TV-L einfach erklärt
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt das Entgelt der tarifbeschäftigten Angestellten von 15 der 16 deutschen Bundesländer, von der Landesverwaltung über Hochschulen und Universitätskliniken bis zum Sozial- und Erziehungsdienst und der Pflege.
Der TV-L-Rechner oben übersetzt Ihre Entgeltgruppe, Stufe und Arbeitszeit in ein monatliches Grundgehalt (brutto), eine geschätzte Jahressonderzahlung und, für tarifbeschäftigte Angestellte, in ein geschätztes Netto für einen regulären Monat.
Dieser Leitfaden erklärt, welche Länder unter den TV-L fallen, wie sich die Entgelttabelle und die separaten S- und Pflege-Tabellen unterscheiden, wie die Jahressonderzahlung berechnet wird und wie aus dem Bruttogehalt ein Nettogehalt wird.
Für welche Bundesländer gilt der TV-L
Der TV-L wird von ver.di und weiteren Gewerkschaften gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verhandelt, einem Zusammenschluss der Bundesländer als Arbeitgeber. Ihm gehören 15 der 16 Bundesländer an; nur Hessen ist 2004 aus der TdL ausgetreten und verhandelt seither einen eigenen Tarifvertrag, den TV-H.
Die im TV-L vereinbarten Entgelttabellen gelten bundeslandübergreifend für alle TdL-Mitgliedsländer, unabhängig davon, ob jemand etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen beschäftigt ist. Nur die tarifliche Wochenarbeitszeit unterscheidet sich geringfügig je nach Bundesland: Im Tarifgebiet West reicht sie von 38 Stunden 42 Minuten bis 40 Stunden 6 Minuten, im Tarifgebiet Ost gilt einheitlich 40 Stunden.
Dieser Rechner verwendet standardmäßig die Wochenarbeitszeit von Nordrhein-Westfalen (39 Stunden 50 Minuten) als Referenzwert. Bei gleicher Entgeltgruppe und Stufe und voller Stundenzahl bleibt das tabellarische Bruttogehalt in jedem Bundesland identisch; die tarifliche Wochenarbeitszeit wirkt sich nur aus, wenn eine abweichende vertragliche Stundenzahl als Anteil der jeweils landeseigenen Vollzeit in eine Teilzeitquote umgerechnet wird, sowie bei der Berechnung von Stundenentgelten.
Entgeltgruppen in der Allgemeinen Entgelttabelle
Die Allgemeine Entgelttabelle des TV-L (Anlage B; Anlage A enthält die Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen) reicht von Entgeltgruppe 1 bis 15, mit den Zwischenstufen 9a und 9b zwischen den Entgeltgruppen 9 und 10. Der TV-L kennt, ähnlich wie der TVöD, auch eigene Übergangsgruppen (2Ü, 13Ü, 15Ü) für bestimmte, tarifvertraglich näher bestimmte Beschäftigte. Sie sind in diesem Rechner auswählbar. Für 13Ü hängt die Jahressonderzahlung von der Stufe ab (§ 20 Absatz 2 Satz 2): die Stufen 2 und 3 wie Entgeltgruppe 13, die Stufen 4a, 4b, 5 und 6 wie Entgeltgruppe 14. Eine Entgeltgruppe 9c gibt es im TV-L, anders als im TVöD, nicht.
Die Entgeltgruppe richtet sich, wie im TVöD, nach der ausgeübten Tätigkeit laut Entgeltordnung, nicht nach Berufserfahrung oder Abschlussnote. An Hochschulen sind etwa wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter typischerweise in Entgeltgruppe 13 oder 14 eingruppiert, Verwaltungstätigkeiten je nach Anforderungsniveau meist zwischen Entgeltgruppe 5 und 11.
Oberhalb von Entgeltgruppe 15 gibt es im TV-L außertarifliche (AT) Beschäftigungsverhältnisse, deren Konditionen individuell vereinbart werden und die dieser Rechner nicht abbildet.
Typische Eingruppierungsbeispiele: Sachbearbeitung liegt häufig in Entgeltgruppe 5 bis 9b, Sachbearbeitung mit besonderen Fachkenntnissen in Entgeltgruppe 9b bis 11, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen in vielen Fällen in Entgeltgruppe 13, und Referatsleitungen oder vergleichbare Führungsfunktionen in Entgeltgruppe 14 oder 15. Das sind nur Beispiele: Ein Abschluss allein bestimmt die Gruppe nicht, und die tatsächliche Eingruppierung hängt immer von den konkreten Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltordnung ab, nicht von der Berufsbezeichnung allein.
Erfahrungsstufen und Stufenaufstieg
Innerhalb einer Entgeltgruppe steigt das Entgelt nach § 16 TV-L automatisch mit der einschlägigen Berufserfahrung durch bis zu sechs Erfahrungsstufen, ohne dass der Aufstieg gesondert beantragt werden muss. Bei Einstellung wird in der Regel Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis, auch bei einem anderen öffentlichen oder vergleichbaren Arbeitgeber, wird unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Die genaue Stufenzuordnung bei Neueinstellung legt der Arbeitgeber im Einzelfall fest.
Dieser Rechner bildet die tabellarischen Beträge jeder Stufe ab; die Stufe selbst wählen Sie im Rechner manuell entsprechend Ihrer eigenen Gehaltsabrechnung oder Ihres Arbeitsvertrags aus.
Sozial- und Erziehungsdienst: die S-Tabelle
Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, etwa Erzieherinnen und Erzieher oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bei Landesbehörden, gilt nicht die allgemeine Entgelttabelle, sondern eine eigene Tabelle mit S-Entgeltgruppen (Anlage G zum TV-L). Diese Tabelle folgt demselben sechsstufigen Aufbau wie die allgemeine Tabelle, mit eigenen, nicht direkt vergleichbaren Beträgen je Entgeltgruppe.
Für tarifliche Zwecke wie die Jahressonderzahlung sind den S-Entgeltgruppen feste Entsprechungen in der allgemeinen Tabelle zugeordnet: S2 und S3 entsprechen dabei den unteren, S18 den oberen allgemeinen Entgeltgruppen. Dieser Rechner berechnet Brutto-, Netto- und Jahressonderzahlung für die S-Tabelle automatisch nach denselben Regeln wie für die allgemeine Tabelle.
Pflegekräfte: die KR-Tabelle
Für Pflegekräfte an Universitätskliniken und anderen Einrichtungen der Länder gilt wiederum eine eigene Tabelle mit KR-Entgeltgruppen (Anlage C zum TV-L, KR5 bis KR17), die weder mit der allgemeinen Tabelle noch mit der S-Tabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes identisch ist.
Auch für die KR-Tabelle gelten eigene, feste Entsprechungen zur allgemeinen Entgelttabelle für die Berechnung der Jahressonderzahlung. Dieser Rechner bildet die KR-Tabelle unter der entsprechenden Auswahl auf der Übersichtsseite Öffentlicher Dienst ab.
Rechenbeispiel: Entgeltgruppe 13
Entgeltgruppe 13 ist eine der häufigsten Eingruppierungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen. In Stufe 2 verdient eine Vollzeitbeschäftigte oder ein Vollzeitbeschäftigter ab dem 1. April 2026 monatlich 5.106,09 € brutto, gegenüber 4.967,01 € bis einschließlich März 2026.
Für das gesamte Kalenderjahr 2026 ergibt sich daraus in diesem Beispiel ein Bruttojahresgehalt von 63.228,64 €, da der Rechner den Tabellenwechsel zum 1. April 2026 automatisch für jeden Monat einzeln berücksichtigt statt für das gesamte Jahr nur einen Tabellenstand anzunehmen. Darin bereits enthalten ist eine geschätzte Jahressonderzahlung von 2.372,80 €, ausgezahlt mit dem Novembergehalt.
Bei Steuerklasse I, keiner Kirchensteuermitgliedschaft, Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und gesetzlicher Krankenversicherung (die Standardannahmen des Rechners) ergibt sich daraus in einem regulären Monat (Oktober 2026, ohne Jahressonderzahlung) ein Nettogehalt von rund 3.184,18 €. Bei anderer Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, privater Krankenversicherung oder einem anderen Bundesland weicht der tatsächliche Betrag davon ab.
Tariflaufzeit und künftige Erhöhungen
Der aktuelle TV-L-Tarifabschluss umfasst mehrere, bereits heute feststehende Erhöhungsschritte über einen längeren Zeitraum: Nach der zum 1. Februar 2025 gültigen Tabelle folgen weitere, jeweils höhere Fassungen zum 1. April 2026, 1. Januar 2027, 1. März 2027 und 1. Januar 2028.
Dieser Rechner berücksichtigt automatisch, welche Tabellenfassung für jeden einzelnen Kalendermonat gilt, und rechnet einen unterjährigen Wechsel korrekt anteilig ein, statt für ein ganzes Kalenderjahr nur eine einzige Fassung anzunehmen. Die Jahresauswahl folgt den hinterlegten Tabellen, einschließlich späterer Bruttotabellen wie 2027 oder 2028. Ein Netto wird nur für Jahre berechnet, für die dieser Rechner eine Lohnsteuertabelle hat, derzeit 2025 und 2026. Für ein späteres Jahr bleibt das Ergebnis beim Brutto.
Vom Bruttogehalt zum Nettogehalt
Tarifbeschäftigte Angestellte der Länder sind sozialversicherungspflichtig wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Vom Bruttogehalt gehen Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Der TV-L-Rechner berechnet das Nettogehalt mit derselben Lohnsteuer- und Sozialversicherungslogik wie der Hauptgehaltsrechner dieser Seite, ausgehend vom tabellarischen Monatsbrutto des gewählten Monats. Die Jahressonderzahlung wird im Auszahlungsmonat nach dem amtlichen Verfahren für Einmalzahlungen versteuert (die Mehrsteuer ist der Unterschied zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne sie, und Beiträge fallen nur bis zu den anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen an), sodass dieser Monat ein eigenes Netto hat. Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Kinder, Krankenversicherungsart und Bundesland lassen sich im Rechner individuell anpassen.
Jahressonderzahlung im TV-L
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben nach § 20 TV-L Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, die mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird und sich als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttogehalts der Monate Juli, August und September berechnet.
Der Prozentsatz ist nach Entgeltgruppe gestaffelt und gilt laut § 20 TV-L seit dem Kalenderjahr 2022 unverändert: 87,43 % in den Entgeltgruppen 1 bis 4, 88,14 % in den Entgeltgruppen 5 bis 8, 74,35 % in den Entgeltgruppen 9a bis 11, 46,47 % in den Entgeltgruppen 12 und 13 sowie 32,53 % in den Entgeltgruppen 14 und 15. Für die S- und KR-Tabellen gelten über die tariflichen Entsprechungen dieselben Prozentsätze.
Dieser Rechner berechnet die Jahressonderzahlung automatisch anhand Ihrer gewählten Entgeltgruppe und zeigt sie bereits im ausgewiesenen Jahresbrutto und Nettogehalt.
Zusatzversorgung: VBL und landeseigene Kassen
Ähnlich wie im TVöD sind die meisten TV-L-Beschäftigten zusätzlich in einer betrieblichen Zusatzversorgung pflichtversichert. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg beschreibt die VBL-Teilnahme des Landes, und auch die Hinweise der bayerischen Bezügemitteilung nennen die VBL; die Kasse lässt sich deshalb nicht allein aus dem Bundesland ableiten. Welche Kasse im Einzelfall zuständig ist, hängt vom jeweiligen Arbeitgeber ab; die eigene Gehaltsabrechnung nennt sie.
Für Beschäftigte, die tatsächlich bei der VBL im Abrechnungsverband West versichert sind, bietet dieser Rechner ein optionales, standardmäßig deaktiviertes Kontrollkästchen, das einen Arbeitnehmeranteil von 1,81 % des Bruttogehalts vom Nettogehalt abzieht. Bei einer landeseigenen Kasse mit abweichendem Beitragssatz weicht der tatsächliche Abzug davon ab; ein Blick in die eigene Gehaltsabrechnung schafft hier Klarheit.
TV-L im Vergleich zu TVöD und TV-H
TV-L, TVöD und TV-H folgen demselben Grundprinzip aus Entgeltgruppen, Erfahrungsstufen und Jahressonderzahlung, unterscheiden sich aber in den konkreten Beträgen, Prozentsätzen und teils auch in der Struktur der Entgeltgruppen, da jeder Tarifvertrag unabhängig verhandelt wird.
Wer zwischen einer Beschäftigung bei einem Bundesland (TV-L), beim Bund oder einer Kommune (TVöD) oder beim Land Hessen (TV-H) wechselt, sollte deshalb nicht automatisch von einer identischen Vergütung in derselben Entgeltgruppe ausgehen. Ein Vergleich der jeweiligen Rechner dieser Seite hilft, die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels grob abzuschätzen.
Ein häufiger Sonderfall betrifft den Wechsel zwischen zwei TdL-Mitgliedsländern, etwa von Sachsen nach Bayern: Da die Entgelttabelle bundeslandübergreifend identisch ist, ändert sich das tabellarische Bruttogehalt in derselben Entgeltgruppe und Stufe dabei nicht, wohl aber unter Umständen die tarifliche Wochenarbeitszeit und damit das tatsächliche Vollzeitgehalt sowie natürlich Steuerklasse und Kirchensteuersatz, sofern sich der Wohnsitz ändert.
Häufige Missverständnisse beim TV-L
Das verbreitetste Missverständnis ist, Hessen fälschlich dem TV-L zuzuordnen. Wer beim Land Hessen beschäftigt ist, findet die zutreffende Tabelle und Berechnung stattdessen im TV-H-Rechner dieser Seite, nicht hier.
Ein zweites Missverständnis betrifft außertarifliche (AT) Stellen oberhalb von Entgeltgruppe 15, etwa manche Professuren oder Leitungspositionen an Hochschulen: Deren Vergütung wird individuell vereinbart und folgt keiner Tabelle, weshalb dieser Rechner sie nicht abbilden kann.
Drittens wird oft übersehen, dass die S- und KR-Tabellen eigenständige Tabellen mit eigenen Beträgen sind, keine bloße Umbenennung der allgemeinen Entgeltgruppen. Eine S9- oder KR9-Einstufung lässt sich deshalb nicht direkt mit dem Betrag der allgemeinen Entgeltgruppe 9 vergleichen, auch wenn für die Jahressonderzahlung eine feste tarifliche Entsprechung existiert.