Die Berechnung verstehen
Regel- und Datenstand: AVR Caritas · 2026 · Anlagen 30–33 · belegte Regionen
Zuletzt geprüft: 2026-10-30
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich und Eingruppierung

Unterstützt werden 2026 die Anlagen 30, 31, 32 und 33 in Baden-Württemberg, Bayern, Mitte, Nord und Nordrhein-Westfalen. Für Ost ist Anlage 30 verfügbar. Anlage 3 erfordert weitere Orts- und Familienbestandteile; sie und die übrigen Ost-Kombinationen sind nicht enthalten. Entscheidend ist die bestätigte Vertragsreferenz.
Grundentgelt, Zulagen und Netto nachvollziehen
Die allgemeinen Tabellen wechseln am 1. Februar 2026, die ärztlichen Tabellen am 1. März. Pflege- und feste Zulagen sowie einschlägige SuE-Zulagen werden gruppengerecht ergänzt. Bedingte SuE- und Schichtansprüche müssen bestätigt werden. Teilzeit wird vor Steuern auf Brutto und anteilige Zulagen angewendet.
Reguläres Netto, Einmalzahlungsnetto, Kontoauszahlung und Jahressummen stehen getrennt. Pflicht-Versorgungswerke können mit RV-gleichem oder bestätigtem Beitragsmodell berücksichtigt werden. Zusatzversorgung wie KZVK und Entgeltumwandlung fehlen. Unterhalb von 2.000 EUR regulärem Monatsbrutto wird kein gewöhnliches Netto ausgegeben.
Mit Anlage und Regionalkommission beginnen
Die AVR Caritas bilden einen Rahmen mit unterschiedlichen beruflichen Regelungsbereichen. Es gibt keine einzige bundesweite Gehaltstabelle, die sich ohne weitere Angaben auf alle Beschäftigten anwenden lässt. Maßgeblich sind die anwendbare Anlage, die arbeitsvertragliche Bezugnahme und die zuständige Regionalkommission. Regionale Beschlüsse können eigene Wirksamkeitsdaten und Umsetzungsdetails enthalten. Eine bloße Bezeichnung wie Caritas-Tabelle 2026 lässt daher entscheidende Fragen offen. Bevor Sie einen Betrag suchen, benötigen Sie Anlage, Regionalkommission, bestätigte Entgeltgruppe und Stufe sowie den konkreten Abrechnungsmonat. Nutzen Sie dafür sowohl den Vertrag als auch die Informationen Ihres Arbeitgebers zur Umsetzung des einschlägigen Beschlusses.
Die Berufsbezeichnung kann bei der Suche nach den richtigen Unterlagen helfen, ersetzt diese jedoch nicht. Ärztlicher Dienst, Pflege, sozialpädagogische Tätigkeiten und allgemeine Verwaltung können unter verschiedene Anlagen fallen. Ebenso belegt allein die Postanschrift des Arbeitsplatzes nicht jedes vertragliche Detail. Wenn der Arbeitgeber eine AVR-Bezugnahme oder einen regionalen Beschluss nennt, bewahren Sie die vollständige Fundstelle samt Wirksamkeitsdatum auf. Die Auswahlfelder für Anlage und Region bieten nur anhand von Primärbeschlüssen belegte Kombinationen. Andere Kombinationen werden nicht berechnet. Erst die zusammenpassenden Regeln und Zahlen ergeben eine belastbare Berechnungsgrundlage.
Ähnliche TVöD-Werte ersetzen keine AVR-Tabelle
Einzelne Caritas-Beschlüsse können auf Entwicklungen anderer Vereinbarungen Bezug nehmen. Eine ähnliche Gehaltserhöhung macht die gesamte Lohnberechnung aber nicht austauschbar. Beginn der Erhöhung, Entgeltgruppen, Arbeitszeit, Zulagen und jährliche Sonderzahlungen können voneinander abweichen. Eine TVöD-Tabelle unter der Überschrift AVR würde deshalb möglicherweise eine plausibel wirkende Zahl für die falsche Vereinbarung liefern. Ein verlässlicher Vergleich benötigt den tatsächlich angenommenen regionalen Beschluss und die passende Anlage. Die Annahme, sämtliche Beschäftigten erhielten im selben Monat dieselbe Änderung, genügt nicht. Gerade in einem Kalenderjahr mit mehreren Tabellenständen kann der Unterschied das Jahresbrutto erheblich beeinflussen.
Unterscheiden Sie außerdem eine angekündigte Einigung von einer Regel, die bereits für Ihr Arbeitsverhältnis gilt. Künftige strukturelle Änderungen dürfen nicht rückwirkend zur Bezeichnung heutiger Abrechnungen verwendet werden. Beim Vergleich zweier Perioden müssen die ursprünglichen Daten sichtbar bleiben. Prüfen Sie, dass zwischen ihnen weder eine Lücke noch eine Überschneidung entsteht. Fehlt ein Tabellenstand, fehlt eine Berechnungsgrundlage. Daraus folgt keine Berechtigung, den letzten bekannten Betrag unbegrenzt fortzuschreiben. Die Rechenarchitektur weist solche Lücken zurück. Ein Jahreswert soll nicht unbemerkt bestätigte Monatsbeträge mit nicht belegten Annahmen für andere Monate vermischen, auch wenn das Ergebnis dadurch einfacher aussehen würde.
Zusatzversorgung und Sonderzahlungen gesondert erfassen
Betriebliche Altersversorgung kann neben den gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträgen eigene Arbeitnehmerabzüge und Arbeitgeberbeiträge auslösen. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt von der konkreten Kasse und dem jeweiligen Modell ab. Ein VBL-West-Prozentsatz darf nicht automatisch übernommen werden, nur weil ein anderer Rechner für den öffentlichen Dienst diese Einrichtung unterstützt. Klären Sie mit dem Arbeitgeber, welche Zusatzversorgung gilt, welcher eigene Anteil abgezogen wird und ob Entgeltumwandlung oder individuell versteuerte Arbeitgeberleistungen beteiligt sind. Selbst bei richtigem Tabellenbrutto kann eine Netto-Schätzung ohne diese Angaben von der Abrechnung abweichen. Der Unterschied sollte nachvollziehbar erklärt und nicht als angeblich identisches System verborgen werden.
Auch Jahressonderzahlungen benötigen die Anspruchs- und Berechnungsregeln der zutreffenden Anlage. Eine garantierte Zahlung, ein freiwilliger Bonus und ein Zuschlag für bestimmte Arbeit sind unterschiedliche Vergütungsbestandteile. Halten Sie Bezugsentgelt, Auszahlungsmonat, Beschäftigungsvoraussetzungen und mögliche Kürzungen fest, bevor Sie einen Prozentsatz in einen Jahresvergleich aufnehmen. Eine Zahlung in einem bestimmten Monat darf nicht automatisch in allen zwölf Monaten als laufendes Gehalt erscheinen. Der Rechner weist reguläres Netto, unterstütztes Einmalzahlungsnetto und Jahresbrutto getrennt aus. Den besonders hohen Auszahlungsbetrag eines Bonusmonats mit zwölf zu multiplizieren, beschreibt keine gewöhnliche Jahresvergütung und kann die Planung deutlich überschätzen.
Den veröffentlichten Umfang und die Abrechnung vergleichen
Der veröffentlichte Caritas-Rechner bietet ausschließlich die im Geltungsbereich genannten Anlagen und Regionen an. Jeder Monat wird dem passenden Primärbeschluss zugeordnet. Gruppenbezogene feste Zulagen werden ergänzt, bedingte Ansprüche benötigen Ihre Bestätigung. Die Pflegezulage steigt in den unterstützten Westregionen im Februar 2026 von 137,96 auf 141,82 EUR. Eine bestätigte Jahressonderzahlung verwendet den bemessungsfähigen Durchschnitt Juli–September mit dem Gruppensatz von 86, 76 oder 56 % und wird im November berücksichtigt. Kollektive Leistungsentgeltbudgets begründen keine garantierte individuelle Bonuszahlung. Geben Sie nur Ihren bestätigten persönlichen Betrag ein und vergleichen Sie fehlende Zusatzversorgungsabzüge getrennt mit der tatsächlichen Abrechnung. Die Quelle jedes unterstützten regionalen Tabellenstands bleibt auf der Tabellenseite verlinkt. Nicht angebotene Kombinationen werden auch nicht durch Zahlen einer anderen Region ersetzt.
Welche Angaben Sie aus der Abrechnung benötigen
Legen Sie zunächst eine gewöhnliche aktuelle Gehaltsabrechnung und Ihren Arbeitsvertrag bereit. Notieren Sie die geltende Vereinbarung, die bestätigte Gruppe und Stufe, Ihre vertraglichen Wochenstunden und den gewünschten Vergleichsmonat. Prüfen Sie anschließend Steuerklasse, Bundesland, Kirchensteuer und Krankenversicherung. Beim Zusatzbeitrag zählt der Satz Ihrer konkreten Krankenkasse. Werden mehrere Einstellungen gleichzeitig verändert, lässt sich eine Abweichung schwer zuordnen. Vergleichen Sie deshalb zuerst das Tabellenbrutto, danach die persönlichen Abzüge und erst im letzten Schritt zusätzliche Zahlungen. So erkennen Sie leichter, ob die Ursache in der Eingruppierung, im Zeitraum oder in den Steuermerkmalen liegt.
Kinder werden in verschiedenen Teilen der Abrechnung unterschiedlich berücksichtigt. Der eingetragene Kinderfreibetragszähler ist nicht automatisch identisch mit der Zahl der Kinder, die für einen Abschlag in der Pflegeversicherung maßgeblich sind. Bei privater Krankenversicherung werden wiederum der tatsächliche Beitrag und der bescheinigte Anteil für die steuerliche Basisabsicherung benötigt. Ein Betrag aus dem Haushaltsbudget kann ergänzende Leistungen enthalten, die nicht vollständig in dieses Steuerfeld gehören. Übernehmen Sie die Angaben deshalb aus der passenden Bescheinigung. Ein Rechner kann fehlende Informationen nicht aus der Berufsbezeichnung ableiten; ein genauer Vergleich beginnt mit denselben Voraussetzungen wie die echte Abrechnung.
Monatsnetto, Kontoauszahlung und Jahreswerte unterscheiden
Das reguläre Monatsnetto beschreibt den verbleibenden Betrag nach den modellierten Abzügen vom laufenden Gehalt. Eine Einmalzahlung wird separat versteuert und kann einen anderen Nettoanteil haben. Das Jahresnetto ist die Summe der einzelnen Abrechnungsmonate einschließlich unterstützter Boni. Es entspricht nicht automatisch der endgültigen Einkommensteuer nach einer Steuererklärung. Weitere Einkünfte, abzugsfähige Ausgaben, das Einkommen einer gemeinsam veranlagten Person und unterjährige Änderungen können die Veranlagung beeinflussen. Achten Sie bei einem Stellenvergleich deshalb darauf, ob Sie einen gewöhnlichen Monat, einen Monat mit Bonus oder ein vollständiges Kalenderjahr gegenüberstellen. Diese Größen beantworten verschiedene Fragen und sollten eindeutig beschriftet bleiben.
Auch die Kontoauszahlung muss nicht vollständig für den Lebensunterhalt verfügbar sein. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss auszahlt und Sie anschließend den gesamten Beitrag zur privaten Versicherung oder zum Versorgungswerk selbst überweisen, ist dieser Anteil bereits gebunden. Vergleichen Sie Angebote anhand des Betrags nach solchen Zahlungen. Reservieren Sie die erforderlichen Beiträge, bevor Sie Miete, Sparrate und freie Ausgaben planen. Arbeitgeberbeiträge gehören zur Einordnung des Vergütungspakets, sind aber kein zusätzlicher frei verfügbarer Nettolohn. Entscheidend ist, wer den Gesamtbeitrag tatsächlich an die jeweilige Einrichtung abführt und welcher eigene Aufwand nach dem Arbeitgeberzuschuss verbleibt.
Ein Rechenbeispiel
Caritas Anlage 31, Mitte, P7 Stufe 2: Januar 2026 beträgt das Tabellenentgelt 3.414,69 EUR, ab Februar 3.510,30 EUR. Zusätzlich gelten die belegte Pflegezulage und 25 EUR feste Zulage. Die untenstehende Tabelle zeigt die vollständige Rechnung mit bestätigter Sonderzahlung.
| Schritt | Annahme / Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Tarif / Gruppe / Stufe | Caritas 31 · Mitte · P7 / 2 | 100 % · 39 h |
| Januar: Tabellenbrutto + Zulagen | 3.414,69 € + 162,96 € | 3.577,65 € |
| Februar: Tabellenbrutto + Zulagen | 3.510,30 € + 166,82 € | 3.677,12 € |
| Tarifliche Sonderzahlung | November · 86 % · ungekürzter Anspruch bestätigt | 3.162,32 € |
| Jahresbrutto inkl. Sonderzahlung | Summe zwölf Monate plus Sonderzahlung | 47.188,29 € |
| Jahresnetto-Schätzung | Klasse I · NRW · 35 · kinderlos · GKV 2,9 % · gesetzliche Rente · keine Kirchensteuer / Zusatzversorgung | 30.829,25 € |
Häufige Fragen
Wie wird die Sonderzahlung berücksichtigt?
Nach Bestätigung ungekürzten Anspruchs: November, 86 / 76 / 56 % nach Gruppe vom durchschnittlichen Bemessungsentgelt Juli–September. Anlage 30 hat keine allgemeine tarifliche Jahressonderzahlung.
Wer legt die Eingruppierung fest?
Der Arbeitgeber anhand der anwendbaren Regelung. Verwenden Sie die bestätigte Zuordnung aus Vertrag oder Abrechnung.
Quellen und Geltungsbereich
Die verlinkten Quellen erläutern die verwendeten Regeln, Gültigkeitszeiträume und den Geltungsbereich dieses Rechners.
- AK Caritas: Bundeskommission · 5 June 2025Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Mitte: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- Erzbistum Freiburg: Promulgation · KAB 2025/16Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Baden-Württemberg: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Bayern: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Nordrhein-Westfalen: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Nord: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas: Bundeskommission · 5 June 2025Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Mitte: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Baden-Württemberg: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Bayern: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Nordrhein-Westfalen: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Nord: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
- AK Caritas · Ost: Regional implementation 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2026
