Arbeitslosengeld erklärt: Anspruch, Höhe und Rechenbeispiele für 2026

Wie viel Arbeitslosengeld I tatsächlich zahlt, wer wie lange Anspruch hat, welche Sperrzeiten es kürzen können, und was ein Jobverlust für den Aufenthaltstitel ausländischer Beschäftigter bedeutet, einschließlich Inhabern der Blauen Karte EU.

EswarVeröffentlicht am 28. August 202616 Min. Lesezeit

Illustration zur Berechnung von Arbeitslosengeld und den Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland

Kurz beantwortet

Arbeitslosengeld I zahlt in der Regel 60 % des berechneten pauschalierten Nettoentgelts (67 % bei einem berücksichtigten Kind), bis zu rund 3.661 € monatlich, je nach den unten beschriebenen Berechnungsannahmen, für 6 bis 24 Monate je nach Alter und Versicherungszeit. Eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder mehrere andere Verhaltensweisen können eine Sperrzeit auslösen, die die Leistung verzögert oder dauerhaft kürzt. Für arbeitsplatzbezogene Aufenthaltstitel ist der Bezug von Arbeitslosengeld I rechtlich unbedenklich, allerdings bleiben Inhabern der Blauen Karte EU mindestens 3 bis 6 Monate, teils länger nach Ermessen der Ausländerbehörde, um eine neue passende Stelle zu finden, bevor die Karte selbst gefährdet ist. Details finden Sie unten, oder probieren Sie Ihre eigenen Zahlen im Arbeitslosengeld-Rechner aus.

Nur eine allgemeine, lehrreiche Übersicht, keine Steuerberatung. Jede hier genannte Regel hat Ausnahmefälle und hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, klären Sie Details deshalb immer mit einem Steuerberater, bevor Sie danach handeln. Dieser Artikel fasst außerdem die aufenthaltsrechtlichen Regeln zusammen, die ausländische Beschäftigte allgemein betreffen, mit der Blauen Karte EU als ausführlichem Beispiel; auch das ersetzt keine Rechts- oder Migrationsberatung, und jede Ausländerbehörde hat bei der Anwendung dieser Regeln einen gewissen Ermessensspielraum. Wenn Ihr eigener Aufenthaltsstatus betroffen ist, holen Sie sich Rat bei einem Fachanwalt für Migrationsrecht oder Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, bevor Sie danach handeln.

berechneter monatlicher Höchstbetrag Arbeitslosengeld 2026 unter diesen Annahmen, in voller Höhe steuerfrei ausgezahlt (Satz von 67 %, an der Beitragsbemessungsgrenze)3.661 €
Höchstdauer, bei langer Versicherungszeit ab 58 Jahren (§ 147 SGB III)24 Monate
des berechneten Nettoentgelts, je nachdem, ob ein berücksichtigtes Kind vorhanden ist (§ 149 SGB III)60 % / 67 %
gesetzliches Mindestzeitfenster zur Arbeitsuche für Inhaber der Blauen Karte EU (Behörden können mehr Zeit einräumen)≥ 3–6 Monate

Überblick

Die Versicherung hinter der deutschen Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine echte Versicherungsleistung, keine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung. Jeden Monat, den Sie als Beschäftigter in Deutschland arbeiten, fließt ein Teil Ihres Bruttoentgelts, aufgeteilt zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, in die Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III. Verlieren Sie unverschuldet Ihren Job und erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen, ersetzt dasselbe System für begrenzte Zeit einen Teil des entgangenen Nettoeinkommens, während Sie eine neue Stelle suchen.

Dieser Artikel zeigt genau, wer Anspruch hat, wie sich die Höhe berechnet, wie lange der Anspruch läuft, welche Sperrzeiten ihn verzögern oder kürzen können, was mit Nebeneinkommen während des Bezugs passiert, und, weil die Leserschaft dieser Seite sie tatsächlich mit einschließt, was ein Jobverlust konkret für ausländische Beschäftigte nach deutschem Aufenthaltsrecht bedeutet, mit der Blauen Karte EU als ausführlichem Beispiel. Jeder Eurobetrag unten wird live von der eigenen, getesteten Berechnungslogik dieses Projekts berechnet, derselben, die auch dem kostenlosen Arbeitslosengeld-Rechner zugrunde liegt.

Anspruch

Wer Anspruch hat

§ 137 SGB III nennt die Grundvoraussetzungen, die in den drei folgenden Karten näher erläutert werden. Sind alle drei erfüllt, ist die Frage, wie lange dann tatsächlich Anspruch besteht, die Anspruchsdauer, eine eigene Berechnung, die weiter unten in einem eigenen Abschnitt behandelt wird.

01

Arbeitslos und gemeldet

Sie müssen ohne Beschäftigung sein und sich sowohl arbeitsuchend als auch arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben (§ 137 und § 141 SGB III).

02

12 Monate versichert in den letzten 30

§ 142 SGB III verlangt 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb einer 30-monatigen Rahmenfrist, oder 6 Monate bei einer eng gefassten Ausnahme für überwiegend kurze, aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse, unter zusätzlichen Voraussetzungen an Vertragsdauer und Verdienst.

03

Keine aktuelle Sperrzeit, die die Zahlung betrifft

Bestimmtes Verhalten, am häufigsten eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, löst eine Sperrzeit aus, die die Zahlung verzögert oder den Gesamtanspruch dauerhaft kürzt. Siehe den eigenen Abschnitt weiter unten.

Meldepflichten

Wann Sie sich tatsächlich melden müssen

§ 38 SGB III begründet eine eigene, von der Anwartschaftszeit oben getrennte Pflicht: Steht der Zeitpunkt fest, zu dem das Beschäftigungsverhältnis endet, müssen Sie sich spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wird der Beendigungszeitpunkt erst mit weniger als drei Monaten Vorlauf bekannt, etwa bei einer kürzeren Kündigungsfrist oder einer plötzlichen Kündigung, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Diese Meldung dient der Vermittlungsunterstützung und ist getrennt vom eigentlichen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu sehen, auch wenn beides in der Praxis meist im selben Termin oder online erledigt wird.

Eine verspätete Meldung führt nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III zu einer eigenen, kürzeren Sperrzeit von einer Woche, zusätzlich zu allem anderen, was gegebenenfalls greift. Das ist im Vergleich zur 12-wöchigen Sperrzeit weiter unten eine kleine Folge, aber eine vollständig vermeidbare.

Dauer

Wie lange der Anspruch läuft: die Anspruchsdauer-Tabelle

§ 147 SGB III legt die Anspruchsdauer als feste Tabelle fest, abhängig davon, wie viele Monate innerhalb der Rahmenfrist versichert waren, und für die drei längsten Stufen zusätzlich vom Alter. 12 Versicherungsmonate ergeben 6 Monate Anspruch, 16 Monate ergeben 8, 20 ergeben 10, und 24 Monate ergeben die vollen 12 Monate, die unterhalb von 50 Jahren möglich sind. Darüber hinaus schalten längere Versicherungszeiten längere Bezugsdauern frei, allerdings nur zusammen mit einem Mindestalter: 30 Versicherungsmonate ergeben 15 Monate ab 50 Jahren, 36 Monate ergeben 18 ab 55 Jahren, und 48 Monate ergeben die maximalen 24 Monate ab 58 Jahren. Die folgende Grafik zeigt die gesamte Tabelle auf einen Blick.

Live berechnet

Balken mit Sternchen erfordern zusätzlich zur angegebenen Versicherungszeit ein Mindestalter (§ 147 Abs. 2 SGB III).

Höhe

Wie viel Arbeitslosengeld tatsächlich zahlt

Brutto-Gehaltsdeckelung (2026)8.450,00 € monatlich
Max. Nettoleistung, 60 %2.836,69 € monatlich
Max. Nettoleistung, 67 %3.660,77 € monatlich

Ausgangspunkt ist das Bemessungsentgelt, das durchschnittliche Bruttoentgelt im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (101.400 € jährlich beziehungsweise 8.450 € monatlich im Jahr 2026). § 153 SGB III rechnet daraus ein fiktives Nettoentgelt: ein pauschaler Abzug von 20 % für Sozialversicherung sowie eine fiktive Lohnsteuer und ein fiktiver Solidaritätszuschlag nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Leistungsjahres galt, nicht zwingend der aktuellen. § 149 SGB III zahlt davon 60 % als Leistungsentgelt aus, beziehungsweise 67 %, wenn mindestens ein nach § 32 EStG berücksichtigtes Kind vorhanden ist.

Weil das zugrunde liegende Bemessungsentgelt gedeckelt ist, ist es auch die Leistung selbst, unabhängig davon, wie hoch das tatsächliche frühere Gehalt war. Die folgende Grafik zeigt das monatliche Arbeitslosengeld über eine Spanne früherer Bruttogehälter für beide Sätze sowie das Plateau, an dem die Deckelung greift.

Arbeitslosengeld selbst ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Der monatliche Betrag, der sich aus dieser Berechnung ergibt, ist daher genau das, was tatsächlich auf dem Konto ankommt: Weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag noch weitere Sozialversicherungsbeiträge werden davon abgezogen. Beim Progressionsvorbehalt wird es dennoch dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, was dessen Steuersatz erhöhen kann, die Arbeitslosengeld-Zahlung selbst mindert das aber nicht.

Live berechnet

Beide Reihen werden live für 24 Versicherungsmonate im Alter von 35 Jahren berechnet, mit der eigenen Arbeitslosengeld-Berechnungslogik dieser Seite, derselben, die auch dem Rechner zugrunde liegt.

Rechenbeispiele

Drei Rechenbeispiele, vom mittleren Gehalt bis zur Deckelung

Drei konkrete, live berechnete statt angenäherte Szenarien zeigen, wie stark sich die tatsächlichen Zahlen nach früherem Gehalt, Versicherungszeit und familiärer Situation unterscheiden.

Ein typisches Gehalt: 4.000 € brutto monatlich, 24 Monate versichert
GrößeKinderlos (60 %, Steuerklasse I)Mit Kind (67 %, Steuerklasse III)
Früheres Bruttogehalt monatlich4.000,00 €4.000,00 €
Angewendeter Leistungssatz60.00%67.00%
Monatliches Arbeitslosengeld1.600,90 €2.004,86 €
Anspruchsdauer12 Monate12 Monate
An der Deckelung 2026: 9.000 € brutto monatlich, 24 Monate versichert
GrößeKinderlos (60 %, Steuerklasse I)Mit Kind (67 %, Steuerklasse III)
Früheres Bruttogehalt monatlich9.000,00 €9.000,00 €
Angewendeter Leistungssatz60.00%67.00%
Monatliches Arbeitslosengeld2.836,69 €3.660,77 €
Anspruchsdauer12 Monate12 Monate
Eine kürzere Erwerbsbiografie: 2.800 € brutto monatlich, genau 12 Monate versichert
GrößeKinderlos (60 %, Steuerklasse I)Mit Kind (67 %, Steuerklasse III)
Früheres Bruttogehalt monatlich2.800,00 €2.800,00 €
Angewendeter Leistungssatz60.00%67.00%
Monatliches Arbeitslosengeld1.191,30 €1.492,20 €
Anspruchsdauer6 Monate6 Monate

Sperrzeiten

Sperrzeit: wenn eine Wartezeit die Leistung kürzt

Nicht jeder Weg in die Arbeitslosigkeit wird gleich behandelt. § 159 SGB III verhängt eine Sperrzeit, eine Wartezeit, in der überhaupt kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn jemand seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeiführt. Der häufigste Auslöser ist die Arbeitsaufgabe: eine Eigenkündigung oder eine verhaltensbedingte Kündigung ohne einen von der Rechtsprechung anerkannten wichtigen Grund, die eine reguläre Sperrzeit von 12 Wochen nach sich zieht, verkürzt auf 6 oder 3 Wochen in engeren Fällen, etwa wenn das Beschäftigungsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder eine volle 12-Wochen-Sperre eine besondere Härte darstellen würde.

Daneben bestehen mehrere weitere, meist kürzere Sperrzeit-Gründe: 3 Wochen, bei Wiederholung steigend auf 6 und dann 12, für die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots oder einer Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund; 2 Wochen bei unzureichenden Eigenbemühungen; sowie jeweils 1 Woche bei einem versäumten Meldetermin bei der Agentur für Arbeit oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III. Über die reine Verzögerung der Zahlung hinaus hat eine volle 12-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 148 SGB III eine eigene, dauerhafte Folge: Der gesamte Anspruch wird um mindestens ein Viertel gekürzt, nicht nur um die 12 Wochen selbst. Kürzere Sperrzeiten mindern den Gesamtanspruch dagegen Tag für Tag.

Nebeneinkommen

Nebeneinkommen während des Bezugs: der Freibetrag von 165 €

Ein geringer Nebenverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld schließt den Anspruch nicht von vornherein aus, mindert die Leistung aber, sobald der Verdienst eine Schwelle überschreitet. § 155 SGB III legt einen monatlichen Freibetrag von 165 € fest: Einkünfte aus einer erlaubten Nebentätigkeit bis zu diesem Betrag bleiben vollständig unberücksichtigt, alles darüber wird Euro für Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wer denselben Nebenjob bereits in mindestens 12 der letzten 18 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat, erhält stattdessen einen höheren, individuellen Freibetrag auf Basis des eigenen durchschnittlichen Verdienstes aus dieser Tätigkeit, mit 165 € als Untergrenze.

Unabhängig davon ist eine Nebentätigkeit nur dann mit dem Status 'arbeitslos' vereinbar, wenn sie unter 15 Wochenstunden bleibt. Wird diese Grenze überschritten, kann die Tätigkeit selbst, unabhängig vom Verdienst, den Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig beenden. Melden Sie neue oder veränderte Nebeneinkünfte immer der Agentur für Arbeit, statt davon auszugehen, dass sie unbemerkt bleiben.

Aufenthaltstitel

Was ein Jobverlust für Ihren Aufenthaltstitel bedeutet

Der Verlust einer Stelle wirft für jeden in Deutschland mit einem arbeitsplatzbezogenen Aufenthaltstitel eine naheliegende Frage auf, und sie stellt sich mit besonderer Schärfe für Inhaber der Blauen Karte EU, deren Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG an eine passende Beschäftigung geknüpft ist: eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit mit einem Gehalt von in der Regel mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (rund 50.700 € jährlich im Jahr 2026), oder 45,3 % (rund 45.934 €) für Engpassberufe, Berufseinsteiger und bestimmte IT-Fachkräfte. Gefährdet der Bezug von Arbeitslosengeld diesen Status? Die kurze Antwort ist nein, allerdings ist das Zeitfenster, gegen das tatsächlich gearbeitet wird, enger als es die Anspruchsdauer-Tabelle oben vermuten lässt, und lohnt eine genauere Betrachtung Schritt für Schritt.

  1. Tag 0: das Beschäftigungsverhältnis endet

    Der Aufenthaltstitel erlischt nicht automatisch in dem Moment, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Die Ausländerbehörde wird anschließend informiert, und der Titel bleibt formal gültig, während die folgenden Schritte greifen.

  2. Innerhalb von 14 Tagen: Meldung bei der Ausländerbehörde

    § 82 Abs. 6 AufenthG verpflichtet dazu, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über das Ende der Beschäftigung zu informieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung, eine Eigenkündigung oder eine einvernehmliche Beendigung handelt. Wird diese Frist versäumt, ist das ein eigenständiges Problem, unabhängig von der anschließenden Arbeitsuche.

  3. 3 bis 6 Monate zur Suche einer passenden Stelle

    Speziell für Inhaber der Blauen Karte EU garantiert Artikel 15 der neu gefassten Blaue-Karte-EU-Richtlinie (EU) 2021/1883 nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ein Mindestzeitfenster zur Arbeitsuche: mindestens 3 Monate, wenn die Karte weniger als 2 Jahre bestand, mindestens 6 Monate, wenn sie 2 Jahre oder länger bestand. Deutschland setzt dies über den Ermessensspielraum in § 52 Abs. 2b AufenthG um, der Widerruf ist dort eine Kann-Vorschrift, keine Muss-Vorschrift, sodass manche Ausländerbehörden in der Praxis sogar längere Fristen einräumen. Lassen Sie sich Ihr eigenes Zeitfenster schriftlich bestätigen, statt von der gesetzlichen Mindestfrist auszugehen.

  4. Während dieser Zeit: der Bezug von Arbeitslosengeld I ist unbedenklich

    § 2 Abs. 3 AufenthG legt fest, welche Leistungen als schädliche 'öffentliche Mittel' für den Aufenthalt gelten, und nimmt Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen, ausdrücklich davon aus. Arbeitslosengeld I, finanziert durch die eigenen Beiträge und die des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung, fällt genau unter diese Ausnahme. Der Bezug während eines Zeitfensters zur Arbeitsuche gefährdet einen Aufenthaltstitel dadurch allein nicht.

  5. Am Ende des Zeitfensters: neue Stelle oder echtes Risiko

    Wird rechtzeitig eine neue passende Stelle gefunden, bleibt der Titel bestehen (ein Arbeitgeberwechsel innerhalb der ersten 12 Monate kann bei der Blauen Karte EU oft lediglich angezeigt statt neu beantragt werden). Gelingt das nicht, wird die Blaue Karte EU nach § 52 Abs. 2b Nr. 1 AufenthG als Ermessensentscheidung widerrufbar, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Übergang zum Grundsicherungsgeld (der zum 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergelds getretenen Leistung) nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I ist dabei eine deutlich andere und deutlich riskantere Situation als der Bezug von Arbeitslosengeld I selbst, da Grundsicherungsgeld steuerfinanziert ist und keine vergleichbare Ausnahme von den 'öffentlichen Mitteln' kennt.

Eine wirklich gute Nachricht steht dem gegenüber: Sobald tatsächlich eine Niederlassungserlaubnis erreicht wird, ändert sich das gesamte Bild. Inhaber der Blauen Karte EU können in der Regel nach 27 Monaten passender Beschäftigung einen Antrag stellen, oder bereits nach 21 Monaten bei Deutschkenntnissen auf Niveau B1 (§ 18c AufenthG). Eine Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und nicht in der gleichen Weise an eine fortlaufende Beschäftigung geknüpft wie ein befristeter, arbeitsplatzbezogener Aufenthaltstitel, sodass ein späterer Jobverlust, wie lange er auch dauert, den Aufenthaltsstatus in der Regel nicht mehr in gleicher Weise gefährdet wie zuvor. Auch andere arbeitsplatzbezogene Aufenthaltstitel (etwa nach § 18a, § 18b und § 19c AufenthG) folgen im Kern demselben Grundsatz, dass Arbeitslosengeld I selbst unbedenklich ist, auch wenn ihre eigenen Fristen zur Arbeitsuche und Widerrufsmechanismen von dem durch die EU-Richtlinie garantierten Mindestzeitfenster der Blauen Karte EU abweichen. Prüfen Sie daher immer die Regeln für den tatsächlich innegehabten Titel.

Dieser Abschnitt fasst den allgemeinen rechtlichen Rahmen zusammen, wie er Mitte 2026 galt (das Mindestzeitfenster aus Artikel 15 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie sowie § 2 Abs. 3, § 18g, § 52 Abs. 2b und § 82 Abs. 6 AufenthG). Er ersetzt keine Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht oder die zuständige Ausländerbehörde, die tatsächliche Verwaltungspraxis unterscheidet sich, und das Aufenthaltsrecht ändert sich. Lassen Sie Ihr eigenes Zeitfenster und alle Fristen schriftlich bestätigen, bevor Sie sich darauf verlassen.

Häufige Fehler

Irrtümer, die Sie vermeiden sollten

Sechs konkrete Arten, wie die eigene Arbeitslosengeld-Situation falsch eingeschätzt wird, jeweils aus den Abschnitten oben.

1

Die Annahme, Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld (die zum 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergelds getretene Leistung) bergen dasselbe aufenthaltsrechtliche Risiko. Das stimmt nicht: Arbeitslosengeld I ist beitragsfinanziert und ausdrücklich von der Prüfung der 'öffentlichen Mittel' nach § 2 Abs. 3 AufenthG ausgenommen, Grundsicherungsgeld ist steuerfinanziert und kennt keine vergleichbare Ausnahme.

2

Das Versäumen der 14-Tage-Meldefrist nach Jobverlust bei einem arbeitgebergebundenen Aufenthaltstitel. Die Frist nach § 82 Abs. 6 AufenthG beginnt mit der Kenntnis vom Ende der Beschäftigung, nicht mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag.

3

Die Annahme, das gesetzliche Zeitfenster von 3 oder 6 Monaten für Inhaber der Blauen Karte EU gelte überall unverändert. Es handelt sich um eine gesetzliche Mindestfrist aus der EU-Richtlinie, einzelne Ausländerbehörden haben Ermessen, längere Fristen einzuräumen, und tun dies berichtsweise auch. Lassen Sie sich Ihr eigenes Zeitfenster schriftlich bestätigen.

4

Das Übersehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch das Arbeitslosengeld selbst deckelt. Ein hohes früheres Gehalt führt nicht zu einer unbegrenzten Leistung, die Berechnung ist unabhängig vom tatsächlichen Verdienst oberhalb dieser Grenze gedeckelt.

5

Die Annahme, die für die Berechnung verwendete Steuerklasse entspreche immer der aktuellen. § 153 Abs. 2 SGB III legt grundsätzlich die Steuerklasse zum 1. Januar des Jahres zugrunde, in dem der Leistungsanspruch beginnt, berücksichtigt spätere Änderungen der Steuerklasse aber ab dem Zeitpunkt, zu dem deren Voraussetzungen erstmals vorlagen. Dieser Rechner verwendet, wie die meisten vereinfachten Schätzungen, nur den Stand zu Jahresbeginn.

6

Eine Eigenkündigung ohne bereits gesicherte neue Stelle, in der Annahme, Arbeitslosengeld setze einfach planmäßig ein. Eine Kündigung ohne wichtigen Grund löst in der Regel eine 12-wöchige Sperrzeit aus, die die Zahlung verzögert und den Gesamtanspruch dauerhaft um mindestens ein Viertel kürzt.

Quellen

Jeder Satz, jede Schwelle und jede Regel in diesem Artikel, sowohl auf Seiten des SGB III als auch des AufenthG, stammt direkt aus den folgenden Primärquellen.

  • § 142 SGB III: Anwartschaftszeit: die Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • § 147 SGB III: Anspruchsdauer: die Tabelle zur Dauer des Leistungsbezugs.
  • § 149 SGB III: Leistungssatz: die Sätze von 60 % und 67 %.
  • § 153 SGB III: Leistungsentgelt: das Verfahren zur fiktiven Nettoentgeltberechnung.
  • § 159 SGB III: Sperrzeit: die Gründe und Dauern einer Sperrzeit.
  • § 155 SGB III: Der monatliche Freibetrag von 165 € für Nebeneinkommen während des Bezugs.
  • § 38 SGB III: Die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung vor oder unmittelbar nach Ende der Beschäftigung.
  • § 2 Abs. 3 AufenthG: Definition der 'öffentlichen Mittel', einschließlich der Ausnahme für beitragsfinanzierte Leistungen wie Arbeitslosengeld I.
  • § 18g AufenthG: Die Erteilungsvoraussetzungen und Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU.
  • § 52 Abs. 2b AufenthG: Die Ermessensgründe für einen Widerruf, falls die Voraussetzungen der Blauen Karte EU entfallen.
  • § 82 Abs. 6 AufenthG: Die Meldepflicht gegenüber der Ausländerbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Beschäftigung.
  • Richtlinie (EU) 2021/1883: Die neu gefasste Blaue-Karte-EU-Richtlinie, deren Artikel 15 das Mindestzeitfenster zur Arbeitsuche nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit festlegt.

Möchten Sie genau wissen, was Sie erhalten würden?

Dieser Rechner liefert eine Schätzung, den offiziellen Leistungsbetrag legt die Agentur für Arbeit in Ihrem Bescheid fest.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?

Zwischen 6 und 24 Monaten, abhängig davon, wie viele Monate Versicherungszeit innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist vorliegen, und für die drei längsten Stufen zusätzlich vom Alter. 24 Versicherungsmonate ergeben die vollen 12 Monate, die unterhalb von 50 Jahren möglich sind, die Stufen mit 15, 18 und 24 Monaten erfordern jeweils mindestens 50, 55 beziehungsweise 58 Jahre. Die genaue Zahl für Ihre Situation zeigt die Grafik in diesem Artikel oder der Arbeitslosengeld-Rechner.

Wirkt sich der Bezug von Arbeitslosengeld auf meinen Aufenthaltstitel aus?

Bei den meisten arbeitsplatzbezogenen Aufenthaltstiteln nicht. § 2 Abs. 3 AufenthG nimmt beitragsfinanzierte Leistungen wie Arbeitslosengeld I von der Prüfung der 'öffentlichen Mittel' aus, von der Aufenthaltstitel in der Regel abhängen. Das größere Risiko speziell für Inhaber der Blauen Karte EU ist die eigenständige Frist von 3 bis 6 Monaten zur Arbeitsuche nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, nicht die Leistung selbst.

Was passiert, wenn ich innerhalb des Zeitfensters keine neue passende Stelle finde?

Bei Inhabern der Blauen Karte EU wird die Karte nach § 52 Abs. 2b Nr. 1 AufenthG als Ermessensentscheidung widerrufbar, sobald das Zeitfenster aus Artikel 15 der neu gefassten Blaue-Karte-EU-Richtlinie ohne neue passende Stelle abgelaufen ist. Wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist an Ihre Ausländerbehörde, die Praxis unterscheidet sich, und je nach Situation können auch andere Aufenthaltstitel infrage kommen.

Ist Grundsicherungsgeld für meinen Aufenthaltsstatus dasselbe Risiko wie Arbeitslosengeld?

Nein, und der Unterschied ist wichtig. Arbeitslosengeld I ist beitragsfinanziert und ausdrücklich von der Definition der schädlichen 'öffentlichen Mittel' in § 2 Abs. 3 AufenthG ausgenommen. Grundsicherungsgeld, die zum 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergelds getretene Leistung, ist steuerfinanziert und kennt keine vergleichbare Ausnahme, sodass der Bezug als Hinweis darauf gewertet werden kann, dass die für viele Aufenthaltstitel erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gegeben ist.

Muss ich der Ausländerbehörde Bescheid geben, wenn ich meinen Job verliere?

Ja, wenn Ihr Aufenthaltstitel an eine Beschäftigung gebunden ist, einschließlich der Blauen Karte EU. § 82 Abs. 6 AufenthG verlangt eine Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Ende der Beschäftigung. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Bezug von Arbeitslosengeld.

Was genau ist eine Sperrzeit, und bekomme ich eine?

Eine Sperrzeit ist eine Wartezeit, meist 12 Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, verhängt nach § 159 SGB III, wenn jemand die eigene Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, typischerweise durch eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund. Kürzere Sperrzeiten von 1, 2, 3 oder 6 Wochen gelten für andere Gründe wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder eine verspätete Meldung. Eine volle 12-wöchige Sperrzeit wegen Eigenkündigung kürzt zusätzlich den Gesamtanspruch nach § 148 SGB III dauerhaft um mindestens ein Viertel.

Darf ich während des Bezugs von Arbeitslosengeld nebenbei etwas verdienen?

Ja, bis zu einer Grenze. § 155 SGB III lässt bis zu 165 € monatlich aus einer Nebentätigkeit unberücksichtigt, ohne dass sich das Arbeitslosengeld verringert. Alles darüber wird Euro für Euro abgezogen. Die Nebentätigkeit muss außerdem unter 15 Wochenstunden bleiben, sonst kann sie den Anspruch unabhängig vom Verdienst vollständig beenden. Melden Sie neue oder veränderte Nebeneinkünfte der Agentur für Arbeit.

Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und stellt keine verbindliche Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung dar.