TVöD einfach erklärt
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt das Entgelt eines großen Teils der tarifbeschäftigten Angestellten bei Bund und Kommunen in Deutschland, von der Verwaltung über technische und handwerkliche Berufe bis zum Sozial- und Erziehungsdienst und der Pflege.
Der TVöD-Rechner oben übersetzt Ihre Entgeltgruppe, Stufe und Arbeitszeit in ein monatliches Grundgehalt (brutto), eine geschätzte Jahressonderzahlung und, für tarifbeschäftigte Angestellte, in ein geschätztes Netto für einen regulären Monat.
Dieser Leitfaden erklärt, wie Eingruppierung und Stufen funktionieren, wie sich die Tariferhöhung zum 1. Mai 2026 auswirkt, wie Teilzeit berechnet wird, wie die Jahressonderzahlung berechnet wird und wie aus dem Bruttogehalt ein Nettogehalt wird.
Rund 2,5 Millionen Beschäftigte fallen unter den TVöD oder einen der Tarifverträge der Länder, die dem TVöD in Aufbau und Struktur eng folgen. Wer wissen möchte, was auf der eigenen Gehaltsabrechnung stehen sollte oder wie sich ein Wechsel der Entgeltgruppe oder Stufe finanziell auswirkt, findet hier die tabellarischen Grundlagen dafür.
Für wen gilt der TVöD: Bund und VKA
Der TVöD wird von ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion gemeinsam mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) verhandelt. Er gilt getrennt für zwei Bereiche: den Bund (Bundesverwaltung, etwa Ministerien oder Bundeswehrverwaltung; einzelne Bundesbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit haben dagegen einen eigenen Tarifvertrag) und die VKA (Kommunalverwaltungen, kommunale Krankenhäuser und viele weitere kommunale Arbeitgeber, wobei manche Branchen wie etwa Versorgungsbetriebe eigene Anlagen oder Tarifverträge haben können).
Beide Bereiche haben eigene Entgelttabellen mit teils unterschiedlichen Beträgen, auch wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit inzwischen in beiden Bereichen einheitlich 39 Stunden beträgt (im Tarifgebiet Ost der VKA galt bis Ende 2022 eine eigene, längere Arbeitszeit, die seit 2023 ebenfalls auf 39 Stunden abgesenkt wurde). Ein Vollzeit-Bruttogehalt lässt sich trotzdem nicht einfach zwischen Bund und VKA übertragen, da die beiden Tabellen unabhängig voneinander verhandelt werden und zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder in unterschiedlicher Höhe steigen können.
Für die Länder gilt ein eigener, separater Tarifvertrag (TV-L), und für Hessen wiederum ein eigener Tarifvertrag (TV-H), da Hessen 2004 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten ist. Wer bei einem Bundesland beschäftigt ist, sollte den TV-L- oder TV-H-Rechner dieser Seite verwenden, nicht den TVöD-Rechner.
Entgeltgruppen und Eingruppierung
Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Eingruppierung der ausgeübten Tätigkeit, nicht aus der Berufserfahrung oder dem Lebensalter. Sie wird vom Arbeitgeber anhand der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Entgeltordnung festgelegt, meist beim Einstellungsgespräch oder bei einer Höhergruppierung infolge veränderter Aufgaben.
Die Allgemeine Entgelttabelle (Anlage A), die dieser Rechner für den allgemeinen Verwaltungsdienst abbildet, reicht von Entgeltgruppe 1 bis 15, ergänzt um die Übergangsgruppen 2Ü und 15Ü für bestimmte, tarifvertraglich näher bestimmte Beschäftigte (etwa langjährig Beschäftigte in einfachen Tätigkeiten beziehungsweise besonders anspruchsvollen Leitungsfunktionen).
Je höher die Entgeltgruppe, desto anspruchsvoller ist in der Regel die geforderte Qualifikation. Entgeltgruppe 1 bis 4 umfasst meist einfache Tätigkeiten, Entgeltgruppe 5 bis 8 klassische Verwaltungs- und Sachbearbeitungstätigkeiten, und ab Entgeltgruppe 9a sind die Anforderungen und Leitungsfunktionen häufiger anspruchsvoller. Maßgeblich ist immer die konkrete Tätigkeit laut Entgeltordnung. Ein Abschluss allein bestimmt die Gruppe nicht, und keine Entgeltgruppe setzt automatisch einen bestimmten Abschluss voraus.
Erfahrungsstufen und Stufenaufstieg
Innerhalb einer Entgeltgruppe wird das Entgelt zusätzlich nach Stufen gestaffelt, die im Wesentlichen die einschlägige Berufserfahrung abbilden. Der Aufstieg in die nächste Stufe erfolgt nach § 16 TVöD in der Regel nach festgelegten Zeiträumen ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe: Stufe 2 wird nach einem Jahr in Stufe 1 erreicht, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 (sofern die Gruppe sie hat) nach fünf Jahren in Stufe 5. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Für Entgeltgruppe 1 und einzelne Sondertabellen gelten abweichende Stufenlaufzeiten, und der Aufstieg ist nicht bedingungslos.
Bei einem Arbeitgeberwechsel wird einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet, sodass eine neu eingestellte Person mit relevanter Vorerfahrung nicht zwingend wieder in Stufe 1 beginnt. Die genaue Stufenzuordnung legt der Arbeitgeber im Einzelfall fest, üblicherweise anhand der im Lebenslauf nachgewiesenen einschlägigen Tätigkeitszeiten.
Bei nicht nur vorübergehend nicht den Anforderungen entsprechender Leistung kann der Stufenaufstieg in Ausnahmefällen auch verzögert werden; umgekehrt ist bei besonderen Leistungen eine Verkürzung möglich. Dieser Rechner bildet die tabellarischen Beträge jeder Stufe ab, aber nicht den automatischen Aufstieg selbst: Sie wählen Ihre aktuelle Stufe manuell aus.
Rechenbeispiel: Entgeltgruppe 9c
Eine Person in Entgeltgruppe 9c, Stufe 3 bei der VKA verdient ab dem 1. Mai 2026 in Vollzeit (39 Stunden pro Woche) monatlich 4.594,76 € brutto. Bei identischer Entgeltgruppe und Stufe liegt das Bruttogehalt beim Bund mit 4.589,09 € geringfügig niedriger, da Bund und VKA eigene Tabellen verhandeln.
Innerhalb der Entgeltgruppe 9c steigt das Entgelt mit jeder Stufe:
| Stufe | Monatliches Brutto (VKA, ab 1. Mai 2026) |
|---|---|
| 1 | 4.010,72 € |
| 2 | 4.290,50 € |
| 3 | 4.594,76 € |
| 4 | 4.922,61 € |
| 5 | 5.275,05 € |
| 6 | 5.527,70 € |
Bei Steuerklasse I, keiner Kirchensteuermitgliedschaft, Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und gesetzlicher Krankenversicherung (die Standardannahmen des Rechners) ergibt sich aus den 4.594,76 € brutto in Stufe 3 in einem regulären Monat (Oktober 2026, ohne Jahressonderzahlung) ein Nettogehalt von rund 2.920,75 €. Bei anderer Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, privater Krankenversicherung oder einem anderen Bundesland weicht der tatsächliche Betrag davon ab.
Die Tariferhöhung zum 1. Mai 2026
Die aktuelle TVöD-Tabelle wurde zwischen zwei Stichtagen vereinbart: einer Fassung gültig ab 1. April 2025 und einer weiteren, höheren Fassung gültig ab 1. Mai 2026. Für Entgeltgruppe 9c, Stufe 3 bei der VKA bedeutet das: bis einschließlich April 2026 gelten noch 4.469,61 € brutto monatlich, ab Mai 2026 dann 4.594,76 €.
Für das gesamte Kalenderjahr 2026 ergibt sich daraus in diesem Beispiel ein Bruttojahresgehalt von 58.542,07 € in Vollzeit, nicht einfach das Maigehalt mal zwölf. Der TVöD-Rechner berücksichtigt einen Tabellenwechsel innerhalb eines Jahres automatisch für jeden Monat einzeln, statt für das gesamte Jahr nur einen Tabellenstand anzunehmen. Darin bereits enthalten ist eine geschätzte Jahressonderzahlung von 3.905,55 €, ausgezahlt mit dem Novembergehalt.
Wie hoch die nächste Erhöhung nach Mai 2026 ausfällt, steht noch nicht fest: Die Laufzeit dieses Tarifabschlusses endet, sobald die nächste Einkommensrunde zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern abgeschlossen ist. Dieser Rechner wird aktualisiert, sobald eine neue Tabelle feststeht.
Teilzeit und Wochenarbeitszeit
Die tabellarischen Beträge gelten für eine Vollzeitbeschäftigung mit der jeweils gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit. Bei Teilzeit wird das Entgelt anteilig nach dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Vollzeit-Wochenarbeitszeit berechnet, unabhängig davon, ob die Teilzeit auf weniger Tage oder auf kürzere Arbeitstage verteilt wird.
Bei 50 % Teilzeit in Entgeltgruppe 9c, Stufe 3 bei der VKA (also 19,5 statt 39 Stunden pro Woche) halbiert sich das Bruttogehalt entsprechend: aus 4.594,76 € werden 2.297,38 €.
Auch Zulagen, die Jahressonderzahlung und die Arbeitnehmeranteile zur Zusatzversorgung werden bei Teilzeit anteilig auf Basis des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs berechnet, nicht auf Basis der Vollzeitbeträge.
Vom Bruttogehalt zum Nettogehalt
Tarifbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst sind sozialversicherungspflichtig wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Vom Bruttogehalt gehen Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Der TVöD-Rechner berechnet das Nettogehalt mit derselben Lohnsteuer- und Sozialversicherungslogik wie der Hauptgehaltsrechner dieser Seite, ausgehend vom tabellarischen Monatsbrutto des gewählten Monats. Die Jahressonderzahlung wird im Auszahlungsmonat versteuert, nach dem amtlichen Verfahren für Einmalzahlungen: Die Mehrsteuer ist der Unterschied zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne sie, und Sozialversicherungsbeiträge fallen nur bis zu den anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen an. Der Auszahlungsmonat hat daher sein eigenes Netto, und das Jahresnetto ist die Summe von zwölf Monatswerten.
Wichtig für die eigene Gehaltsabrechnung: Das Bruttogehalt aus der Entgelttabelle ist nicht identisch mit dem Gesamtbrutto auf der Abrechnung, sobald zusätzliche Zulagen, Überstunden oder Zeitzuschläge hinzukommen. Dieser Rechner bildet ausschließlich das tabellarische Grundentgelt ab.
Jahressonderzahlung und Zusatzversorgung (VBL)
Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben nach § 20 TVöD Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (umgangssprachlich oft Weihnachtsgeld genannt), die üblicherweise mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Sie berechnet sich als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttogehalts der Monate Juli, August und September.
Der Prozentsatz ist nach Entgeltgruppe gestaffelt und unterscheidet sich zwischen Bund und VKA: Beim Bund erhalten die Entgeltgruppen 1 bis 8 95 %, die Gruppen 9a bis 12 90 % und die Gruppen 13 bis 15 75 % dieses Durchschnittsentgelts. Bei der VKA gilt einheitlich ein Satz von 85 %. Im Sozial- und Erziehungsdienst sowie in der Pflege gelten eigene, teils höhere Sätze. Dieser Rechner berechnet die Jahressonderzahlung automatisch und berücksichtigt sie im Jahresbrutto und im Brutto des Novembers.
Fast alle TVöD-Beschäftigten sind zusätzlich in einer betrieblichen Zusatzversorgung pflichtversichert, bei Bund und den meisten VKA-Arbeitgebern in der Regel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Im sogenannten Abrechnungsverband West zahlen Beschäftigte dafür einen Arbeitnehmeranteil von 1,81 % ihres Bruttogehalts aus bereits versteuertem Einkommen. Dieser Rechner bietet dafür ein optionales, standardmäßig deaktiviertes Kontrollkästchen, da nicht jeder Arbeitgeber bei der VBL versichert ist.
Nicht abgebildet sind dagegen individuelle Zulagen, etwa für Wechselschicht-, Erschwernis- oder Rufbereitschaftsdienste, sowie die Zusatzversorgung im Abrechnungsverband Ost, deren Beitrag und steuerliche Behandlung sich grundlegend von West unterscheiden.
Sozial- und Erziehungsdienst und Pflege: eigene Tabellen
Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, etwa Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Kitas und Jugendämtern, gilt bei der VKA nicht die allgemeine Entgelttabelle, sondern eine eigene Tabelle mit S-Entgeltgruppen (S2 bis S18, Anlage C zum TVöD). Diese Gruppen sind nicht eins zu eins mit den allgemeinen Entgeltgruppen vergleichbar, auch wenn sich für tarifliche Zwecke wie die Jahressonderzahlung feste Entsprechungen ergeben.
Für Beschäftigte in der Pflege und Betreuung, etwa in kommunalen Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, gilt wiederum eine eigene P-Tabelle (P5 bis P16, Anlage E zum TVöD). Beide Sondertabellen sind in diesem Rechner unter der jeweiligen Auswahl auf der Übersichtsseite Öffentlicher Dienst verfügbar und werden mit derselben Netto- und Jahressonderzahlungslogik berechnet wie die allgemeine Tabelle.
Im Sozial- und Erziehungsdienst und in der Pflege gilt bei der Jahressonderzahlung ein eigener, höherer Bemessungssatz als in der übrigen VKA-Tabelle: 90 % für die unteren Entgeltgruppen und 85 % für die oberen, statt des sonst einheitlichen VKA-Satzes von 85 %. Dieser Rechner berücksichtigt diesen abweichenden Satz automatisch bei Auswahl der entsprechenden Tabelle.
TVöD, TV-L und TV-H im Vergleich
TVöD, TV-L und TV-H folgen alle demselben Grundprinzip: Entgeltgruppen nach Tätigkeit, Erfahrungsstufen nach Berufserfahrung und eine jährliche Sonderzahlung. Die konkreten Beträge, Prozentsätze und teils auch die Struktur der Entgeltgruppen unterscheiden sich aber, da jeder Tarifvertrag von den jeweiligen Tarifparteien unabhängig verhandelt wird.
Der wichtigste Unterschied für die eigene Berechnung ist deshalb die Wahl des richtigen Tarifvertrags: TVöD gilt bei Bund und Kommunen, TV-L bei den 15 Bundesländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, und TV-H ausschließlich beim Land Hessen. Wer sich unsicher ist, findet die maßgebliche Angabe meist im eigenen Arbeitsvertrag oder auf der Gehaltsabrechnung.
Für einen Wechsel zwischen den Tarifbereichen, etwa von einer Kommune zu einem Bundesland, gilt tariflich einschlägige Berufserfahrung meist als anrechenbar, auch wenn die konkrete Stufenzuordnung beim neuen Arbeitgeber liegt. Ein Vergleich der jeweiligen Rechner dieser Seite hilft dabei, die finanziellen Auswirkungen eines solchen Wechsels grob abzuschätzen.
Häufige Missverständnisse bei der TVöD-Berechnung
Ein verbreitetes Missverständnis ist, das Jahresnetto oder das Novembergehalt mit Jahressonderzahlung einfach durch zwölf zu teilen, um einen normalen Monat zu schätzen. Da die Jahressonderzahlung einmal jährlich anfällt und als Einmalzahlung besteuert wird, stimmt dieser Durchschnitt nicht mit einer regulären Gehaltsabrechnung überein. Dieser Rechner zeigt deshalb das Netto eines regulären Monats und das des Sonderzahlungsmonats getrennt.
Ein weiteres häufiges Missverständnis betrifft die Entgeltgruppe selbst: Sie richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit laut Entgeltordnung, nicht nach Berufsabschluss, Betriebszugehörigkeit oder Lebensalter. Zwei Beschäftigte mit identischem Abschluss können deshalb unterschiedlich eingruppiert sein, wenn sich ihre tatsächlichen Tätigkeitsmerkmale unterscheiden.
Schließlich wird oft übersehen, dass ein Tabellenwechsel unterjährig (wie zum 1. Mai 2026) nicht rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr gilt, sondern erst ab dem jeweiligen Stichtag. Wer das Jahresbrutto für ein Kalenderjahr mit einem solchen Stichtag hochrechnen möchte, sollte deshalb nicht einfach einen Monatsbetrag mit zwölf multiplizieren, sondern jeden Monat einzeln mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Tabellenstand berechnen.