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Steuern & Versicherungen für Beschäftigte

Was ändert sich für Beschäftigte in Deutschland im November 2026?

Eine gezielte Entgeltstufe im Gastgewerbe und neue Anerkennungsverfahren für bestimmte Heilberufe sowie Steuer- und Versicherungsfristen im November. Prüfen Sie, was für Abrechnung, Antrag oder Vertrag gilt.

Basaveswara Rao · · 7 Min. Lesezeit

Zum Überblick

4 %

Erfasste Tarifentgelte in Hessen

Ab 1. November 2026 · begrenzter Geltungsbereich

DEHOGA Hessen · 08.10.2026

2027

Freibetrag für das nächste Jahr

Jährlicher Antragsbeginn am 1. November

ELSTER · geltende Fassung geprüft 02.11.2026

30. Nov.

Anträge für das laufende Jahr

Wiederkehrende Frist · Steuerjahr 2026

BMJ / Bundesamt für Justiz · geltende Fassung geprüft 02.11.2026

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Stand: 2. November 2026, Europe/Berlin. Hauptmeldungen haben einen belegten Gültigkeitsbeginn zwischen 1. und 30. November 2026: eine begrenzte Entgeltstufe und Anerkennungsverfahren für bestimmte Heilberufe. Jährliche Steueranträge und vertragliche Versicherungsfristen stehen getrennt. Die Recherche umfasst nicht jeden Arbeitgeber, jede Kasse oder jeden regionalen Tarifvertrag.

Diesen Monat sinnvoll nutzen

Die passende Handlung im Kalender.

Am Arbeitsplatz

Tarifvereinbarung prüfen

Zuerst klären, ob die begrenzte Entgeltstufe im hessischen Gastgewerbe für Sie gilt.

Vor dem Antrag

Das richtige Steuerjahr

Ein Antrag für 2026 und ein Antrag für 2027 betreffen verschiedene Abrechnungsjahre.

Vor der Verlängerung

Gleichwertigen Schutz vergleichen

Vertragsdaten lesen und lückenlose Anschlussdeckung vor der Kündigung sichern.

Änderungen mit Gültigkeitsbeginn im November

Thema / BetroffeneBisherige Regel / WertNeue Regel / WertGültig abStatusHandlung / Beleg
Hessisches Gastgewerbe · tariflich erfasste BeschäftigteBisheriges einschlägiges TarifentgeltTarifentgelt × 1,041. November 2026Tarifabschluss; begrenzte EntgeltstufeAnwendung und November-Brutto prüfen
Berufsanerkennung · bestimmte Heilberufsqualifikationen aus DrittstaatenBisherige berufsspezifische AnerkennungsvorschriftenGeänderte Verfahren mit Übergangsregeln für laufende Anträge1. November 2026In Kraft; Gesetz und begleitende VerordnungBeruf, Antragsdatum und zuständige Behörde prüfen

Gültig ab 1. November 2026

Prüfen Sie die Entgeltstufe im hessischen Gastgewerbe

Die offizielle DEHOGA-Hessen-Meldung bestätigt eine Erhöhung der Tarifentgelte um 4 % zum 1. November im Abschluss mit der NGG. Betroffen sind erfasste Arbeitsverhältnisse im hessischen Gastgewerbe, nicht alle Beschäftigten in Deutschland. Die Webseite nennt den 8. Oktober als Veröffentlichung und den 29. September in der Datumszeile.

Der Abschluss sieht außerdem eine weitere Erhöhung um 4 % zum 1. November 2027 vor. Seine Laufzeit beträgt 30 Monate und endet am 30. Juni 2028. Zu Beginn stehen zehn Monate ohne Erhöhung, für die keine Einmal- oder Ausgleichszahlung vorgesehen ist. Die Stufe 2027 erläutert den Abschluss und ist keine weitere Änderung im November 2026.

Beispielhafte Bruttorechnung: Ein einschlägiges monatliches Tarifentgelt von 3.000 € steigt auf 3.120 €, also um 120 € brutto. Das ist keine zitierte Tarifgruppe und kein Nettoversprechen. Steuerklasse, Versicherung und weitere Entgeltbestandteile bestimmen den Nettobetrag. Klären Sie zuerst Tabelle, Gruppe und Arbeitszeit.

Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Arbeitgeberauskunft oder Gewerkschaftsberatung auf die Anwendung des Tarifvertrags. Vergleichen Sie anschließend das November-Brutto mit der passenden Tabelle. Bei abweichendem Abrechnungszeitpunkt fragen Sie nach einer anwendbaren Korrektur: Gültigkeitsbeginn und Zahlungseingang sind unterschiedliche Daten.

Der Arbeitsplatz im Blick

Zuerst den Tarifvertrag prüfen.

Die Entgeltstufe betrifft erfasste Arbeitsverhältnisse im hessischen Gastgewerbe. Ob sie für Sie gilt, entscheidet die anwendbare Vereinbarung.

  • Anwendung des Tarifvertrags klären.
  • Tarifgruppe, Stufe und vereinbarte Arbeitszeit prüfen.
  • November-Brutto vergleichen und Abweichungen erfragen.

Gültig ab 1. November 2026

Anerkennungsverfahren ändern sich für bestimmte Heilberufe

Ab 1. November 2026 ändern sich Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat. Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 225) bestimmt diesen Beginn, vorbehaltlich früherer Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2. Die begleitende Verordnung (BGBl. 2026 I Nr. 326) tritt ebenfalls am 1. November in Kraft. Es geht um Berufsanerkennung, nicht um Lohnsteuersätze.

Für ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Drittstaatsqualifikationen ist die Kenntnisprüfung grundsätzlich der reguläre Weg, mit zeitlich begrenzter Wahl einer Gleichwertigkeitsprüfung. Hebammen können gesondert auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren, wobei §59 HebG die Wahl zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang vorsieht. Für bis zum 31. Oktober 2026 gestellte Anträge gelten nach den berufsspezifischen Übergangsvorschriften bestimmte bisherige Vorschriften weiter.

Die Änderungen bewirken keine automatische Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung. Nennen Sie der zuständigen Anerkennungsbehörde des Landes Beruf, Ausbildungsstaat und Antragsdatum. Klären Sie vor einer Änderung eines laufenden Antrags, welches Verfahren und welche Übergangsvorschriften gelten. Das neue Verfahren garantiert weder eine bestimmte Bearbeitungsdauer noch eine Gehaltserhöhung.

Jährliche Möglichkeiten, keine neuen Ansprüche

Vor dem Freibetrags-Antrag das Steuerjahr wählen

2027

Beginn: 1. November 2026

Bestehende Zweijahresbewilligung und richtiges ELSTER-Formular prüfen

Antragsregeln prüfen

2026

Ende: 30. November 2026

Antrag beim Finanzamt; Bearbeitung und Arbeitgeberabruf beachten

Antragsregeln prüfen

Die jährliche Antragsfrist für einen Lohnsteuer-Freibetrag 2027 begann am 1. November 2026. Getrennt davon endet die Frist für einen Freibetrag für 2026 am 30. November 2026. Die Anträge betreffen verschiedene Steuerjahre. Grundlage ist §39a Absatz 2 EStG. Der Antragsbeginn schafft keinen neuen Freibetrag und keine November-Lohnerhöhung.

Ein bewilligter Freibetrag wird Teil der ELStAM, also der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber abruft. Er kann abzugsfähige Aufwendungen früher beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Ein Freibetrag von 1.000 € ist keine Auszahlung oder Erstattung von 1.000 €. Die endgültige Jahressteuer richtet sich nach den festgestellten Verhältnissen; eine Steuererklärung kann erforderlich sein.

In Betracht kommen unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte haushaltsnahe oder energetische Steuerermäßigungen. Die Antragsgrenze von 600 € gilt für die in §39a Absatz 2 bezeichneten Kategorien, nicht ausnahmslos für jeden Freibetrag. Werbungskosten zählen für diese Prüfung nur oberhalb des anwendbaren Arbeitnehmer-Pauschbetrags. §9a nennt derzeit 1.230 €. Prüfen Sie für das Zieljahr die beschlossenen Vorschriften statt vorgeschlagener Beträge für 2027.

Freibeträge können grundsätzlich für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Prüfen Sie, ob eine vorhandene Bewilligung bereits 2027 umfasst, und melden Sie nachteilige Änderungen. Die ELSTER-Hilfe unter der 2027-Adresse zeigt derzeit eine 2026-Überschrift, nennt aber den Veranlagungszeitraum 2027. Maßgeblich sind die gesetzlichen Fristen und das richtige Formularjahr. Bearbeitung und Arbeitgeberabruf beeinflussen den Abrechnungszeitpunkt; eine bestimmte Dezember-Zahlung wird nicht zugesagt.

Vom Antrag zur Abrechnung.

Antrag

Richtiges Steuerjahr wählen

Finanzamt

Prüft die Voraussetzungen

ELStAM

Bewilligte Merkmale

Abrechnung

Arbeitgeber ruft Daten ab

Ein Freibetrag kann den laufenden Lohnsteuerabzug verändern. Bearbeitung und Arbeitgeberabruf bestimmen den Zeitpunkt; der Freibetrag ist keine gleich hohe Auszahlung.

Steuerklassenwechsel: wiederkehrende Frist am 30. November

Steuerklasse oder Faktor für den laufenden Abzug prüfen

Soll ein Antrag auf Steuerklassenänderung noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss er grundsätzlich bis zum 30. November beim Finanzamt gestellt werden. §39 Absatz 6 EStG regelt Frist und Wirksamkeit. Voraussetzungen und Änderungsgrund sind zu beachten. Die Fristentabelle unten betrifft Steuerklassenwechsel, nicht jeden Antrag oder jede Anpassung zum Faktor.

Die Wahl des Faktorverfahrens gilt nach der amtlichen Finanzamtsinformation als Steuerklassenwechsel; die Anpassung eines bestehenden Faktors ist ein gesonderter Fall. §39f regelt das Faktorverfahren und verweist auf andere Vorschriften, statt eine eigene Frist am 30. November zu nennen. Klären Sie Antragsart und Wirksamkeit mit dem Finanzamt.

Bei Paaren verändern Steuerklassenkombination und Faktor die Verteilung des laufenden Lohnsteuerabzugs. Die Wahl senkt für sich genommen nicht die endgültig festgesetzte gemeinsame Jahressteuer. Es gibt keine für alle beste Kombination und keine pauschale Zusage rückwirkender Anwendung. Vergleichen Sie realistische Jahreseinkommen und vorhandene ELStAM, bevor Sie den passenden Antrag stellen.

Die Vertragsbedingungen bestimmen den Termin

Vor der Kündigung den nächsten Kfz-Vertrag vergleichen

Bei einem Vertrag mit Ablauf am 31. Dezember und einem Monat Kündigungsfrist ist der 30. November der maßgebliche ordentliche Kündigungstermin. Dieses Datum ergibt sich aus Vertragsende und Kündigungsfrist; §5a PflVG nennt für die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Monat vor Ablauf, keinen allgemeinen Stichtag am 30. November. Die Kündigung muss rechtzeitig beim Versicherer eingehen; bloßes Absenden genügt nicht. Andere Verlängerungstermine und Fristen führen zu anderen Stichtagen. Lesen Sie zunächst Police und Beitragsmitteilung.

Vergleichen Sie gleichwertigen Schutz: Deckungssummen und Kasko, Selbstbeteiligung, zugelassene Fahrer, wahrheitsgemäße Fahrleistung, Schadenfreiheitsregelungen und Werkstattbindung. Ein günstigeres Angebot muss nicht gleichwertig sein. Der Anschlussvertrag muss ohne Versicherungslücke beginnen.

Sonderkündigungsrechte sind vom normalen Ablauf zu trennen. §40 VVG sieht beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen bei Beitragserhöhung eine Monatsfrist nach Zugang der Mitteilung vor, frühestens wirksam zum Zeitpunkt der Erhöhung. Prüfen Sie Anlass, Mitteilung und Vertrag. Das ist keine im November neu geschaffene Regel und garantiert keine Ersparnis.

  • Deckungsumfang und Versicherungssummen
  • Tragbare Selbstbeteiligung
  • Alle berechtigten Fahrer
  • Richtige jährliche Kilometer und Nutzung
  • Schadenfreiheitsanerkennung und Rabattschutz
  • Werkstattbindung und lückenloser Schutz

Handlungen für diesen Monat

Antragsfenster und Fristen im November – keine neuen Gesetze

Diese wiederkehrenden Termine stehen getrennt von der bestätigten Entgeltstufe. Zieljahr und Vertragszeitraum gehören ausdrücklich zur Handlung.

HandlungBetroffeneAntragsbeginn / Frist im NovemberSteuerjahr / VertragszeitraumWas zu tun istAmtliche Quelle
Lohnsteuer-Freibetrag 2027 beantragenBeschäftigte mit ansetzbaren AufwendungenBeginn: 1. November 2026Steuerjahr 2027Bestehende Zweijahresbewilligung und richtiges ELSTER-Formular prüfen
Lohnsteuer-Freibetrag 2026 beantragenBerechtigte Beschäftigte mit Antrag für das laufende JahrEnde: 30. November 2026Steuerjahr 2026Antrag beim Finanzamt; Bearbeitung und Arbeitgeberabruf beachten
Steuerklassenwechsel beantragenBerechtigte Beschäftigte oder PaareGrundsätzlich bis 30. November 2026Laufendes Steuerjahr 2026Voraussetzungen und zutreffende Wirksamkeit prüfen
Ordentliche Kfz-Kündigung prüfenVerträge mit Ablauf am 31. Dezember und einem Monat KündigungsfristZugang bis 30. November 2026, nur bei passendem VertragAuslaufender Vertrag / Anschlussdeckung 2027Gleichwertig vergleichen und Anschlussdeckung sichern

Ihr nächster Schritt

Wählen Sie anhand der Tabelle die richtige Handlung und das richtige Zieljahr. Eine wiederkehrende Frist belegt keine Änderung Ihres Steuersatzes. Der gesonderte Oktober-Rückblick behandelt Inflation, Arbeitsmarktdaten und Ankündigungen für 2027.


Quellen & Korrekturen

  1. DEHOGA Hessen: Tarifabschluss verbindet Lohnplus mit Arbeitsplatzsicherung

    Dokument: 2026-10-08. Geprüft: 2026-11-02.

  2. ELSTER: Hilfe zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung VZ 2027

    Geprüft: 2026-11-02.

  3. BMJ / Bundesamt für Justiz: EStG §39(6): Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Geprüft: 2026-11-02.

  4. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, BGBl. 2026 I Nr. 225

    Dokument: 2026-07-28. Geprüft: 2026-11-02.

  5. Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, BGBl. 2026 I Nr. 326

    Dokument: 2026-10-30. Geprüft: 2026-11-02.

  6. BMJ / Bundesamt für Justiz: HebG §59: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

    Geprüft: 2026-11-02.

  7. ELSTER: Hilfe: Lohnsteuer-Ermäßigung 2026

    Geprüft: 2026-11-02.

  8. BMJ / Bundesamt für Justiz: EStG §39a: Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

    Geprüft: 2026-11-02.

  9. BMJ / Bundesamt für Justiz: EStG §9a: Pauschbeträge für Werbungskosten

    Geprüft: 2026-11-02.

  10. BMF via ELSTER: ELStAM payroll procedure guidance, especially paragraphs 123–124

    Dokument: 2024-12-13. Geprüft: 2026-11-02.

  11. BMJ / Bundesamt für Justiz: EStG §39f: Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

    Geprüft: 2026-11-02.

  12. Finanzamt Würzburg: Finanzamt Würzburg: Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung, FAQ 21

    Geprüft: 2026-11-02.

  13. Verbraucherzentrale Bayern: Kfz-Versicherung: Pflicht für alle Halter:innen von Kraftfahrzeugen

    Geprüft: 2026-11-02.

  14. BMJ / Bundesamt für Justiz: VVG §40: Kündigung bei Prämienerhöhung

    Geprüft: 2026-11-02.

  15. BMJ / Bundesamt für Justiz: PflVG §5a: Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion

    Geprüft: 2026-11-02.

Aktualisiert am 2. November 2026: Verkündetes Gesetz und begleitende Verordnung sind nun geprüft; die Heilberufs-Anerkennung ist mit Übergangsgrenzen aufgenommen. Tariflaufzeit, Steuerklassen-/Faktorunterscheidung und vertraglich abgeleiteter Kfz-Stichtag wurden ebenfalls präzisiert. Eine kassenspezifische November-Erhöhung wurde nicht bestätigt. Korrekturen sollten Primärtext und Gültigkeitsdatum nennen. Kontakt

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