Besoldung einfach erklärt
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Professorinnen und Professoren werden nicht nach einem Tarifvertrag wie TVöD oder TV-L bezahlt, sondern nach der Besoldung, einem gesetzlich geregelten Vergütungssystem, das der Bund und jedes der 16 Bundesländer in eigenen Besoldungsgesetzen festlegt.
Der Beamten-Grundgehaltsrechner oben übersetzt Dienstherr, Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Stufe in ein monatliches und jährliches Grundgehalt vor Steuern.
Dieser Leitfaden erklärt, was die Besoldungsordnungen A, B, W, R und C unterscheidet, wie Besoldungsgruppe und Stufe zusammenwirken, was Anwärterbezüge sind und warum dieser Rechner kein Nettogehalt für Beamtinnen und Beamte berechnet.
Die Besoldungsordnungen A, B, W, R und C
Besoldungsordnung A umfasst den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst in Besoldungsgruppen A1 bis A16, gestaffelt nach Stufen entsprechend der Erfahrungszeit. Sie betrifft die große Mehrheit aller Beamtinnen und Beamten, etwa in der allgemeinen Verwaltung, bei der Polizei oder im Schuldienst.
Besoldungsordnung B umfasst Spitzenämter wie Abteilungsleitungen in Ministerien oder Behördenleitungen (B1 bis B11). Anders als bei A gibt es hier keine Stufen: Jede Besoldungsgruppe zahlt einen einzigen, festen Betrag unabhängig von der Erfahrungszeit.
Besoldungsordnung W betrifft Professorinnen und Professoren an Hochschulen (W1 bis W3) und Besoldungsordnung R Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Besoldungsordnung C ist eine auslaufende, historische Professorenbesoldung vor der W-Reform von 2002: Sie existiert nur noch für Bestandsfälle und wurde in mehreren Bundesländern, etwa im Saarland, bereits vollständig durch W ersetzt.
Professuren (W) und Richterbesoldung (R) im Detail
Die W-Besoldung unterscheidet sich strukturell von A und B: W1 gilt für Juniorprofessuren, W2 und W3 für reguläre Professuren. Beim Bund ist W1 ein fester Betrag. W2 und W3 haben drei Stufen (§ 32a BBesG, Anlage IV). In den meisten Ländern ist das Grundgehalt ein fester Betrag; einzelne Länder wie Bayern geben W2 und W3 eigene Erfahrungsstufen (dieser Rechner bildet die Struktur des jeweiligen Dienstherrn ab). Hinzu können individuell ausgehandelte Leistungsbezüge kommen, etwa für besondere Leistungen in Forschung, Lehre oder bei Berufungsverhandlungen; ob und in welcher Höhe diese ruhegehaltfähig sind, regelt § 33 BBesG beziehungsweise das jeweilige Landesrecht unterschiedlich und teils abhängig von Dauer und Umfang der Zahlung. Dieser Rechner bildet Leistungsbezüge nicht ab.
Die R-Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte folgt dagegen, ähnlich wie A, einem Stufensystem nach Dienstzeit für die unteren Ämter (R1, R2), während höhere richterliche Ämter (ab R3) wie in der B-Besoldung feste Beträge ohne Stufen vorsehen. In vielen Bundesländern entspricht der Betrag der oberen R-Ämter genau dem gleichnamigen B-Amt, in einigen wenigen, etwa Hamburg, liegt er eigenständig darüber.
Besoldungsordnung C: eine auslaufende Regelung
Bis zur Einführung der W-Besoldung im Jahr 2002 wurden Professorinnen und Professoren nach Besoldungsordnung C vergütet (C1 bis C4), mit einem Stufensystem nach Dienstalter ähnlich der A-Besoldung. Seit der Reform werden keine neuen Professuren mehr nach C besoldet; die Ordnung gilt nur noch für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Professorinnen und Professoren, die nicht in die W-Besoldung optiert haben.
Da die Zahl der verbleibenden C-Bestandsfälle stetig sinkt, haben einzelne Bundesländer die C-Besoldung inzwischen vollständig abgeschafft, etwa das Saarland im Rahmen einer Reform im Jahr 2015. Dieser Rechner bildet C weiterhin für die Bundesländer ab, in denen die Tabelle noch offiziell fortgeschrieben wird.
Besoldungsgruppen, Stufen und Besoldungsdienstalter
Die Besoldungsgruppe ergibt sich aus dem Amt, das jemand innehat, festgelegt im jeweiligen Landes- oder Bundesbesoldungsgesetz und meist an einen bestimmten Dienstposten gebunden. Anders als bei Tarifbeschäftigten hängt sie nicht von einer individuellen Eingruppierungsverhandlung ab.
Innerhalb der Besoldungsordnung A steigt das Grundgehalt automatisch durch die Erfahrungsstufen, in der Regel nach der seit der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit. Die genauen Regeln zur Anerkennung früherer Dienst- oder Berufszeiten unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern und können Ausnahmen vorsehen; die konkrete Stufenzuordnung nimmt der jeweilige Dienstherr anhand dieser Regeln vor.
Jedes Bundesland legt seine eigene Besoldungstabelle fest, sodass dieselbe Besoldungsgruppe, etwa A9, je nach Bundesland unterschiedlich hoch vergütet wird. Dieser Rechner bildet für jedes Bundesland und den Bund die jeweils eigene, aktuell gültige Tabelle ab.
Anwärterbezüge während der Ausbildung
Wer sich im Vorbereitungsdienst für ein Beamtenverhältnis befindet, etwa im Referendariat oder in der Ausbildung für den mittleren oder gehobenen Dienst, erhält keine reguläre Besoldung, sondern Anwärterbezüge, einen deutlich niedrigeren, meist einheitlichen Grundbetrag je Laufbahngruppe zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags bei Bedarf.
Beim Bund richten sich die Anwärterbezüge nach der Laufbahngruppe (einfacher, mittlerer, gehobener oder höherer Dienst) statt nach einer einzelnen Besoldungsgruppe wie bei den meisten Ländern. Der gehobene Dienst des Bundes erhält beispielsweise 1.744,22 € monatlich als Anwärtergrundbetrag.
Dieser Rechner bildet die Anwärtergrundbeträge für den Bund und alle 16 Länder ab, jeweils unter derselben Auswahl wie die reguläre Besoldung auf der Übersichtsseite Öffentlicher Dienst.
Rechenbeispiel: Besoldungsgruppe A11
Eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes in Besoldungsgruppe A11, Stufe 5, erhält monatlich 4.853,76 € Grundgehalt. Daraus ergibt sich ein Jahresgrundgehalt von 58.245,12 €, ohne Familienzuschlag oder etwaige Amtszulagen.
In einem anderen Bundesland kann dieselbe Besoldungsgruppe und Stufe einen abweichenden Betrag ergeben, da jedes Bundesland seine eigene Tabelle festlegt. Wählen Sie im Rechner oben Ihren tatsächlichen Dienstherrn aus, um den für Sie zutreffenden Betrag zu sehen.
Was dieser Rechner nicht abbildet: Familienzuschlag und Zulagen
Zur vollständigen Besoldung gehört neben dem Grundgehalt regelmäßig ein Familienzuschlag, der sich nach Familienstand und Kinderzahl richtet, sowie gegebenenfalls Amtszulagen für bestimmte Ämter oder Funktionen und Erschwerniszulagen für besondere Erschwernisse im Dienst.
Dieser Rechner bildet ausschließlich das Grundgehalt ab, da Familienzuschlag und Zulagen von individuellen, hier nicht abgefragten Umständen abhängen. Das tatsächliche Bruttoeinkommen auf der eigenen Bezügemitteilung liegt deshalb bei verheirateten oder kinderreichen Beamtinnen und Beamten regelmäßig über dem hier ausgewiesenen Betrag.
Bund und Länder: eigene Tabellen, eigene Zeitpunkte
Jedes Bundesland und der Bund verhandeln beziehungsweise beschließen ihre Besoldungsanpassungen unabhängig voneinander, meist orientiert an vorangegangenen Tarifabschlüssen für die eigenen Tarifbeschäftigten, aber mit eigenem Gesetzgebungsverfahren und eigenem Zeitplan.
Dadurch können sich Besoldungserhöhungen zwischen den Ländern um Monate oder sogar Jahre verschieben, und auch die Struktur der Tabellen kann leicht abweichen. Unter „Aktuell gezahlt“ kann die Tabelle eine vorläufige Zahlung oder eine Abschlagszahlung sein. Sie ist dann als solche gekennzeichnet. Unter „Nur beschlossenes Recht“ gilt die zuletzt beschlossene Tabelle. Ein noch nicht beschlossener Gesetzentwurf wird nicht als geltendes Recht gezeigt.
Warum dieser Rechner kein Nettogehalt berechnet
Beamtinnen und Beamte sind, anders als Tarifbeschäftigte, nicht rentenversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Bei der Krankenversicherung erhalten sie im Krankheitsfall keinen Arbeitgeberanteil, sondern eine Beihilfe des Dienstherrn zu einem Teil der tatsächlichen Krankheitskosten; die Pflegeversicherung bleibt davon unabhängig bestehen, entweder als soziale Pflegeversicherung bei gesetzlicher Krankenversicherung oder als private Pflegepflichtversicherung bei privater Krankenversicherung.
Ob eine Beamtin oder ein Beamter gesetzlich oder privat krankenversichert ist, wie hoch der Beihilfesatz ausfällt und welche Versorgungsabgaben anfallen, hängt stark von individuellen Umständen wie Familienstand, Bundesland und Besoldungsgruppe ab. Aus diesen Gründen berechnet dieser Rechner für Beamtinnen und Beamte ausschließlich das Bruttogrundgehalt, kein Nettogehalt.
Beamte und Tarifbeschäftigte im Unterschied
Tarifbeschäftigte Angestellte werden nach Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe eines Tarifvertrags wie TVöD, TV-L oder TV-H vergütet und sind sozialversicherungspflichtig; ihr Nettogehalt lässt sich deshalb wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis berechnen, wie es die übrigen Rechner dieser Seite tun.
Beamtinnen und Beamte stehen dagegen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, erhalten Besoldung statt Entgelt und unterliegen einem eigenen, gesetzlich statt tarifvertraglich geregelten System aus Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen.
Häufige Missverständnisse zur Besoldung
Ein verbreitetes Missverständnis ist, das hier berechnete Grundgehalt mit dem tatsächlichen Bruttoeinkommen auf der eigenen Bezügemitteilung gleichzusetzen. Sobald Familienzuschlag oder Zulagen hinzukommen, wie im Abschnitt oben erklärt, liegt der tatsächliche Betrag höher.
Ein zweites Missverständnis ist, Besoldungsgruppen zwischen verschiedenen Bundesländern direkt zu vergleichen und von identischen Beträgen auszugehen. Da jedes Bundesland eine eigene Tabelle beschließt, kann sich derselbe Betrag zwischen zwei Ländern spürbar unterscheiden.
Drittens werden Anwärterbezüge manchmal mit einer niedrigen Besoldungsgruppe der regulären Tabelle verwechselt. Anwärterbezüge folgen einer eigenen, separaten Tabelle mit eigenen, meist deutlich niedrigeren Beträgen, unabhängig von der später angestrebten Besoldungsgruppe.