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Gehalts-, Steuer- und Finanz-Update: Was Arbeitnehmer wissen sollten (September 2026)
Jeden Monat fassen wir zusammen, was sich für Arbeitnehmer in Deutschland wirklich verändert hat: Preise, Jobs, Steuervorhaben, echte Tarifabschlüsse und ein Freibetrag oder eine Frist, die einen Blick in die eigene Steuererklärung wert ist. Diesmal: September 2026, mit Quellen.
Basaveswara RaoVeröffentlicht am 3. Oktober 202614 Min. Lesezeit

Kurz beantwortet
Der September fiel deutlich unruhiger aus als der August. Destatis meldet 3,3 % Teuerung, ein ganzes Stück über den 2,9 % vom Vormonat, getrieben vor allem durch Energie. Gleichzeitig rutschte die Arbeitslosenzahl erstmals seit längerem unter die Marke von 3 Millionen, die BA warnt aber ausdrücklich davor, darin schon eine Wende zu sehen, saisonbereinigt ging es sogar leicht nach oben. Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 abgegeben, die für Arbeitnehmer wichtigen Punkte aus dem Vormonat bleiben dabei unberührt, am 8. Oktober folgt die erste Lesung im Bundestag. Im Einzelhandel und in der Milchindustrie wurden drei neue Tarifverträge unterschrieben, keiner erreicht die Inflation dieses Monats, ein Novum für diese Reihe. Und: Wer für 2022 noch eine freiwillige Steuererklärung nachreichen will, hat dafür nur noch bis zum 31. Dezember Zeit. Was das für das eigene Gehalt heißt, lässt sich im Gehaltsrechner nachrechnen.
Ausgabe September 2026
Preise, Arbeitsmarkt, Steuervorhaben, echte Lohnrunden und eine Frist vor Jahresende: Was sich im September 2026 für Arbeitnehmer in Deutschland tatsächlich geändert hat, belegt mit offiziellen Mitteilungen und Tarifabschlüssen.
Hinweis: Dieser monatliche Überblick richtet sich an Arbeitnehmer in Deutschland und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung. Schnellschätzungen und Gesetzentwürfe können sich bis zur endgültigen Fassung noch ändern, darauf weisen wir an der jeweiligen Stelle hin.
September 2026 auf einen Blick
| Thema | Diesen Monat | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|
| Preise & Ihr Budget | Inflation 3,3 %, Energie +14,9 % | Deutlicher Sprung gegenüber 2,9 % im August |
| Arbeitsmarkt | Arbeitslosenquote 6,4 %, unter 3 Millionen | Größtenteils saisonal, laut BA keine Trendwende |
| Steuerregeln In Der Pipeline | Bundesrat-Stellungnahme beschlossen, Zins-/ELSTER-Regeln unangetastet | Erste Lesung im Bundestag folgt am 8. Okt |
| Gehaltserhöhungen | Erste Stufen zwischen 2,8 % und 3 % (3 betrachtete Abschlüsse) | Alle drei bleiben hinter der Inflation zurück |
| Was Das Für Ihr Gehalt Bedeutet | 3 % Erhöhung → 2,47 % mehr netto (nominal), wie im August | Real ein Minus, größer als noch im August |
| Frist Des Monats | Freiwillige Erklärung 2022: Frist endet 31. Dez 2026 | Frist für den Antrag, keine garantierte Erstattung |
3,3 % Teuerung: Energie treibt die Inflation wieder nach oben
Laut Schnellschätzung des Statistischen Bundesamts vom 30. September lagen die Verbraucherpreise im September 2026 um 3,3 % über dem Vorjahreswert, ein spürbarer Sprung gegenüber 2,9 % im August und der stärkste Monatssprung, seit diese Reihe die Zahlen verfolgt. Auch im Vergleich zum August allein zogen die Preise um 0,6 % an, fast das Dreifache der August-Rate. Eine einzelne Monatszahl allein würde noch wenig beweisen, zusammen mit dem Jahressprung spricht das Bild aber eher für eine echte Beschleunigung als für einen bloßen Rundungseffekt. Die endgültige, bestätigte Zahl kommt am 13. Oktober, sollte sie merklich von der Schnellschätzung abweichen, melden wir uns dazu.
Auffällig ist, wohin man NICHT schauen muss, um die Ursache zu finden: Ohne Nahrungsmittel und Energie gerechnet, blieb die Kernrate bei 2,4 % fast exakt auf dem August-Niveau. Der gesamte Schub kommt also aus einer Ecke. Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist um 14,9 %, nach bereits hohen 10,5 % im Vormonat, und auch Waren insgesamt, in die Energiekosten stark hineinspielen, zogen von 3,0 % auf 3,8 % an. Nahrungsmittel dagegen legten nur moderat um 0,4 % zu. Wer gerade eine höhere Heiz- oder Tankrechnung in der Hand hält, bekommt hier die volkswirtschaftliche Erklärung dazu, mit Start der Heizsaison lohnt es sich jedenfalls zu beobachten, ob Energie in den kommenden Monaten Haupttreiber bleibt, statt den September schon als Einzelausschlag abzuhaken.
Für die eigene Gehaltsabrechnung heißt das: 3,3 % ist jetzt die Hürde, die eine Erhöhung übertreffen muss, damit am Ende real nicht weniger übrig bleibt als vorher, 0,4 Prozentpunkte mehr als noch im August. Eine Erhöhung, die vor vier Wochen noch ausgereicht hätte, tut es jetzt möglicherweise nicht mehr, ohne dass sich an der Erhöhung selbst etwas geändert hätte. Diese Zahl kommt im Abschnitt zu den Tarifabschlüssen weiter unten gleich wieder vor.
- Energie: August 2026: +10,5 %
- Waren: August 2026: +3,0 %
Gesamt-, Kern-, Waren- und Energieinflation im September 2026 gegenüber dem Vorjahr. Energie und Waren legen deutlich zu, die Kernrate bewegt sich kaum, der Preisdruck konzentriert sich also an einer Stelle statt sich breit zu verteilen.
Unter 3 Millionen Arbeitslose, trotzdem warnt die BA vor vorschnellen Schlüssen
2.994.000 Menschen waren im September 2026 arbeitslos gemeldet, 67.000 weniger als im Vormonat und erstmals seit geraumer Zeit wieder unter der psychologisch wichtigen Marke von 3 Millionen. Die Quote selbst rutschte laut Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 30. September um 0,1 Punkte auf 6,4 %. Der Blick aufs Vorjahr trübt das Bild allerdings wieder: Sowohl die Quote (6,3 % im September 2025) als auch die absolute Zahl (2.954.000 vor zwölf Monaten) fielen damals niedriger aus, unterm Strich stehen also 40.000 Arbeitslose mehr als vor einem Jahr.
BA-Chefin Andrea Nahles brachte es bei der Pressekonferenz in Nürnberg auf den Punkt: eine "Herbstbelebung ohne Schwung", die wirtschaftliche Erholung komme beim Arbeitsmarkt bislang schlicht nicht an. Der Grund für den Widerspruch zwischen guter Schlagzeile und nüchternem Befund: Ein Großteil des September-Rückgangs ist das gewöhnliche Saisonmuster, vor allem besetzte Ausbildungsplätze, ein Effekt, der in den meisten Jahren unabhängig von der Konjunktur auftritt. Rechnet die BA diesen Saisoneffekt mit der eigenen bereinigten Statistik heraus, zeigt sich sogar ein Anstieg um 12.000 gegenüber August, also genau die Gegenrichtung der Schlagzeilenzahl.
Auf der Nachfrageseite zeigt sich ein ähnlich verhaltenes, nicht dramatisches Bild: 660.000 offene Stellen waren im September bei der BA gemeldet, 30.000 mehr als vor einem Jahr, der eigene Stellenindex BA-X kletterte um einen Punkt auf 104, sechs Punkte über dem Vorjahresstand. Mehr gemeldete Stellen belegen für sich genommen noch nicht, dass Arbeitgeber tatsächlich mehr eingestellt haben, zumindest ist die Nachfrage aber nicht eingebrochen.
Praktisch heißt das für alle, die gerade einen Job suchen oder über ein Gehaltsgespräch nachdenken: Die Schlagzeile "unter 3 Millionen" klingt besser, als es die Lage tatsächlich hergibt. Liest man die Zahlen oben zusammen, wirkt ein stabiler, kein sich verengender Arbeitsmarkt wie die fairere Zusammenfassung, bei dem der Herbst den größten Teil der konkreten September-Zahl erklärt, das ist allerdings unsere eigene Einordnung, kein wörtliches Zitat der BA. Wer in Kurzarbeit ist, profitiert weiterhin von der bis Ende 2026 verlängerten Bezugsdauer von 24 Monaten, unser Kurzarbeitergeld-Rechner zeigt, was das für das eigene Nettogehalt ungefähr bedeutet.
Arbeitslosenquote im September 2026 im Vergleich zum Vorjahresmonat. Im Jahresvergleich bleibt die Entwicklung leicht negativ, genau das meint die BA mit ihrer eigenen Formulierung von der "Herbstbelebung ohne Schwung".
Bundesrat äußert sich zum Steuergesetz, arbeitnehmerrelevante Punkte bleiben unangetastet
Im Update zum August ging es um zwei Punkte aus dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026), die für Arbeitnehmer zählen: die geplante Verdopplung des Zinssatzes auf verspätete Steuerzahlungen und Erstattungen ab 2027, und die elektronische Zustellung von Steuerbescheiden als neuer Standard für jeden mit aktivem ELSTER-Konto. Seitdem hat der Entwurf die nächste Stufe im Verfahren erreicht: Am 25. September 2026 beschloss der Bundesrat seine förmliche Stellungnahme, der übliche Zwischenschritt, bevor sich der Bundestag mit dem Entwurf befasst.
Wer genau diese beiden Punkte im Blick behält, kann aufatmen: Die Stellungnahme des Bundesrats lässt sie unberührt. Die meisten seiner Änderungswünsche richten sich tatsächlich an Unternehmen und Kapitalanleger, eine Neufassung der Verlustausgleichsregeln für Kommanditisten nach § 15a, die Nachfrage, ob eine verwandte Vorschrift zur Quellensteuerentlastung (§ 50c/§ 50j EStG) noch eine flankierende Anpassung braucht, dazu Kritik an verkürzten Fristen, die der Entwurf bei bestimmten großen, langfristigen Infrastrukturvorhaben vorsieht. Ein Vorschlag richtet sich aber ganz konkret an Privatpersonen, und er ist enger gefasst, als es auf den ersten Blick klingt: Auf Initiative Baden-Württembergs will der Bundesrat die Selbstnutzungs-Ausnahme von der Spekulationssteuer (§ 23 EStG) für den verkaufenden Ehepartner erhalten, und zwar für den Fall, dass dieser die gemeinsame Immobilie bis zur Trennung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, oder im Jahr der räumlichen Trennung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Bezugspunkt ist das Trennungsjahr, nicht das Verkaufsjahr, denn der eigentliche Verkauf kann erst viel später erfolgen, nachdem die Scheidung selbst abgeschlossen ist), und der Verkauf als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung oder des familiengerichtlichen Scheidungsverbundverfahrens erfolgt. Eine pauschale Befreiung für jede Immobilie, die einem der beiden Partner während einer Scheidung gehört, ist das nicht, diese konkreten Nutzungsvoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein. Hintergrund ist ein reales Problem: Zieht während des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres einer der Partner aus der gemeinsamen Immobilie aus, reißt das nach geltendem Recht ausgerechnet in der entscheidenden Phase die für die Steuerfreiheit nötige durchgängige Selbstnutzung ab, eine Scheidung kann so unversehens eine Steuerpflicht auslösen, die bei fortbestehender Ehe nie entstanden wäre. Weder diese Idee noch die unternehmensbezogenen Vorschläge ändern etwas an Zinssatz-Anhebung oder ELSTER-Standardzustellung, beide stehen exakt so im Raum wie im Vormonat berichtet, weiterhin geplant für Zeiträume und Zustellungen ab dem 1. Januar 2027, weiterhin reine Zukunftsmusik, kein geltendes Recht.
Als Nächstes steht die erste Lesung im Bundestag an, terminiert auf den 8. Oktober 2026. Üblicherweise folgt auf eine solche erste Lesung eine eher kurze Plenardebatte, danach wandert der Entwurf zur eigentlichen inhaltlichen Arbeit in den federführenden Ausschuss, hier den Finanzausschuss, bevor am Ende eine zweite und dritte Lesung sowie die Schlussabstimmung stehen. Gerade in dieser Ausschussphase werden normalerweise die konkreten Textänderungen verhandelt, wer wissen will, ob Zinssatz-Anhebung, ELSTER-Zustellung oder der Bundesrats-Vorschlag zur Scheidungsimmobilie das Verfahren unbeschadet überstehen, sollte also genau diesen nächsten Schritt im Blick behalten.
Wie jeden Monat, in dem dieser Entwurf unterwegs ist, gilt: Es bleibt vorerst bei einem Entwurf, konkreten Handlungsbedarf gibt es noch nicht, wir bleiben an der Sache dran.
12. Aug 2026
Kabinett billigt den Entwurf
14. Aug 2026
Regierungsentwurf veröffentlicht
25. Sep 2026
Bundesrat nimmt Stellung
8. Okt 2026
Erste Lesung im Bundestag
1. Jan 2027
Geplantes Inkrafttreten, falls beschlossen
Die Verdopplung des Zinssatzes würde ausschließlich Zeiträume ab dem 1. Januar 2027 betreffen, und auch nur, falls der Entwurf überhaupt Gesetz wird. Der Bundesrat hat an dieser Regelung nichts geändert, erste Lesung und Ausschussberatung im Bundestag stehen noch bevor.
Drei neue Tarifabschlüsse, keiner hält mit der Inflation Schritt
Nach dem arbeitsreichen August ging es bei den Tarifverhandlungen im September munter weiter, diesmal im Einzelhandel und in der Lebensmittelherstellung. Wir greifen hier drei Abschlüsse heraus, nicht jeden, der diesen Monat irgendwo in Deutschland unterschrieben wurde. Der entscheidende Unterschied zum Vormonat: Im August schaffte es wenigstens ein von uns betrachteter Abschluss (Einzelhandel NRW) knapp über die damalige Inflationslinie, im September bleibt jeder der drei hier betrachteten Abschlüsse unter der Septemberrate von 3,3 %, passend dazu, dass die Preise seit Verhandlungsbeginn weiter angezogen haben.
Einzelhandel Hessen. Nach monatelangem Ringen und mehreren Warnstreiks einigten sich ver.di und der Handelsverband Hessen am 8. September 2026 (noch unter dem Vorbehalt einer bis zum 11. September laufenden Erklärungsfrist) auf ein Paket für rund 240.000 Beschäftigte im Einzel- und Versandhandel: 3 % mehr Entgelt in der ersten Stufe, rückwirkend zum 1. Juli 2026, eine zweite Stufe von 2 % folgt zum 1. April 2027, Laufzeit insgesamt 25 Monate. Der tarifliche Mindestlohn springt mit der ersten Stufe auf 14,20 € je Stunde, mit der zweiten auf 14,90 €.
Einzelhandel Bayern. Nach rund sieben Verhandlungsstunden am Montag, den 14. September 2026, die laut Berichten ausgerechnet am Streitpunkt Mindestlohn fast gescheitert wären, einigten sich ver.di und der Handelsverband Bayern auf ihren eigenen Abschluss (berichtet am Folgetag, dem 15. September): ebenfalls 3 % mehr in der ersten Stufe, diesmal rückwirkend zum 1. August 2026, mit weiteren 2 % zum 1. Mai 2027, ebenfalls 25 Monate Laufzeit, für mehrere hunderttausend Beschäftigte. Auch hier landet der Mindestlohn bis Mai 2027 bei 14,90 €.
Milchindustrie Ost. Am 15. September 2026 kam ein weiterer Abschluss zustande, diesmal für die Milchindustrie in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen: 2,8 % mehr in der ersten Stufe, rückwirkend zum 1. September 2026, dazu zwei weitere Schritte von je 1,1 % zum 1. Mai 2027 und zum 1. November 2027, macht über die gesamte bis 31. März 2028 laufende Vereinbarung rund 5 %. Auszubildende bekommen schon ab dem 1. September 2026 monatlich 50 € mehr, ab November 2027 nochmal 25 € obendrauf, und die Fahrt zur Berufsschule wird künftig bis zur Höhe eines Azubi- oder Deutschlandtickets erstattet, nicht unbegrenzt.
Bei diesen drei Abschlüssen dreht sich das Bild im Vergleich zum Vormonat komplett um: drei echte, unterschriebene Vereinbarungen, jede für sich genommen eine ordentliche Lohnerhöhung, aber jede einzelne, selbst die übereinstimmenden 3 % in beiden Einzelhandelsabschlüssen, bleibt unterhalb der September-Teuerung von 3,3 %. Das macht diese Abschlüsse nicht automatisch schwach, es bedeutet vor allem, dass die Inflationshürde in der Zwischenzeit höhergelegt wurde. Für alle, deren eigener Betrieb von keinem dieser drei Verträge erfasst ist, liefert der Vergleich unten trotzdem einen Maßstab, kein Urteil über jeden Abschluss diesen Monat, woran sich eine faire Erhöhung gerade jetzt messen lassen muss, nicht nur, wie sie auf dem Papier aussieht.
- Einzelhandel Hessen: Ab 1. Jul 2026 (rückwirkend), ca. 240.000 Beschäftigte
- Einzelhandel Bayern: Ab 1. Aug 2026 (rückwirkend), mehrere hunderttausend Beschäftigte
- Milchindustrie Ost: Ab 1. Sep 2026 (rückwirkend), MV/Sachsen-Anhalt/Thüringen
Erste Stufe dreier September-Abschlüsse 2026, gemessen an der Septemberinflation von 3,3 %. Anders als im August, wo ein Abschluss die damals niedrigere Rate von 2,9 % noch knapp schlug, bleiben diesmal alle drei darunter. Jede Vereinbarung enthält weitere, hier nicht gezeigte Stufen in späteren Jahren.
Gleiche Erhöhung, größerer Rückstand: 3 % im Septembervergleich
Zufall oder nicht: Zwei der drei September-Abschlüsse landen bei genau der ersten Stufe von 3 %, mit der im August auch der Einzelhandel NRW knapp über die Ziellinie kam. An der reinen Rechenlogik von brutto zu netto ändert eine höhere Inflation nichts, verschoben hat sich nur die Latte, an der das Ergebnis gemessen wird.
Als Beispiel dient wieder dieselbe Person wie im Vormonat: ledig, kinderlos, 30 Jahre, 4.000 € brutto im Monat, Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 %, keine Kirchensteuer, Berlin, Rechtsstand 2026. Der Gehaltsrechner kommt für diesen Fall auf 2.605,50 € netto im Monat. Steigt das Bruttogehalt um 3 % auf 4.120 €, ein Plus von genau 120,00 €, wächst das Netto um 64,40 € auf 2.669,90 €, exakt dieselben Zahlen wie im Vormonat, weil sich an der Steuer- und Abgabenlast auf diesem Einkommensniveau nach den Werten für 2026 schlicht nichts verändert hat. Bei anderem Zusatzbeitrag, anderer Steuerklasse, anderem Alter oder Einkommen verschieben sich die Eurobeträge, am grundsätzlichen Muster unten ändert das aber nichts.
64,40 € mehr netto entsprechen 2,47 % nominalem Zuwachs, also vor Berücksichtigung der Inflation, das liegt 0,83 Prozentpunkte unter der Septemberinflation von 3,3 %, eine einfache Differenz zweier Wachstumsraten. Rechnet man das sauber als reale, inflationsbereinigte Veränderung durch, unter der Annahme, dass Einkommen und Preise für denselben Zeitraum verglichen werden, entspricht diese Lücke einem realen Minus von rund 0,80 %, die Kaufkraft dieser Beispielperson sinkt also trotz Erhöhung leicht, statt zu steigen. Im August lagen dieselben nominalen 2,47 % um knappere 0,43 Prozentpunkte unter der damaligen, niedrigeren Inflation von 2,9 %, ebenfalls ein reales Minus, nur ein kleineres. An der Erhöhung selbst oder an der Steuerrechnung hat sich zwischen beiden Monaten nichts geändert, nur die Latte, an der sie gemessen wird, das erklärt auch, warum im Abschnitt zu den Gehaltserhöhungen oben diesmal alle drei betrachteten Abschlüsse zurückbleiben, während im August einer knapp vorne lag. Die eigene Zahl, nicht nur dieses Beispiel, liefert der Gehaltsrechner mit dem eigenen Bruttogehalt und der eigenen Erhöhung.
Dasselbe calculateNetSalary()-Beispiel wie im Vormonat, für diese Ausgabe neu durchgerechnet statt nur übernommen: 4.000 € brutto im Monat, ledig, 30 Jahre, Steuerklasse I, gesetzliche Krankenversicherung mit 2,9 % Zusatzbeitrag, keine Kirchensteuer, Berlin, Rechtsstand 2026. Die Eurobeträge stimmen mit August überein, weil sich an den Steuersätzen für 2026 nichts geändert hat, nur die Inflationsmarke daneben ist gestiegen. Gezeigt ist der nominale (nicht inflationsbereinigte) Netto-Zuwachs, den realen Vergleich liefert der Fließtext.
Frist für die freiwillige Erklärung 2022: 31. Dezember
Diese Rubrik füllen wir jeden Monat neu, meist mit einem Dauerbrenner ohne festes Ablaufdatum, diesmal aber mit einer echten, nicht verlängerbaren Frist. Wer für das Jahr 2022 keine Steuererklärung abgeben musste, etwa als lediger Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne nennenswerte Nebeneinkünfte, aber nie dazu gekommen ist, trotzdem freiwillig eine einzureichen, sollte jetzt handeln, nicht erst im neuen Jahr.
Freiwillig heißt nicht verspätet. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG räumt das Recht ein, eine Veranlagung zu beantragen, obwohl dazu keine gesetzliche Pflicht besteht, in der Praxis meist, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen, sobald die tatsächlichen Abzüge gegengerechnet werden (Werbungskosten über dem Pauschbetrag, der für das Steuerjahr 2022 konkret bei 1.200 € lag, inzwischen ist er gestiegen, dazu Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Der Fachbegriff dafür lautet Antragsveranlagung, zu unterscheiden von der Pflichtveranlagung, bei der von Anfang an eine Abgabepflicht bestand.
Woher das Datum 31. Dezember 2026 kommt. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung setzt für die meisten Steuerarten eine reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren. Bestand nie eine Abgabepflicht, beginnt diese Frist nach § 170 Abs. 1 AO bereits mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ende 2022, nicht erst mit der tatsächlichen Abgabe. Die zusätzliche Anlaufhemmung von drei Jahren aus § 170 Abs. 2 AO greift nämlich nur, wenn tatsächlich eine Erklärungspflicht bestand. Für 2022 läuft die Vierjahresfrist damit zum Jahresende 2026 ab.
Was diese Frist genau regelt, lohnt sich präzise zu nehmen: Entscheidend ist, wann der Antrag beim Finanzamt eingeht, nicht, wann das Finanzamt fertig darüber entschieden hat. § 171 Abs. 3 AO hält einen rechtzeitig gestellten Antrag über die Frist hinaus offen, solange er noch bearbeitet wird, eine Abgabe am 20. Dezember scheitert also nicht nur daran, dass der Bescheid erst im Januar kommt. Was die Frist nicht erlaubt, ist eine spätere Abgabe selbst: Geht die Erklärung erst nach dem 31. Dezember 2026 beim Finanzamt ein, lässt sich für 2022 keine freiwillige Veranlagung mehr beantragen, unabhängig davon, was dabei eigentlich herausgekommen wäre. Und die Abgabe selbst garantiert ohnehin keine Erstattung, sie sorgt nur dafür, dass das Finanzamt die tatsächliche Steuerschuld überhaupt noch berechnet, das kann im Einzelfall auch zu einer Nachzahlung führen.
Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt, nicht der Beginn der Vorbereitung, über ELSTER lässt sich eine Erklärung bis Mitternacht am 31. Dezember noch einreichen, auch kurzfristig ist also noch etwas zu retten. 2022 klingt zwar schon nach langer Vergangenheit, ein Blick lohnt trotzdem: Diese Erklärung steht völlig unabhängig neben denen für 2023, 2024 und 2025, sie lässt sich auch dann noch nachreichen, wenn die späteren Jahre längst erledigt sind (oder noch ausstehen), und selbst ein überschaubarer Betrag an zusätzlichen Werbungskosten aus diesem Jahr, ein weiter Arbeitsweg, eine einmalige Anschaffung fürs Homeoffice, ein Umzug, kann sich lohnen geltend zu machen, solange das Fenster noch offensteht. In den kommenden Ausgaben stellen wir an dieser Stelle wieder einen anderen Freibetrag, Abzugsposten oder eine andere Frist vor.
Worauf es im Oktober ankommt
Die größte Baustelle am Horizont ist kein Veröffentlichungstermin, sondern eine bevorstehende Tarifrunde. Nach eigenen Zahlen von IG Metall arbeiten weit über 3,7 Millionen Menschen in der Metall- und Elektroindustrie insgesamt, nicht alle davon fallen unter genau diesen Tarifvertrag, und am 7. Oktober eröffnet die Gewerkschaft ihre eigene Tarifrunde 2026, mit einer Forderung von 5 % mehr Entgelt, einer höheren Ausbildungsvergütung sowie Gesprächen über Beschäftigungssicherung und Gewinnbeteiligung. Die Friedenspflicht des aktuellen Tarifvertrags läuft am 31. Oktober aus, ab dem 1. November wären also Warnstreiks möglich, sollte bis dahin keine Einigung stehen. Das ist die größte Einzeltarifrunde im Land, sobald konkrete Zahlen vorliegen, berichten wir ausführlich.
Parallel dazu geht das Jahressteuergesetz 2026 am 8. Oktober mit seiner ersten Lesung in den Bundestag, danach folgt die Ausschussberatung, der eigentliche Ort für inhaltliche Änderungen, hier zeigt sich, ob Zinssatz-Anhebung, ELSTER-Zustellung und der Bundesrats-Vorschlag zur Scheidungsimmobilie die nächste Runde unverändert überstehen. Am 13. Oktober veröffentlicht Destatis die endgültigen September-Zahlen, ein Abgleich mit der jetzigen Schnellschätzung von 3,3 % lohnt sich.
Und der GKV-Schätzerkreis, das Expertengremium für die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung, liefert bis zum 15. Oktober seine eigenen Prognosen, auf deren Basis dann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 festlegt und gesetzlich spätestens zum 1. November im Bundesanzeiger veröffentlicht, nicht der Schätzerkreis selbst. Wichtig dabei, was dieser veröffentlichte Wert eigentlich ist: § 242a SGB V definiert ihn als die Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben aller gesetzlichen Kassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, geteilt durch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder, errechnet aus dem prognostizierten Finanzierungsbedarf, nicht ein schlichter Durchschnitt dessen, was einzelne Kassen tatsächlich verlangen. So oder so ist das keine Zahl, die jeder direkt zahlt, was tatsächlich auf der eigenen Abrechnung landet, ist der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse, der über oder unter diesem veröffentlichten Wert liegen kann. Einzelne Analysten rechnen schon vor der offiziellen BMG-Festlegung mit einem spürbaren Anstieg gegenüber dem Stabilisierungsziel der Bundesregierung von 2,9 % für 2026, eine konkrete Spanne nennen wir hier bewusst nicht, da wir dafür keine einzelne verlässliche, datierte Quelle gefunden haben, die bestätigte Zahl greifen wir auf, sobald das BMG sie veröffentlicht.
All das greifen wir in der nächsten Ausgabe wieder auf, mit denselben Quellenangaben wie gewohnt.
Quellen
Jede Zahl in diesem Update verlinkt auf die Quelle, aus der sie tatsächlich stammt. Meist ist das die eigene Mitteilung eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Gewerkschaft, für die beiden regionalen Einzelhandelsabschlüsse unten, zu denen wir keine eigene Veröffentlichung von Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft gefunden haben, ist es stattdessen ein namentlich genannter Presseartikel, entsprechend gekennzeichnet statt als Primärquelle ausgegeben.
- Statistisches Bundesamt (Destatis), Schnellschätzung Inflation, 30. September 2026: Grundlage für die Zahlen zur Gesamt-, Kern-, Waren- und Energieinflation im September 2026.
- Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt im September 2026 (Presseinfo Nr. 37): Quelle für Arbeitslosenquote, Arbeitslosenzahl, offene Stellen und die Aussagen von Andrea Nahles.
- Bundesrat, Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026, 25. September 2026: Die offizielle Stellungnahme: größtenteils unternehmensbezogen, dazu ein Vorschlag zur Scheidungsimmobilie, keiner der Punkte betrifft Zinssatz oder ELSTER-Zustellung.
- Deutscher Bundestag, erste Lesung des Jahressteuergesetzes 2026: Termin der ersten Lesung am 8. Oktober 2026 und die Überweisung an den Finanzausschuss.
- hessenschau (ARD/öffentlich-rechtlich), Bericht zur Tarifeinigung Einzelhandel Hessen, 8. September 2026: Konditionen des hessischen Einzelhandelsabschlusses, einschließlich der rund 240.000 Beschäftigten.
- Lebensmittel Praxis (Fachpresse), Bericht zum Tarifabschluss Einzelhandel Bayern, 15. September 2026: Konditionen des bayerischen Einzelhandelsabschlusses. Eine eigene Veröffentlichung von ver.di oder dem Handelsverband Bayern zu diesem konkreten Abschluss haben wir nicht gefunden.
- DGB, Tarifabschluss Milchindustrie Ost, 15. September 2026: Konditionen des Abschlusses für die Milchindustrie in den östlichen Bundesländern.
- IG Metall, Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2026: Forderung und Verhandlungsfahrplan von IG Metall, im Ausblick dieser Ausgabe aufgegriffen.
- § 169 Abgabenordnung (AO), Festsetzungsfrist: Grundlage der vierjährigen Regelfrist hinter dem Fristen-Tipp dieses Monats.
- § 170 Abgabenordnung (AO), Beginn der Festsetzungsfrist: Erklärt, warum die Frist für 2022 schon mit Ende des Jahres 2022 zu laufen beginnt.
- § 46 Einkommensteuergesetz (EStG), Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Rechtsgrundlage (Abs. 2 Nr. 8) für die freiwillige Antragsveranlagung.
- § 171 Abgabenordnung (AO), Ablaufhemmung: Warum ein rechtzeitig gestellter Antrag auch dann wirksam bleibt, wenn das Finanzamt erst nach dem 31. Dezember 2026 darüber entscheidet.
- § 242a Sozialgesetzbuch V (SGB V), durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: Warum das Bundesministerium für Gesundheit, nicht der Schätzerkreis selbst, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag festlegt, gesetzlich spätestens zum 1. November.
Rechnen Sie nach, was eine solche Erhöhung für Ihr Netto bedeutet
Diesen Überblick veröffentlichen wir jeden Kalendermonat, auf Deutsch und Englisch, stets mit Quellen aus offiziellen Mitteilungen.
Häufige Fragen
Gilt das Jahressteuergesetz 2026 schon?
Nein, es handelt sich weiterhin um einen Regierungsentwurf. Das Kabinett billigte ihn am 12. August 2026, der Bundesrat beschloss am 25. September 2026 seine Stellungnahme, ohne Zinssatz-Anhebung oder ELSTER-Zustellung anzutasten (er schlug aber unabhängig davon vor, die Spekulationssteuer-Ausnahme für den verkaufenden Ehepartner zu erhalten, wenn dieser das gemeinsame Zuhause bis zur Trennung echt selbst bewohnt hat und es als Teil der Scheidungsvereinbarung verkauft), und am 8. Oktober 2026 folgt die erste Lesung im Bundestag, danach die Ausschussberatung und schließlich zweite und dritte Lesung mit Schlussabstimmung. Die meisten Regelungen, auch die Zinssatzänderung, sollen zum 1. Januar 2027 greifen, vorausgesetzt, der Entwurf durchläuft die restlichen parlamentarischen Schritte tatsächlich.
Wenn die Arbeitslosenzahl unter 3 Millionen gefallen ist, warum spricht die BA dann nicht von einer Verbesserung?
Weil der Rückgang im September größtenteils dem normalen Saisonmuster folgt, vor allem besetzten Ausbildungsplätzen, einem Effekt, der in fast jedem Jahr unabhängig von der Konjunktur auftritt. Rechnet die BA diesen Saisoneffekt mit der eigenen bereinigten Statistik heraus, steigt die Arbeitslosigkeit gegenüber August sogar um 12.000, das Gegenteil der Schlagzeilenzahl. Auch der Jahresvergleich fällt schlechter aus als vor zwölf Monaten, sowohl bei der Quote als auch bei der absoluten Zahl. BA-Chefin Andrea Nahles sprach von einer schwachen Herbstbelebung ohne Schwung und machte klar, dass die wirtschaftliche Erholung den Arbeitsmarkt bislang nicht erreicht.
Hat im September irgendein Tarifabschluss die Inflation geschlagen?
Nicht bei den drei Abschlüssen, die wir diesen Monat betrachtet haben: Die beiden Einzelhandelsabschlüsse (Hessen und Bayern, jeweils 3 % in der ersten Stufe) und der Abschluss für die Milchindustrie Ost (2,8 %) bleiben alle unter der Septemberinflation von 3,3 %. Wir haben nicht jeden im September unterschriebenen Tarifvertrag in Deutschland erfasst, die Aussage bezieht sich also nur auf diese drei. Im August hatte wenigstens einer der von uns betrachteten Abschlüsse, Einzelhandel NRW mit ebenfalls 3 %, die damalige, niedrigere Rate von 2,9 % noch knapp übertroffen.
Ist das Vierjahresfenster für die freiwillige Erklärung 2022 dasselbe wie die normale Abgabefrist?
Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Die reguläre Abgabefrist (meist 31. Juli des Folgejahres, später bei Abgabe durch einen Steuerberater) gilt nur, wenn überhaupt eine gesetzliche Abgabepflicht besteht, etwa wegen nennenswerter Nebeneinkünfte oder bestimmter Steuerklassenkombinationen. Das hier beschriebene Vierjahresfenster betrifft ausschließlich Fälle, in denen nie eine Abgabepflicht bestand und die Erklärung freiwillig eingereicht wird, um zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen. Für eine versäumte Pflichterklärung gelten andere, meist strengere Regeln samt möglicher Verspätungszuschläge, diese Frist betrifft ausdrücklich nur den freiwilligen Fall. Für die hier beschriebene freiwillige Erklärung zu 2022 zählt der 31. Dezember 2026 als Tag, an dem der Antrag beim Finanzamt eingehen muss, nicht, bis wann er fertig bearbeitet sein muss, ein rechtzeitiger Antrag bleibt nach § 171 Abs. 3 AO auch dann wirksam, wenn der eigentliche Bescheid erst später kommt, diese Regel ändert nichts an den eigenen, früheren Fristen, die bei einer Pflichterklärung gelten.
Was fordert IG Metall in der diesjährigen Tarifrunde?
Im Zentrum steht die Forderung nach 5 % mehr Entgelt für die Metall- und Elektroindustrie, dazu eine höhere Ausbildungsvergütung sowie Beschäftigungs- und Standortsicherung, Gewinnbeteiligung und eine soziale Komponente für untere Entgeltgruppen. Nach eigenen Zahlen von IG Metall arbeiten in der Branche insgesamt weit über 3,7 Millionen Menschen, das ist die Beschäftigung in der gesamten Branche, nicht die Zahl der konkret von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten, da nicht jeder Betrieb der Branche daran gebunden ist. Die Verhandlungen starten am 7. Oktober 2026, die Friedenspflicht endet am 31. Oktober, ab dem 1. November sind Warnstreiks möglich, falls bis dahin keine Einigung erzielt wird. Über das tatsächliche Ergebnis berichten wir, sobald es vorliegt, nicht nur über die Eröffnungsforderung.
Woher stammen die Zahlen in diesem Update?
Am Ende dieses Beitrags verlinkt jede Zahl auf die Quelle, aus der wir sie tatsächlich übernommen haben: die Schnellschätzung von Destatis für die Inflation, die Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit für den Arbeitsmarkt, die veröffentlichte Stellungnahme des Bundesrats und der Terminplan des Bundestags für das Steuergesetz, sowie die eigene Mitteilung des DGB für den Milchindustrie-Abschluss. Für die beiden Einzelhandelsabschlüsse verlinken wir stattdessen den Bericht eines öffentlich-rechtlichen Senders beziehungsweise einer Fachpublikation, da wir keine eigene Veröffentlichung von Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband zu diesen beiden konkreten Abschlüssen gefunden haben, diese Links sind entsprechend gekennzeichnet. Stimmt eine Zahl hier nicht mit der Quelle überein, freuen wir uns über einen Hinweis und korrigieren das.
Erstellt und gepflegt von Basaveswara Rao. Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026.
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und stellt keine verbindliche Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung dar.