Werkstudent

Nettogehaltsrechner für Werkstudenten

Für eingeschriebene Studierende mit ≤20h/Woche während des Semesters, befreit von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung bleibt aber pflichtig.

Was ist das Werkstudentenprivileg?

Eingeschriebene Studierende, die während des Semesters höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten (in der vorlesungsfreien Zeit bis zu 40h), sind über den Arbeitgeber von den Pflichtbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Die Rentenversicherung ist die einzige Ausnahme, sie bleibt unabhängig von Stunden oder Einkommen immer pflichtig.

Da Sie nicht über Ihren Arbeitgeber versichert sind, benötigen Sie eine eigene Krankenversicherung: beitragsfreie Familienversicherung, wenn Ihr Gesamteinkommen unter ≈565 €/Monat bleibt, andernfalls die vergünstigte gesetzliche Krankenversicherung der Studenten (KVdS), die freiwillige gesetzliche Versicherung oder ein privater Studententarif.

Ihre Werkstudententätigkeit

≤20h/Woche erhält die Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Kinder unter 25, nur für den Pflegeversicherungs-Rabatt. Dies ändert nie die für diese Berechnung angenommenen 0 Kinderfreibeträge (ZKF) auf der Steuerkarte.

Auf dieser Seite

Was ist ein Werkstudent rechtlich gesehen?

Ein:e Werkstudent:in ist ein:e eingeschriebene:r, ordentliche:r Studierende:r, der:die neben dem Studium arbeitet. Das ist kein Titel, den ein Arbeitgeber vergibt, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Status, der sich automatisch aus der Immatrikulation und der Einhaltung bestimmter Grenzen ergibt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist ein:e während des Studiums beschäftigte:r ordentliche:r Studierende:r von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht aus dieser Beschäftigung befreit. Die Befreiung von der Pflegeversicherung folgt demselben Status nach § 20 Abs. 1 SGB XI, da die Pflegeversicherungspflicht an die Krankenversicherungspflicht gekoppelt ist. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III gewährt die entsprechende Befreiung von der Arbeitslosenversicherung.

Die Rentenversicherung ist die bewusste Ausnahme: Eine entsprechende Studierendenbefreiung gibt es hier nicht, sodass Werkstudent:innen wie jede:r andere Arbeitnehmer:in rentenversicherungspflichtig sind, mit einem für Löhne im Übergangsbereich gleitend reduzierten Arbeitnehmeranteil (siehe unten). Dieser Rechner geht von einem:einer in Deutschland eingeschriebenen Studierenden aus; aufenthaltsrechtliche Stundengrenzen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten sind eine eigenständige ausländerrechtliche Frage, die von dem hier beschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Status getrennt zu betrachten ist.

Die 20-Stunden-Regel

Die oben genannten Befreiungen setzen voraus, dass während der Vorlesungszeit im Schnitt nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird. Die konkrete Zahl 20 steht so nicht im Gesetzestext selbst; sie stammt aus den seit Langem bestehenden gemeinsamen Grundsätzen der Sozialversicherungsträger zur praktischen Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und wird seit Jahrzehnten einheitlich angewendet. In der vorlesungsfreien Zeit ist eine Vollzeittätigkeit (bis zu 40 Stunden) grundsätzlich unschädlich, solange sie die Ausnahme bleibt und nicht zum Normalfall wird.

Im Regelfall entfallen bei Überschreiten des Durchschnitts von 20 Stunden während des Semesters die Befreiungen: Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann wie bei jedem regulären Arbeitnehmer einbehalten, zusätzlich zu der ohnehin bestehenden Rentenversicherungspflicht. Anerkannte Ausnahmen bestehen: mehr als 20 Stunden nur in der vorlesungsfreien Zeit, oder nur abends, nachts oder am Wochenende. Diese Ausnahmen teilen sich aber ein gemeinsames Kontingent statt je eines eigenen: Zusammengerechnet dürfen alle Wochen (über alle Jobs hinweg) mit mehr als 20 Stunden 26 Wochen innerhalb des Jahres vor dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung nicht überschreiten, unabhängig davon, welche Ausnahme jeweils galt. Wird dieses gemeinsame Kontingent überschritten, wird die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich wie eine gewöhnliche Arbeitnehmertätigkeit behandelt. Dieser Rechner verfolgt dieses gleitende Kontingent nicht mit und deckt daher nur den Regelfall bis 20 Stunden ab, weshalb er bei überschrittenen Stunden eine eigene Erklärung statt eines falschen Ergebnisses anzeigt.

Abzüge auf der Lohnabrechnung: Was einbehalten wird und was nicht

Da Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, sieht die Lohnabrechnung einer:eines Werkstudent:in anders aus als bei einer:einem regulären Arbeitnehmer:in. Der einzige verpflichtende Abzug neben der Lohnsteuer ist die Rentenversicherung:

VersicherungszweigReguläre:r Arbeitnehmer:inWerkstudent:in (≤20h/Woche)
Krankenversicherung7,3 % Arbeitnehmeranteil, plus die Hälfte des kassenindividuellen ZusatzbeitragsÜber die Lohnabrechnung befreit (separat organisiert, siehe unten)
Pflegeversicherung~1,8 % Arbeitnehmeranteil (+0,6 % ab 23 ohne Kinder)Über die Lohnabrechnung befreit
Arbeitslosenversicherung1,3 % ArbeitnehmeranteilÜber die Lohnabrechnung befreit
Rentenversicherung9,3 % ArbeitnehmeranteilWeiterhin pflichtig, 9,3 % (im Übergangsbereich reduziert)

Die letzte Zeile ist der Punkt, auf den es ankommt. Zwischen 603 € und 2.000 € Brutto pro Monat (dem Übergangsbereich bzw. der Gleitzone) reduziert § 20 Abs. 2a SGB IV den eigenen Rentenversicherungsanteil gleitend unter die festen 9,3 %, anhand einer Formel, die auf einer eigenen, separaten Bemessungsgrundlage beruht, nicht einfach auf einem Prozentsatz des tatsächlichen Lohns. Der Arbeitgeberanteil ist das, was vom Gesamtbeitrag übrig bleibt, nachdem der (reduzierte) Arbeitnehmeranteil abgezogen wurde, also eine tatsächlich andere Zahl als feste 9,3 % des Lohns, nicht nur ein anders berechneter Arbeitnehmeranteil. Eine verbreitete verkürzte Beschreibung, wonach der Arbeitgeber in diesem Bereich stets feste 9,3 % zahle, unterschätzt, was der Arbeitgeber hier tatsächlich beiträgt.

Unter 603 €/Monat handelt es sich von vornherein nicht um einen Werkstudentenfall, da hier stattdessen die eigenständigen Minijob-Regeln gelten (siehe unten). Über 2.000 €/Monat endet die Gleitzone, und es wird der volle feste Satz von 9,3 % fällig, wie bei jeder:jedem anderen Arbeitnehmer:in.

Die richtige Krankenversicherung wählen: Familie, KVdS oder privat

Da der Arbeitgeber einer:eines Werkstudent:in keine Krankenversicherung stellt, liegt die Organisation in der eigenen Verantwortung, und die richtige Wahl hängt von Alter und Einkommen ab:

OptionKostenVoraussetzungen
FamilienversicherungBeitragsfreiGrundsätzlich nur bis 25 Jahre (einige gesetzliche Verlängerungen möglich) und solange das eigene Gesamteinkommen (nach zulässigen Abzügen wie der Werbungskosten-Pauschale, ein anderer Maßstab als die Minijob-Grenze) unter der Einkommensgrenze der Familienversicherung bleibt (≈565 €/Monat, jährlich angepasst). Ein regulärer Monatslohn um 1.200 € überschreitet das typischerweise.
Gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden (KVdS)Ein reduzierter, einkommensunabhängiger Pauschalsatz auf eine feste Bezugsgröße, nicht auf den tatsächlichen LohnLäuft normalerweise bis zum Ende des Semesters, in dem Sie 30 werden; ein anerkannter Verlängerungsgrund (z. B. Krankheit, Behinderung, Kindererziehung) kann das verlängern.
Private StudentenversicherungDer jeweilige Tarif des VersicherersNicht automatisch der nächste Schritt nach der KVdS: Die freiwillige gesetzliche Versicherung ist die direkte Fortsetzung der GKV-Mitgliedschaft und sollte zuerst geprüft werden. Private Versicherung ist eine eigene, bewusste Entscheidung, die sich später nur schwer rückgängig machen lässt.

Keine dieser drei Optionen wird über die Lohnabrechnung einer:eines Werkstudent:in einbehalten; die Kosten werden selbst getragen, direkt an die Kasse oder den Versicherer, nach deren jeweiligem Abrechnungsrhythmus. Das ist ein grundlegend anderer Mechanismus als bei einer regulären Lohnabrechnung, wo die Krankenversicherung nur eine weitere automatische Abzugsposition ist, weshalb dieser Rechner die eigenen Kranken-/Pflegekosten als separate Größe ausweist, statt sie in das "Nettogehalt laut Lohnabrechnung" einzurechnen.

Lohnsteuer und die Vorsorgepauschale

Die Lohnsteuer wird bei einem Werkstudentengehalt genauso einbehalten wie bei jeder:jedem anderen Arbeitnehmer:in, nach dem offiziellen BMF-Lohnsteuerabzugsverfahren, einschließlich der darin vorgesehenen fiktiven Vorsorgepauschale für Renten- und Krankenversicherung. Ob und in welcher Höhe Steuer einbehalten wird, hängt vor allem von Bruttolohn und Steuerklasse ab, nicht von der gewählten Krankenversicherung. Da typische Werkstudentenlöhne nahe am oder unter dem Grundfreibetrag liegen, fällt der Abzug in der Praxis oft gering oder gar nicht an, die endgültige Einkommensteuer kann aber von den einbehaltenen Beträgen abweichen.

Das eigene Vorsorgepauschale-Schreiben des BMF für 2026 (Schreiben vom 14. August 2025, GZ IV C 5 - S 2367/00012/004/033) behandelt genau diesen Fall: Ist über die Lohnabrechnung kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten, wofür das Schreiben Studierende ausdrücklich als Regelfall nennt, entfällt der Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale vollständig. Bei tatsächlich privat Versicherten wird stattdessen die vom Versicherer zertifizierte Basisabsicherungsprämie (nicht die volle Tarifprämie) auf die Vorsorgepauschale angerechnet, was dieser Rechner als optionale Eingabe unterstützt, sobald dieser zertifizierte Wert vom Versicherer vorliegt.

Drei Beispielrechnungen entlang des Übergangsbereichs

Ein typischer Werkstudentenjob: 20 Wochenstunden, gesetzliche Studentenversicherung (KVdS), keine Kinder. Ein regulärer Lohn wie dieser überschreitet üblicherweise die Einkommensgrenze der Familienversicherung, weshalb hier realistischerweise die KVdS und nicht die beitragsfreie Familienversicherung greift.

Brutto / Monat1.200,00 €
Lohnsteuer0,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Rentenversicherung (Nettogehalt laut Lohnabrechnung)79,49 €
Eigene Kranken-/Pflegeversicherung (separat bezahlt, nicht über die Lohnabrechnung)142,96 €
Nettogehalt laut Lohnabrechnung1.120,51 €
Übrig nach eigener Versicherung / Monat977,56 €

Ein besser verdienender Werkstudentenjob genau in der Mitte des Übergangsbereichs, gesetzliche Studentenversicherung (KVdS), keine Kinder.

Brutto / Monat1.566,00 €
Lohnsteuer48,92 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Rentenversicherung (Nettogehalt laut Lohnabrechnung)128,22 €
Eigene Kranken-/Pflegeversicherung (separat bezahlt, nicht über die Lohnabrechnung)148,09 €
Nettogehalt laut Lohnabrechnung1.388,87 €
Übrig nach eigener Versicherung / Monat1.240,78 €

Nahe der Obergrenze eines realistischen Werkstudentenlohns, oberhalb des Übergangsbereichs, sodass der volle feste Rentenversicherungssatz gilt, privat versichert mit hinterlegter zertifizierter Basisprämie.

Brutto / Monat2.200,00 €
Lohnsteuer149,08 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Rentenversicherung (Nettogehalt laut Lohnabrechnung)204,60 €
Eigene Kranken-/Pflegeversicherung (separat bezahlt, nicht über die Lohnabrechnung)200,00 €
Nettogehalt laut Lohnabrechnung1.846,32 €
Übrig nach eigener Versicherung / Monat1.646,32 €

Unter 603 €/Monat? Das ist ein Minijob, kein Werkstudentenjob

Ein Lohn bei oder unter der Minijob-Grenze unterliegt gar nicht dem Werkstudentenprivileg; er fällt stattdessen unter die eigenständigen Minijob-Regeln (§ 8 SGB IV) mit pauschalen Arbeitgeberabgaben und einer eigenen, optionalen Rentenregelung, die von dieser Seite abweicht. Liegt Ihr eingegebener Lohn in diesem Bereich, verweist dieser Rechner auf den eigenen Minijob-/Midijob-Rechner, statt die falschen Regeln anzuwenden.

Zweitjobs, vorlesungsfreie Zeit und unterjährige Beschäftigung

Die 20-Stunden-Grenze gilt für alle Beschäftigungen während des Semesters zusammengerechnet, nicht je Job einzeln; ein Werkstudentenjob plus ein zweiter Nebenjob können gemeinsam die Grenze überschreiten, auch wenn keiner der beiden es allein tut. Gelegentliche Vollzeitwochen in der vorlesungsfreien Zeit oder regelmäßige Abend-/Nacht-/Wochenendarbeit sind grundsätzlich unschädlich, aber jede solche Woche (über alle Jobs zusammengerechnet) zählt auf ein gemeinsames Kontingent von 26 Wochen pro Jahr vor dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung; wird das überschritten, gilt die Beschäftigung ab dann sozialversicherungsrechtlich als gewöhnliches Arbeitsverhältnis.

Ein unterjähriger Beginn oder Ende der Beschäftigung, eine Änderung der Wochenstunden oder ein Wechsel zwischen Minijob-, Werkstudenten- und Übergangsbereich während des Jahres ändern jeweils, welche Regeln für diesen Zeitraum gelten; dieser Rechner schätzt einen einzelnen, gleichbleibenden Monat, nicht einen unterjährigen Wechsel.

Praktische Checkliste vor dem Start

  • Prüfen Sie, ob Ihre Wochenstunden während des Semesters im Schnitt bei 20 oder weniger liegen, über alle Beschäftigungen zusammen, nicht nur diesen einen Job
  • Vergleichen Sie Ihr eigenes Gesamteinkommen (nicht nur den Bruttolohn) mit der Einkommensgrenze der Familienversicherung, bevor Sie von beitragsfreier Familienversicherung ausgehen
  • Sind Sie 30 Jahre oder älter und stützen sich weiterhin auf die gesetzliche Studentenversicherung (KVdS), prüfen Sie, ob ein anerkannter Verlängerungsgrund tatsächlich auf Sie zutrifft
  • Fragen Sie bei privater Versicherung Ihren Versicherer nach dem zertifizierten Basisabsicherungswert, damit Ihr Lohnsteuerabzug ihn korrekt berücksichtigt
  • Behalten Sie bei einem zweiten Job die Stunden im Blick, da die 20-Stunden-Grenze zusammengerechnet gilt, nicht je Arbeitgeber
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber zeitnah über Änderungen bei Immatrikulation, Stunden oder Krankenversicherung, da alle drei den Lohnsteuerabzug beeinflussen

Quellen und Berechnungsmethode

Die unten aufgeführten Quellen erläutern den rechtlichen Rahmen. Die Beispielrechnungen auf dieser Seite werden von der eigenen Rechen-Engine dieser Website live mit den angezeigten Werten berechnet, nicht von Hand übertragen, und ersetzen keine professionelle Beratung zu Ihrer konkreten Situation.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent:in arbeiten?

Im Schnitt bis zu 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit, um die Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu behalten. In der vorlesungsfreien Zeit ist eine Vollzeittätigkeit (bis zu 40 Stunden) grundsätzlich unschädlich, solange sie die Ausnahme bleibt und nicht zum Normalfall im Jahresverlauf wird.

Zahle ich als Werkstudent:in Lohnsteuer?

Auch Werkstudenten zahlen grundsätzlich Lohnsteuer. Ob und in welcher Höhe sie einbehalten wird, hängt unter anderem vom Bruttolohn und der Steuerklasse ab. Die endgültige Einkommensteuer kann von den einbehaltenen Beträgen abweichen.

Was passiert, wenn ich mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite?

Im Regelfall ja: Sie verlieren für diesen Zeitraum die Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die dann wie bei einer:einem regulären Arbeitnehmer:in einbehalten werden, zusätzlich zur ohnehin bestehenden Rentenversicherungspflicht. Anerkannte Ausnahmen bestehen (Abend-, Nacht- oder Wochenendarbeit, oder befristete Einsätze während des Semesters), die dieser Rechner nicht bewertet; er deckt nur den Regelfall ab, weshalb er hierfür eine eigene Erklärung statt eines Werts zeigt.

Welche Krankenversicherung sollte ich wählen?

Beitragsfreie Familienversicherung, wenn Sie unter 25 sind und Ihr eigenes Gesamteinkommen (nach zulässigen Abzügen) unter der Einkommensgrenze der Familienversicherung bleibt; andernfalls die gesetzliche Studentenversicherung (KVdS), die normalerweise bis zum Ende des Semesters läuft, in dem Sie 30 werden (danach mit anerkannten Verlängerungsgründen möglich). Läuft die KVdS aus, sind die freiwillige gesetzliche Versicherung oder ein privater Tarif die Optionen, nicht automatisch die private Versicherung.

Ist die Rentenversicherung für Werkstudent:innen pflichtig?

Ja. Anders als bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gibt es für die Rentenversicherung keine Studierendenbefreiung. Ihr eigener Anteil ist für Löhne zwischen 603 € und 2.000 € pro Monat (dem Übergangsbereich) gleitend reduziert; darüber zahlen Sie den vollen festen Satz von 9,3 %, wie jede:jeder andere Arbeitnehmer:in.

Kann ich zwei Werkstudentenjobs gleichzeitig haben?

Ja, aber die 20-Stunden-Grenze gilt für alle Beschäftigungen während des Semesters zusammengerechnet, nicht je Job einzeln. Zwei Jobs mit je 12 Stunden überschreiten zusammen die Grenze, obwohl keiner davon es allein tut.

Was ist, wenn mein Lohn unter der Minijob-Grenze liegt?

Dann handelt es sich um einen Minijob, keinen Werkstudentenjob: Es gelten stattdessen die pauschalen Minijob-Regeln (siehe den eigenen Minijob-/Midijob-Rechner), nicht das auf dieser Seite beschriebene Werkstudentenprivileg.

Gilt das Werkstudentenprivileg auch für internationale Studierende?

Der hier beschriebene sozialversicherungsrechtliche Status gilt für jede:n in Deutschland eingeschriebene:n Studierende:n, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Studierende aus Nicht-EU-Staaten sollten zusätzlich die eigenen Stundengrenzen ihres Aufenthaltstitels prüfen, eine ausländerrechtliche Frage, die dieser Rechner nicht behandelt.

Werte, Grenzen und Beitragssätze stammen aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 SGB III, § 20 Abs. 2a SGB IV, § 8 SGB IV sowie dem BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale vom 14. August 2025, recherchiert im September 2026. Diese Seite dient nur zur Orientierung; bestätigen Sie Ihre eigenen Werte immer mit der Lohnbuchhaltung Ihres Arbeitgebers oder einem:einer Steuerberater:in.

Erstellt und gepflegt von Basaveswara Rao. Zuletzt geprüft am 20. September 2026.