorhanden ist.
Aktien sind die eine enge Ausnahme. Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit einem Gewinn aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG), mit nichts anderem. Sind Ihre einzigen Kapitalerträge in einem Jahr aber 2.000 € Dividenden und ein Aktienverlust von 2.000 €, können Sie den Aktienverlust damit gar nicht verrechnen, er wird einfach ungenutzt in ein künftiges Jahr mit einem Aktiengewinn vorgetragen.
Diese Einschränkung wird derzeit förmlich angefochten: Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 11/18) hält sie für möglicherweise verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses Verfahren ist weiterhin offen, ohne feststehenden Entscheidungstermin, und bis dieses Urteil tatsächlich etwas ändert, bleibt die Einschränkung geltendes, bindendes Recht, gehen Sie nicht davon aus, dass sie bereits aufgehoben ist, prüfen Sie den aktuellen Stand, falls das für Ihre eigene Erklärung relevant ist.
Derivate haben ihre besondere Grenze 2025 verloren. Wie oben beschrieben, wurde die alte 20.000-Euro-Jahresgrenze für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften durch das Jahressteuergesetz 2024 abgeschafft, das ist also keine gesonderte Einschränkung mehr, mit der zu planen wäre.
§-23-Verluste (Krypto, Immobilien, andere private Gegenstände) bleiben strikt in ihrer eigenen Kategorie. Ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft kann nur mit einem Gewinn aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft verrechnet werden, nie mit dem Gehalt und auch nie mit Kapitalvermögen nach § 20. Verlieren Sie Geld beim Verkauf von Krypto innerhalb eines Jahres, ist dieser Verlust nur gegen einen anderen Krypto- (oder Immobilien- oder sonstigen § 23-)Gewinn nutzbar, im selben Jahr oder vorgetragen.
Verluste bei einer Bank gleichen Gewinne bei einer anderen nicht automatisch aus. Jeder deutsche Broker führt Verluste nur in seinem eigenen internen Verlustverrechnungstopf, ein Verlust bei Broker B bleibt dort ungenutzt liegen, wenn der Gewinn tatsächlich bei Broker A entstanden ist. Um beides stattdessen in der Steuererklärung zusammenzuführen, muss aktiv eine Verlustbescheinigung beim verlustführenden Broker beantragt werden, und zwar bis zum 15. Dezember desselben Jahres, eine feste Frist ohne rückwirkende Ausnahme, die Bescheinigung wird dann mit der Steuererklärung eingereicht. Wird die Frist verpasst, ist der Verlust nicht verloren, er wird einfach automatisch innerhalb desselben Brokers ins nächste Jahr vorgetragen, nur eben nicht mehr gegen den Gewinn eines anderen Brokers für das verpasste Jahr nutzbar.
Rechenbeispiel
Ausländische Broker und die eigene Steuererklärung
Alles oben Beschriebene zur "automatischen" Steuerabführung setzt voraus, dass die Kapitalanlagen bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker liegen, die gesetzlich zur Berechnung und Abführung der Abgeltungsteuer verpflichtet sind. Bei einem ausländischen Broker ohne deutsche Abzugspflicht entfällt dieser automatische Schritt einfach.
Die Steuerpflicht bleibt dieselbe, an der Nutzung einer ausländischen Plattform ändert sich nichts an der Höhe der Steuerschuld, aber die Verantwortung für die Deklaration liegt vollständig bei Ihnen. Sie melden Ihre Kapitalerträge und Gewinne selbst in der Anlage KAP im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung, berechnen die fällige Steuer und zahlen sie direkt, es gibt keine Bank, die die Rechenarbeit automatisch übernimmt.
Auch der Sparerpauschbetrag braucht hier aktive Aufmerksamkeit: Ohne deutsche Bank, die einen Freistellungsauftrag anwendet, wird der Freibetrag direkt in der Steuererklärung geltend gemacht. Führen Sie eigene Aufzeichnungen zu jeder Transaktion, Kaufpreis, Verkaufspreis, Datum, während des Jahres, da Sie keine übersichtliche jährliche Steuerbescheinigung wie von einem deutschen Broker erhalten.
Wie sich das mit dem Gehalt verbindet
Für Arbeitnehmer lohnt sich Klarheit darüber, wie sich Kapitalgewinne zum eigenen Gehalt verhalten, denn beide funktionieren wirklich unterschiedlich.
Kapitalvermögen nach § 20 (Aktien, ETFs, Anleihen) drückt in der Regel nicht in eine höhere Gehaltssteuerklasse. Da es separat mit dem eigenen pauschalen Satz von 25 % (Abgeltungsteuer) besteuert wird, fließt es nicht in die Berechnung der Lohnsteuer ein, beide werden unabhängig voneinander berechnet. Ein großer Aktienverkaufsgewinn im Dezember erhöht nicht rückwirkend die Lohnsteuer auf die Novemberabrechnung.
Private Veräußerungsgewinne nach § 23 (zu früh verkauftes Krypto, Immobilien, andere Gegenstände) verhalten sich umgekehrt. Diese werden direkt zum zu versteuernden Gesamteinkommen des Jahres addiert, zusammen mit dem Gehalt, und gemeinsam mit dem persönlichen progressiven Satz besteuert. Ein großer Kryptogewinn innerhalb der einjährigen Frist kann einen Teil des Einkommens in diesem Jahr tatsächlich in eine höhere Steuerklasse drücken, genau wie ein großer Bonus.
Noch etwas Wissenswertes: Ist das Gesamteinkommen des Jahres so hoch, dass der Grenzsteuersatz ohnehin deutlich über 25 % liegt, ist die pauschale Abgeltungsteuer auf Kapitalvermögen nach § 20 im Vergleich zur eigenen Gehaltsbesteuerung tatsächlich eine Entlastung. Das ist auch mit ein Grund, warum es die Günstigerprüfung in die andere Richtung gibt, für niedrigere Einkommen, sie steht in der Regel nicht zur Verfügung, wenn der eigene Satz bereits über 25 % liegt, dort gibt es beim Wechsel schlicht nichts zu gewinnen. Rechnen Sie Ihr eigenes Gehalt im Gehaltsrechner durch, um Ihren eigenen Grenzsteuersatz zu sehen.
Häufige Fehler, die man vermeiden sollte
Eine kurze Liste der Fehler, die bei Kapitalgewinnen in Deutschland am häufigsten gemacht werden:
- Annehmen, Krypto würde wie Aktien besteuert. Das stimmt nicht, Krypto folgt der einjährigen § 23-Regel, nicht dem pauschalen 25 %-Satz nach § 20 für Aktien und Fonds.
- Den Freistellungsauftrag vergessen. Ohne ihn behält die Bank von Euro eins an 25 % ein, obwohl die ersten 1.000 € (2.000 € bei Ehepaaren) eigentlich steuerfrei wären.
- Versuchen, einen Aktienverlust mit Dividenden oder Fondsgewinnen zu verrechnen. Das funktioniert nicht, Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
- Einkünfte bei ausländischen Brokern gar nicht angeben. Die Steuer ist trotzdem fällig, auch wenn nichts automatisch einbehalten wurde, und das Nichtangeben ist ein echtes Compliance-Risiko, kein Schlupfloch.
- Die Günstigerprüfung verpassen, obwohl das Einkommen tatsächlich niedriger ist. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 %, kann das eine echte Erstattung bedeuten, und sie erfolgt nicht automatisch.
- Krypto oder eine Mietimmobilie einen Tag zu früh verkaufen. Beide Haltefristen sind harte Stichtage. Ein einziger Tag innerhalb der Frist kann über einen vollständig steuerfreien oder einen voll mit dem persönlichen Satz besteuerten Gewinn entscheiden.
Quellen
Jede Regel in diesem Ratgeber ist gegen den tatsächlichen Paragrafen des deutschen Steuerrechts belegt, nicht gegen eine Zusammenfassung aus zweiter Hand.
- § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen: Kapitalvermögen: Aktien, Fonds, Anleihen, Zertifikate, Derivate, Zinsen und Dividenden.
- § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte: Private Veräußerungsgeschäfte: Kryptowährungen, Immobilien und andere private Gegenstände.
- § 32d EStG, Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die gesetzliche Grundlage für den pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % und die Günstigerprüfung.
- Bundesministerium der Finanzen, Steuern von A bis Z: Die Mechanik der 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben zu Kryptowerten: Bestätigt, dass Staking und Lending die Krypto-Haltefrist nicht auf zehn Jahre verlängern.
Ihr eigener Grenzsteuersatz, die Zahl, die entscheidet, ob die Günstigerprüfung von oben Ihnen hilft
Zum GehaltsrechnerHäufige Fragen
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich nicht verkaufe?
In der Regel nein. Sowohl Kapitalvermögen nach § 20 als auch private Veräußerungsgewinne nach § 23 werden erst bei Realisierung besteuert, also beim tatsächlichen Verkauf, Tausch oder einer sonstigen Veräußerung, nicht bei einem Buchgewinn eines noch gehaltenen Gegenstands. Ein ETF, der sich im Wert verdoppelt hat, aber nicht verkauft wurde, löst überhaupt keine Steuer aus. Die eine bekannte Ausnahme: Dividenden und Zinsen werden bei Zufluss besteuert, auch wenn die zugrunde liegenden Aktien oder Anleihen nie verkauft werden.
Was, wenn mein Broker im Ausland sitzt?
Die deutsche Steuerpflicht bleibt in gleicher Höhe bestehen, es wird aber nichts automatisch einbehalten wie bei einer deutschen Bank. Sie müssen Ihre Kapitalerträge und Gewinne selbst in der Anlage KAP im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung angeben, die fällige Steuer berechnen und den Sparerpauschbetrag dort direkt geltend machen statt über einen Freistellungsauftrag. Führen Sie eigene Aufzeichnungen zu jeder Transaktion, da Sie keine deutsche Steuerbescheinigung erhalten.
Wird Krypto wirklich anders besteuert als Aktien?
Ja, grundlegend anders. Aktiengewinne sind Kapitalvermögen nach § 20 EStG, pauschal mit 25 % besteuert, unabhängig von der Haltedauer. Kryptogewinne fallen bei Privatpersonen stattdessen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: nach einjähriger Haltefrist vollständig steuerfrei, aber bei Verkauf innerhalb dieses Jahres mit dem vollen persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Es handelt sich um unterschiedliche Paragrafen mit unterschiedlicher Mechanik, nicht nur um unterschiedliche Sätze derselben Regel.
Kann ich Aktienverluste mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Aktienverluste können nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden, nicht mit dem Gehalt, nicht mit Dividenden oder Zinsen und nicht mit Gewinnen aus Fonds, Anleihen oder Zertifikaten. Gibt es im selben Jahr keinen ausgleichenden Aktiengewinn, wird der Verlust einfach in ein künftiges Jahr vorgetragen.
Zahle ich auf dasselbe Geld sowohl Einkommensteuer als auch Kapitalertragsteuer?
Nein, nicht auf denselben Gewinn. Kapitalvermögen nach § 20 wird einmalig besteuert, mit dem eigenen pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 %, getrennt von der progressiven Einkommensteuer auf das Gehalt, es wird also nicht doppelt besteuert oder mit dem Gehaltssteuersatz zusammengerechnet. Private Veräußerungsgewinne nach § 23 funktionieren anders: Sie werden direkt zum zu versteuernden Gesamteinkommen addiert und zusammen mit dem Gehalt zum persönlichen progressiven Satz besteuert, das bleibt aber trotzdem eine einzige Steuer auf dieses Einkommen, nur eben gemeinsam mit allem anderen berechnet statt separat.
Was zählt bei Immobilien als "Eigennutzung" für die Ausnahme?
Die Immobilie muss ausschließlich als eigene Wohnung genutzt worden sein, nicht an jemand anderen vermietet, entweder während der gesamten Besitzzeit oder im Verkaufsjahr sowie den beiden vollen Kalenderjahren unmittelbar davor. Dieser Zwei-Jahres-Zeitraum wird in Kalenderjahren gezählt, nicht in 24-Monats-Zeiträumen, sodass ein Einzug im Dezember, das Wohnen dort über das gesamte Folgejahr und ein Verkauf im Januar des übernächsten Jahres bereits ausreichen kann. Eine Immobilie, die während dieses Zeitraums auch nur zeitweise an jemand anderen vermietet war, erfüllt die Voraussetzung nicht, selbst wenn Sie den Rest der Zeit selbst dort gewohnt haben.
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und stellt keine verbindliche Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung dar.