IV/IV zieht 138,00 € mehr pro Jahr ab als III/V von den Gehältern dieses Haushalts, aber das ist ein Unterschied beim monatlichen Lohnsteuerabzug (Cashflow), kein Unterschied in Ihrer tatsächlichen Jahressteuerlast. Beim Ehegattensplitting ist die tatsächliche Jahressteuerschuld eines Ehepaars unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination gleich, und jede Über- oder Unterzahlung wird beim Einreichen der Steuererklärung ausgeglichen. Die Wahl von V senkt jedoch das Nettoeinkommen, das als Berechnungsgrundlage für Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) für diesen Partner dient, was abzuwägen ist, wenn einer von Ihnen eine dieser Leistungen erwartet. Mehr dazu in der FAQ, einschließlich des Faktorverfahrens als dritte Option, die den Abzug pro Partner genau hält.