Die Berechnung verstehen
Regel- und Datenstand: TV-Ärzte/VKA · Grundentgelt 2025–2026 · 40 Wochenstunden · TdL nicht freigegeben
Zuletzt geprüft: 2026-10-30
Inhaltsverzeichnis
Für welche ärztlichen Beschäftigten gilt der Rechner?

Unterstützt wird das Standard-Tabellenentgelt nach TV-Ärzte/VKA für kommunale Krankenhäuser. Die Gruppen I, II, III und IV haben unterschiedliche gültige Stufen. Nutzen Sie die bestätigte Zuordnung aus Arbeitsvertrag oder Abrechnung. TdL, Chefärzte mit individuellen Verträgen und abweichende Haustarife sind nicht enthalten.
Bei I beruhen die Standardstufen auf 0, 1, 2, 3, 4 und 5 vollendeten Jahren ärztlicher Tätigkeit. Bei II sind es 0, 3, 6, 8, 10 und 12 fachärztliche Jahre; bei III 0, 3 und 6 oberärztliche Jahre, bei IV 0 und 3 Jahre der entsprechenden leitenden Tätigkeit. Anrechnungen und mögliche leistungsbezogene Abweichungen bestimmt der Arbeitgeber. Im Rechenjahr bleiben Gruppe, Stufe und Beschäftigungsumfang konstant.
Teilzeit und Tarifwechsel richtig vergleichen
Vollzeit entspricht 40 Wochenstunden. Bei 80 % werden 32 Wochenstunden und 80 % des jeweiligen Tabellenbruttos angesetzt. Die Zahlbeträge werden auf Cent gerundet. Ein Tarifwechsel wird ab seinem jeweiligen Wirksamkeitsmonat angewendet; das Jahresbrutto ist die Summe der zwölf Monatsbeträge.
Die drei vollständigen Tabellen auf der separaten Tabellenseite stammen aus der Anlage zu § 18 des VKA-Vertrags und wurden mit der Veröffentlichung des Marburger Bundes abgeglichen. Der Stand vom Juli 2024 wird nur benötigt, um Januar bis Juli 2025 korrekt zu berechnen. Für Zeiträume ab 2027 wird kein Entgelt unterstellt.
Was Brutto und Netto hier umfassen
Die automatische Tarifberechnung liefert das Grundentgelt. Bestätigte laufende steuerpflichtige Zulagen und vertragliche Einmalzahlungen können zusätzlich eingegeben werden. Individuelle Dienstbewertung, steuerfreie Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen und Zusatzversorgung sind nicht enthalten. Ein allgemeines Weihnachtsgeld wird nicht ergänzt.
Die Netto-Schätzung berücksichtigt die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für 2025 oder 2026. Auch Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks erhalten eine Netto-Schätzung mit dem ausgewählten Beitragsmodell. Individuelle Zusatzversorgung und Gehaltsumwandlungen fehlen. Das Jahresnetto wird aus zwölf einzelnen Monatsabrechnungen und den unterstützten Einmalzahlungen summiert.
Versorgungswerk: Befreiung bedeutet nicht beitragsfrei
Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet bei angestellten Ärztinnen und Ärzten normalerweise nicht, dass keine Altersvorsorgebeiträge anfallen. Für die konkrete Beschäftigung kann die Pflichtversorgung im berufsständischen Versorgungswerk an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung treten. Das Standardmodell verwendet einen an die Rentenversicherung angelehnten Pflichtbeitrag mit entsprechendem Arbeitgeberzuschuss. Weichen die verpflichtenden Beträge Ihres Versorgungsbescheids davon ab, wählen Sie bestätigte Beträge. Tragen Sie den gesamten Beitrag und den Arbeitgeberzuschuss getrennt ein. Der eigene Aufwand ergibt sich aus der Differenz. Eine freiwillige zusätzliche Einzahlung wird nicht automatisch als weiterer bezuschusster Pflichtbeitrag behandelt.
Die BMF-Formel berücksichtigt Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei der Vorsorgepauschale für die Altersversorgung. Ein bloßes Abschalten der Rentenversicherung würde diese steuerliche Berücksichtigung entfernen und den Lohnsteuerabzug verfälschen. Der Rechner erhält deshalb die entsprechende pauschalierte Steuerbehandlung und ersetzt den tatsächlichen Beitragsabzug in der Zahlungsrechnung. Wählen Sie außerdem, ob der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag überweist oder Sie selbst zahlen. Dadurch kann sich die ausgewiesene Kontoauszahlung ändern, während das verfügbare Einkommen nach demselben Beitrag gleich bleibt. Prüfen Sie gerade bei einem Arbeitgeberwechsel, ob die Befreiung für diese Beschäftigung wirksam ist und welche Beträge Ihre Einrichtung tatsächlich verlangt.
Boni und Dienste der richtigen Zahlung zuordnen
Das Tabellenentgelt nach TV-Ärzte/VKA begründet keinen allgemeinen Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt. Die optionalen Felder für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Leistungsbonus bilden zusätzliche vertragliche Ansprüche ab, die Sie selbst bestätigen. Sie sind keine aus der Tabelle abgeleiteten Standardzahlungen. Geben Sie tatsächliche Bruttobeträge bei Ihrer gewählten Arbeitszeit ein. Eine erneute Kürzung mit dem Teilzeitfaktor erfolgt für diese Eingaben nicht. Regelmäßig steuerpflichtiges Dienstentgelt kann als gleichbleibende monatliche Zulage erfasst werden. Ein gesondert ausgezahlter Bonus gehört dagegen in seinen Auszahlungsmonat. Besteht kein bestätigter Anspruch, bleibt das betreffende Feld bei null.
Unterstützt werden Einmalzahlungen von April bis Dezember bei durchgehender Beschäftigung im gesamten Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber. Der Lohnsteuerabzug wird anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns gesondert ermittelt; frühere Einmalzahlungen werden bei den Beitragsgrenzen berücksichtigt. Zahlungen von Januar bis März benötigen eine zusätzliche Prüfung der Märzklausel und sind hier nicht vorgesehen. Steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge lassen sich nicht aus einer pauschalen Dienstsumme ableiten. Tatsächliche Arbeitsstunden, Bewertungsstufe, Überschneidungen und weitere Voraussetzungen müssen geprüft werden. Der Rechner verwendet daher bestätigtes steuerpflichtiges Zusatzentgelt, statt einen allgemeinen Prozentsatz für sämtliche Dienste zu erfinden.
Welche Angaben Sie aus der Abrechnung benötigen
Legen Sie zunächst eine gewöhnliche aktuelle Gehaltsabrechnung und Ihren Arbeitsvertrag bereit. Notieren Sie die geltende Vereinbarung, die bestätigte Gruppe und Stufe, Ihre vertraglichen Wochenstunden und den gewünschten Vergleichsmonat. Prüfen Sie anschließend Steuerklasse, Bundesland, Kirchensteuer und Krankenversicherung. Beim Zusatzbeitrag zählt der Satz Ihrer konkreten Krankenkasse. Werden mehrere Einstellungen gleichzeitig verändert, lässt sich eine Abweichung schwer zuordnen. Vergleichen Sie deshalb zuerst das Tabellenbrutto, danach die persönlichen Abzüge und erst im letzten Schritt zusätzliche Zahlungen. So erkennen Sie leichter, ob die Ursache in der Eingruppierung, im Zeitraum oder in den Steuermerkmalen liegt.
Kinder werden in verschiedenen Teilen der Abrechnung unterschiedlich berücksichtigt. Der eingetragene Kinderfreibetragszähler ist nicht automatisch identisch mit der Zahl der Kinder, die für einen Abschlag in der Pflegeversicherung maßgeblich sind. Bei privater Krankenversicherung werden wiederum der tatsächliche Beitrag und der bescheinigte Anteil für die steuerliche Basisabsicherung benötigt. Ein Betrag aus dem Haushaltsbudget kann ergänzende Leistungen enthalten, die nicht vollständig in dieses Steuerfeld gehören. Übernehmen Sie die Angaben deshalb aus der passenden Bescheinigung. Ein Rechner kann fehlende Informationen nicht aus der Berufsbezeichnung ableiten; ein genauer Vergleich beginnt mit denselben Voraussetzungen wie die echte Abrechnung.
Monatsnetto, Kontoauszahlung und Jahreswerte unterscheiden
Das reguläre Monatsnetto beschreibt den verbleibenden Betrag nach den modellierten Abzügen vom laufenden Gehalt. Eine Einmalzahlung wird separat versteuert und kann einen anderen Nettoanteil haben. Das Jahresnetto ist die Summe der einzelnen Abrechnungsmonate einschließlich unterstützter Boni. Es entspricht nicht automatisch der endgültigen Einkommensteuer nach einer Steuererklärung. Weitere Einkünfte, abzugsfähige Ausgaben, das Einkommen einer gemeinsam veranlagten Person und unterjährige Änderungen können die Veranlagung beeinflussen. Achten Sie bei einem Stellenvergleich deshalb darauf, ob Sie einen gewöhnlichen Monat, einen Monat mit Bonus oder ein vollständiges Kalenderjahr gegenüberstellen. Diese Größen beantworten verschiedene Fragen und sollten eindeutig beschriftet bleiben.
Auch die Kontoauszahlung muss nicht vollständig für den Lebensunterhalt verfügbar sein. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss auszahlt und Sie anschließend den gesamten Beitrag zur privaten Versicherung oder zum Versorgungswerk selbst überweisen, ist dieser Anteil bereits gebunden. Vergleichen Sie Angebote anhand des Betrags nach solchen Zahlungen. Reservieren Sie die erforderlichen Beiträge, bevor Sie Miete, Sparrate und freie Ausgaben planen. Arbeitgeberbeiträge gehören zur Einordnung des Vergütungspakets, sind aber kein zusätzlicher frei verfügbarer Nettolohn. Entscheidend ist, wer den Gesamtbeitrag tatsächlich an die jeweilige Einrichtung abführt und welcher eigene Aufwand nach dem Arbeitgeberzuschuss verbleibt.
Ein Rechenbeispiel
Gruppe I, Stufe 1, 80 %: Januar–Mai 2026 beträgt das Monatsbrutto 4.487,88 EUR, ab Juni 4.577,64 EUR. Das Jahresbrutto ergibt sich aus 5 × 4.487,88 EUR + 7 × 4.577,64 EUR = 54.482,88 EUR. Die Arbeitszeit beträgt 32 Wochenstunden. Dienste und weitere Zahlungen sind ausgeschlossen.
| Schritt | Annahme / Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gruppe / Stufe / Arbeitszeit | I / 1 / 80 % | 32 Wochenstunden |
| Januar–Mai | 5 × 4.487,88 € | 22.439,40 € |
| Juni–Dezember | 7 × 4.577,64 € | 32.043,48 € |
| Jahresbrutto | Summe der zwölf Monate | 54.482,88 € |
| Reguläres Netto im Juni | Klasse I · NRW · 35 Jahre · kinderlos · GKV 2,9 % · RV-gleiches Versorgungswerk · keine Kirchensteuer | 2.911,76 € |
Häufige Fragen
Ist TV-Ärzte/TdL ebenfalls verfügbar?
Derzeit wird nur TV-Ärzte/VKA unterstützt. TV-Ärzte/TdL ist nicht verfügbar.
Wie wird mein Versorgungswerk berücksichtigt?
Der Standardfall verwendet einen RV-gleichen Pflichtbeitrag. Abweichende bestätigte Pflichtbeiträge und Arbeitgeberzuschüsse können eingegeben werden; die steuerliche Vorsorgepauschale bleibt entsprechend den BMF-Vorgaben berücksichtigt.
Sind Dienste und Weihnachtsgeld enthalten?
Nur bestätigte zusätzliche Beträge, die Sie eingeben. Eine allgemeine Dienstpauschale oder tarifliches Weihnachtsgeld wird nicht unterstellt.
Quellen und Geltungsbereich
Die verlinkten Quellen erläutern die verwendeten Regeln, Gültigkeitszeiträume und den Geltungsbereich dieses Rechners.
- Bundesministerium der Finanzen: PAP 2026 / Vorsorgeaufwendungen; mandatory professional fundsQuellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026; comparable treatment confirmed in BMF 2025 dialog
- Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Versorgungsabgaben 2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: SGB VI · §172a · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: EStG · §39b(3) · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: SGB IV · §23a · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- VKA / Marburger Bund: TV-Ärzte/VKA, 10. Änderungstarifvertrag, 4 June 2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: Table changes: 1 August 2025, 1 June 2026
- Tarifgemeinschaft deutscher Länder: TV-Ärzte, 9 June 2026; Anlage AQuellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 1 April 2026–31 August 2027; earlier table needed for January–March 2026
