Die Berechnung verstehen
Regel- und Datenstand: MFA · AAA / vmf · 2025–2026 · 38.5 h
Zuletzt geprüft: 2026-10-30
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich und Eingruppierung

Unterstützt werden die sechs MFA-Tätigkeitsgruppen I bis VI im Gehaltstarifvertrag von AAA und vmf. Für 2025 bestehen acht Berufsjahresbänder, 2026 neun mit einer eigenen Gruppe ab dem 33. Berufsjahr. Prüfen Sie Tarifbindung oder vertragliche Bezugnahme sowie die vom Arbeitgeber anerkannten Berufsjahre.
Grundentgelt, Zulagen und Netto nachvollziehen
Vollzeit beträgt 38,5 Wochenstunden. Bei Teilzeit gilt Tabellenwert / 167 × vereinbarte Wochenstunden × 4,33, auf Cent gerundet. Bei 100 % gilt der gedruckte Vollzeitbetrag. Gruppe, Berufsjahresband und Arbeitszeit bleiben im Modell im gesamten Kalenderjahr konstant.
Reguläres Netto, Einmalzahlungsnetto, Kontoauszahlung und Jahressummen stehen getrennt. Pflicht-Versorgungswerke können mit RV-gleichem oder bestätigtem Beitragsmodell berücksichtigt werden. Zusatzversorgung wie KZVK und Entgeltumwandlung fehlen. Unterhalb von 2.000 EUR regulärem Monatsbrutto wird kein gewöhnliches Netto ausgegeben.
Tätigkeitsgruppe und Berufsjahre getrennt prüfen
Die Tätigkeitsgruppe einer MFA beschreibt Aufgaben und qualifizierende Verantwortungsbereiche nach der anwendbaren Vereinbarung. Die Berufsjahresgruppe bildet dagegen die anerkannte Erfahrung ab. Beides sind eigenständige Merkmale: Eine lange Beschäftigungszeit belegt nicht automatisch eine höhere Tätigkeitsgruppe. Ebenso begründet eine neue Fortbildung nicht von selbst sämtliche geltend gemachten Erfahrungsjahre. Nutzen Sie die schriftliche Zuordnung Ihrer Praxis und prüfen Sie, welche übertragenen Aufgaben die Qualifikation tatsächlich betrifft. Ein Gehaltsvergleich zwischen Kolleginnen und Kollegen ist erst dann aussagekräftig, wenn Tarifstand, Tätigkeitsgruppe, anerkannte Berufsjahre und vereinbarte Wochenstunden übereinstimmen. Die Berufsbezeichnung allein enthält diese Informationen nicht.
Besonders beim Wechsel der Praxis kann diese Unterscheidung wichtig werden. Lassen Sie bestätigen, welche früheren Beschäftigungszeiten anerkannt werden und ab welchem Datum ein neues Berufsjahresband gilt. Alter, Zeitpunkt einer ersten medizinischen Tätigkeit oder Abstand zu einer Fortbildung ersetzen die Prüfung anrechenbarer Zeiten nicht. Bewahren Sie die Unterlagen zur Einstufung auf, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen verweist. Der Rechner soll eine bestätigte Kombination berechnen. Er kann keinen Streit darüber entscheiden, ob eine bestimmte Stelle sämtliche Anforderungen einer höheren Tätigkeitsgruppe erfüllt. Eine nachvollziehbare Zuordnung ist die Grundlage dafür, dass spätere Gehaltsänderungen mit dem richtigen Ausgangswert verglichen werden.
Teilzeit nach der tatsächlich geltenden Regel vergleichen
Aus den Wochenstunden allein ergibt sich kein vergleichbarer Stundenverdienst, wenn zwei Verträge unterschiedliche Vollzeitmaßstäbe verwenden. Prüfen Sie zunächst die tarifliche Vollzeitwoche und die vorgesehene Umrechnung. Die recherchierte MFA-Regelung verwendet 38,5 Wochenstunden bei Vollzeit und eine besondere monatliche Umrechnung für Teilzeit. Diese darf nicht stillschweigend durch die einfache Prozentrechnung eines anderen Tarifvertrags ersetzt werden. Vollzeit-Tabellenbetrag, monatliches Teilzeitgehalt und ein rechnerischer Stundenwert dienen unterschiedlichen Vergleichszwecken. Achten Sie deshalb auf die Einheit jeder Zahl. Ein Betrag für einen Monat kann nicht ohne zusätzliche Annahmen mit einer Vergütung je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde gleichgesetzt werden.
Beginnen Sie Ihre Haushaltsplanung mit den vertraglichen Stunden und den verlässlich zu erwartenden Zahlungen. Überstunden, weitere Aufgaben und unregelmäßige Zuschläge gehören zunächst neben das Grundgehalt. Bei übertariflicher Bezahlung ist zu klären, ob der zusätzliche Betrag fest zugesagt, widerruflich oder auf künftige Tariferhöhungen anrechenbar ist. Aus einer einzelnen Gesamtsumme lassen sich diese Vertragsbedingungen nicht ableiten. Eine persönliche Gegenüberstellung kann bestätigtes Grundgehalt und zusätzliche Vergütung getrennt festhalten. So sehen Sie später, ob eine Tarifänderung das gesamte Entgelt erhöht oder lediglich die Zusammensetzung verändert. Übernehmen Sie auch hier keine Regel eines anderen Arbeitgebers ohne entsprechende vertragliche Grundlage.
Sonderzahlungen benötigen eine eigene Anspruchsprüfung
Weihnachtsgeld oder eine jährliche Sonderzahlung ist nicht mit zwölf gewöhnlichen Monatsgehältern austauschbar. Die jeweilige Regelung kann Anspruch und Höhe unter anderem an die Dauer des Arbeitsverhältnisses, einen Stichtag und weitere Bedingungen knüpfen. Wird in einem Angebot ein Prozentsatz genannt, sollten deshalb auch Bezugsentgelt, Auszahlungstermin und mögliche Kürzungen feststehen. Bezahlte und unbezahlte Abwesenheiten, Eintritt oder Ausscheiden aus der Praxis sowie einzelvertragliche Abweichungen können eine nähere Prüfung erfordern. Bevor ein Prozentsatz in einem veröffentlichten Gehaltsrechner verwendet wird, müssen genau diese Voraussetzungen belegbar sein. Eine reine Tabellenzahl reicht für die Berechnung einer individuellen Sonderzahlung nicht aus.
Die veröffentlichte MFA-Berechnung verwendet beide Tabellen der Bundesärztekammer und den zugehörigen Manteltarifvertrag. Vor Einbeziehung der Dezember-Sonderzahlung ist der Anspruch zu bestätigen: mindestens sechs volle Beschäftigungsmonate und kein einschlägiger Ausschluss. Im ersten Beschäftigungsjahr beträgt der Satz 50 %, danach 70 %. Das Modell setzt unveränderte ganzjährige Beschäftigung ohne Kürzung voraus. Eintritt, Austritt, besondere Abwesenheiten und mögliche spätere Rückzahlungen sind gesondert zu prüfen. Laufende bemessungsfähige Zulagen werden getrennt von Überstunden und Dienstzuschlägen eingegeben. Zusätzliches vertragliches Weihnachtsgeld bezeichnet ausschließlich den Betrag über die bereits berücksichtigte Tarifsonderzahlung hinaus. So wird ein einzelner Anspruch nicht versehentlich doppelt zum Jahresbrutto addiert.
Ein Stellenvergleich umfasst mehr als die Gehaltssumme
Vergleichen Sie Angebote für dieselben Vertragsstunden und denselben Kalenderzeitraum. Halten Sie bezahlte Arbeitszeit, gewöhnliches Brutto, garantierte zusätzliche Zahlungen und Arbeitgeberleistungen jeweils getrennt fest. Fahrzeit, Fahrtkosten und die Planbarkeit des Dienstplans können Ihre Haushaltsentscheidung beeinflussen, ohne deshalb automatisch Abzüge in dieser Lohnrechnung zu sein. Ziehen Sie eine erwartete Ausgabe nicht allein deshalb vom steuerpflichtigen Monatslohn ab, weil sie beruflich veranlasst erscheint. Eine mögliche Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung und eine unmittelbare Kürzung des laufenden Arbeitslohns sind unterschiedliche Vorgänge. Für einen fairen Vergleich sollten alle Angebote nach derselben Methode und mit denselben persönlichen Steuermerkmalen betrachtet werden.
Welche Angaben Sie aus der Abrechnung benötigen
Legen Sie zunächst eine gewöhnliche aktuelle Gehaltsabrechnung und Ihren Arbeitsvertrag bereit. Notieren Sie die geltende Vereinbarung, die bestätigte Gruppe und Stufe, Ihre vertraglichen Wochenstunden und den gewünschten Vergleichsmonat. Prüfen Sie anschließend Steuerklasse, Bundesland, Kirchensteuer und Krankenversicherung. Beim Zusatzbeitrag zählt der Satz Ihrer konkreten Krankenkasse. Werden mehrere Einstellungen gleichzeitig verändert, lässt sich eine Abweichung schwer zuordnen. Vergleichen Sie deshalb zuerst das Tabellenbrutto, danach die persönlichen Abzüge und erst im letzten Schritt zusätzliche Zahlungen. So erkennen Sie leichter, ob die Ursache in der Eingruppierung, im Zeitraum oder in den Steuermerkmalen liegt.
Kinder werden in verschiedenen Teilen der Abrechnung unterschiedlich berücksichtigt. Der eingetragene Kinderfreibetragszähler ist nicht automatisch identisch mit der Zahl der Kinder, die für einen Abschlag in der Pflegeversicherung maßgeblich sind. Bei privater Krankenversicherung werden wiederum der tatsächliche Beitrag und der bescheinigte Anteil für die steuerliche Basisabsicherung benötigt. Ein Betrag aus dem Haushaltsbudget kann ergänzende Leistungen enthalten, die nicht vollständig in dieses Steuerfeld gehören. Übernehmen Sie die Angaben deshalb aus der passenden Bescheinigung. Ein Rechner kann fehlende Informationen nicht aus der Berufsbezeichnung ableiten; ein genauer Vergleich beginnt mit denselben Voraussetzungen wie die echte Abrechnung.
Monatsnetto, Kontoauszahlung und Jahreswerte unterscheiden
Das reguläre Monatsnetto beschreibt den verbleibenden Betrag nach den modellierten Abzügen vom laufenden Gehalt. Eine Einmalzahlung wird separat versteuert und kann einen anderen Nettoanteil haben. Das Jahresnetto ist die Summe der einzelnen Abrechnungsmonate einschließlich unterstützter Boni. Es entspricht nicht automatisch der endgültigen Einkommensteuer nach einer Steuererklärung. Weitere Einkünfte, abzugsfähige Ausgaben, das Einkommen einer gemeinsam veranlagten Person und unterjährige Änderungen können die Veranlagung beeinflussen. Achten Sie bei einem Stellenvergleich deshalb darauf, ob Sie einen gewöhnlichen Monat, einen Monat mit Bonus oder ein vollständiges Kalenderjahr gegenüberstellen. Diese Größen beantworten verschiedene Fragen und sollten eindeutig beschriftet bleiben.
Auch die Kontoauszahlung muss nicht vollständig für den Lebensunterhalt verfügbar sein. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss auszahlt und Sie anschließend den gesamten Beitrag zur privaten Versicherung oder zum Versorgungswerk selbst überweisen, ist dieser Anteil bereits gebunden. Vergleichen Sie Angebote anhand des Betrags nach solchen Zahlungen. Reservieren Sie die erforderlichen Beiträge, bevor Sie Miete, Sparrate und freie Ausgaben planen. Arbeitgeberbeiträge gehören zur Einordnung des Vergütungspakets, sind aber kein zusätzlicher frei verfügbarer Nettolohn. Entscheidend ist, wer den Gesamtbeitrag tatsächlich an die jeweilige Einrichtung abführt und welcher eigene Aufwand nach dem Arbeitgeberzuschuss verbleibt.
Ein Rechenbeispiel
MFA I, Berufsjahre 1–4, 2026: Vollzeit 2.939,59 EUR. Bei 80 % (30,8 Stunden) ergibt die tarifliche Formel 2.347,52 EUR monatlich. Bei bestätigtem Anspruch ab dem zweiten Beschäftigungsjahr kommen 70 % des Bemessungsentgelts im Dezember hinzu.
| Schritt | Annahme / Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Tarif / Gruppe / Stufe | MFA · I · 1–4 | 80 % · 30.8 h |
| Januar: Tabellenbrutto + Zulagen | 2.347,52 € + 0,00 € | 2.347,52 € |
| Februar: Tabellenbrutto + Zulagen | 2.347,52 € + 0,00 € | 2.347,52 € |
| Tarifliche Sonderzahlung | Dezember · 70 % · bestätigter Anspruch | 1.643,26 € |
| Jahresbrutto inkl. Sonderzahlung | Summe zwölf Monate plus Sonderzahlung | 29.813,50 € |
| Jahresnetto-Schätzung | Klasse I · NRW · 35 · kinderlos · GKV 2,9 % · gesetzliche Rente · keine Kirchensteuer / Zusatzversorgung | 21.120,05 € |
Häufige Fragen
Wie wird die Sonderzahlung berücksichtigt?
Nach Anspruchsbestätigung: Dezember, im ersten Beschäftigungsjahr 50 %, danach 70 % des regelmäßigen Bemessungsentgelts. Kürzungs-, Austritts- und Rückzahlungsfälle benötigen gesonderte Prüfung.
Wer legt die Eingruppierung fest?
Der Arbeitgeber anhand der anwendbaren Regelung. Verwenden Sie die bestätigte Zuordnung aus Vertrag oder Abrechnung.
Quellen und Geltungsbereich
Die verlinkten Quellen erläutern die verwendeten Regeln, Gültigkeitszeiträume und den Geltungsbereich dieses Rechners.
- AAA / vmf · Bundesärztekammer: Gehaltstarifvertrag 2025/2026Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- AAA / vmf · Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag 2025Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
