Die Berechnung verstehen
Regel- und Datenstand: Ermittlungsjahre 2025 und 2026; Zuflussjahre 2026 und 2027
Zuletzt geprüft: 2026-10-30
Inhaltsverzeichnis
So lesen Sie das Ergebnis

Die Vorabpauschale ist ein rechnerischer Investmentertrag, kein direkt vom Depot abgezogener Steuerbetrag. Erst nach der Teilfreistellung und dem noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die geschätzte Steuer. Ausschüttungen können den pauschalen Ertrag bereits vollständig abdecken.
Verwenden Sie den ersten und letzten Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr. Multipliziert mit Ihrer unveränderten Anteilszahl ergibt sich der Vergleichsbestand. Eine Einzahlung erhöht die Anteilszahl und ist kein Kursgewinn. Deshalb unterstützt dieses Modell keine gemischten Kauflose, Sparpläne, Verkäufe oder Wiederanlagen.
Berechnung nach § 18 InvStG
Der ungekürzte Basisertrag entspricht dem Anfangswert mal 70 % des veröffentlichten Basiszinses. Er wird auf die positive Veränderung zwischen Jahresende und Jahresbeginn zuzüglich Ausschüttungen begrenzt. Danach werden Ausschüttungen abgezogen; ein negativer Betrag wird nicht als Vorabpauschale angesetzt. Im Erwerbsjahr vermindert sich der Betrag um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Kaufmonat.
Für Käufe ab Februar unterstützt dieses Modell ausschließlich thesaurierende Fonds ohne Ausschüttung. Der erste Jahreskurs bleibt der Referenzkurs, nicht Ihr Kaufpreis. Die Jahresendbewertung muss vorliegen; eine Schätzung während des laufenden Jahres bleibt vorläufig.
Was die Steuerschätzung berücksichtigt
Die Teilfreistellung richtet sich nach der steuerlichen Fondsklassifikation im Privatvermögen. Ein verbleibender Sparer-Pauschbetrag gehört zum Zuflussjahr im Folgejahr. Die Steuerrechnung verwendet die vorhandene, geprüfte Kapitalertragsteuerfunktion mit 25 % beziehungsweise der Kirchensteuerformel und dem Solidaritätszuschlag.
Verlusttöpfe, ausländische Steuergutschriften, Günstigerprüfung und Abrechnungen über mehrere Banken sind ausgeschlossen. Die Schätzung für Zufluss 2027 setzt die Fortgeltung des am Prüftag geltenden Rechts voraus. Die Bank kann aufgrund ihrer Abrechnungs- und Rundungsfolge geringfügig abweichen.
Einen Bestand wählen, den das Modell abbilden kann
Der Rechner arbeitet mit einer unveränderten Gruppe von Fondsanteilen, die bis zum Ende des Ermittlungsjahres gehalten wird. Benötigt werden Stückzahl, Fondspreis am Jahresanfang und Fondspreis am Jahresende. Verwenden Sie nicht einfach den heutigen Wert des gesamten Depots, wenn Sie unterjährig verschiedene Bestände gekauft oder verkauft haben. Einzahlungen erwerben zusätzliche Anteile und sind keine Kursgewinne. Würden solche Einzahlungen in die Wertsteigerung eingerechnet, könnte die Obergrenze der Vorabpauschale zu hoch ausfallen. Es würde dann ein Ertrag erscheinen, der aus der Anlageentwicklung selbst gar nicht entstanden ist. Stückzahl und Preisentwicklung müssen deshalb dieselbe betrachtete Anteilsgruppe beschreiben.
Ein monatlicher Sparplan besteht aus mehreren Erwerbsgruppen. Für unterschiedliche Kaufzeitpunkte können unterschiedliche zeitanteilige Kürzungen gelten; Ausschüttungen machen die Zuordnung zusätzlich anspruchsvoller. Bei einem Erwerb während des Jahres unterstützt dieses vereinfachte Modell deshalb nur einen thesaurierenden Fonds ohne Ausschüttungen. Eine vollständige Transaktionshistorie des Depots wird nicht rekonstruiert. Passt Ihr Bestand nicht in diesen Umfang, kann eine getrennte Betrachtung einzelner unterstützter Gruppen sinnvoll sein. Für komplexere Bestände benötigen Sie die detaillierte Steuerrechnung des Anbieters. Verkäufe und übertragene Stücke dürfen nicht unbemerkt in eine Beispielrechnung für einen unveränderten, durchgehend gehaltenen Bestand einfließen. Prüfen Sie die Abgrenzung, bevor Sie Zahlen aus verschiedenen Depotansichten kombinieren.
Vom Basiszins zum steuerpflichtigen Betrag rechnen
Der Basiszins ist eine amtlich veröffentlichte Jahresgröße. Er beschreibt weder die tatsächliche Rendite Ihres Fonds noch eine Prognose für kommende Jahre. Zunächst wird aus dem Anfangswert und 70 Prozent dieses Zinssatzes der Basisertrag ermittelt. Anschließend begrenzt die positive Wertentwicklung des Jahres einschließlich der einschlägigen Ausschüttungen den Ansatz. Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale in der gesetzlichen Rechenfolge; ein negativer Betrag entsteht nicht. Ein Fonds kann also im Wert steigen und trotzdem eine kleinere oder gar keine Vorabpauschale auslösen, weil bereits ausreichend ausgeschüttet wurde. Der Blick auf den Kursgewinn allein beantwortet die Steuerfrage daher noch nicht.
Die Teilfreistellung wird erst auf die ermittelte Vorabpauschale angewendet. Bei einem qualifizierenden Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung bleiben 70 Prozent der Pauschale steuerpflichtig. Diese 70 Prozent haben eine andere Funktion als der Faktor beim Basisertrag. Die getrennte Darstellung verhindert, dass die Teilfreistellung versehentlich auf den gesamten Anfangsbestand angewendet oder eine Ermäßigung doppelt berücksichtigt wird. Die Referenztabelle zeigt die Fondskategorien. Welche Kategorie tatsächlich gilt, muss jedoch anhand der Anlagebedingungen geprüft werden. Ein Produktname mit den Wörtern Aktien oder Immobilien belegt die steuerliche Einordnung nicht automatisch. Übernehmen Sie die bestätigte Kategorie aus den verlässlichen Fonds- oder Steuerunterlagen.
Ermittlungsjahr und Zuflussjahr auseinanderhalten
Die betrachtete Wertentwicklung gehört zum Ermittlungsjahr. Als zugeflossen gilt die Vorabpauschale dagegen nach der gesetzlichen Zeitregel am Beginn des Folgejahres. Für den verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ist deshalb das Zuflussjahr maßgeblich. Tragen Sie den dort noch nutzbaren Betrag ein und berücksichtigen Sie, dass andere Kapitalerträge ihn bereits beanspruchen können. Ein Freistellungsauftrag bei einer Bank macht denselben Betrag nicht gleichzeitig bei allen anderen Banken verfügbar. Der Rechner fragt daher nach dem verbleibenden Anteil, statt automatisch den gesamten Jahresfreibetrag als ungenutzt anzusetzen. Das ist besonders bei mehreren Depots oder gemeinsamen Freistellungsaufträgen wichtig.
Für das Ermittlungsjahr 2026 liegt der Zufluss im Jahr 2027. Die dargestellte Steuerschätzung verwendet innerhalb des beschriebenen Umfangs die derzeit beschlossenen Parameter als Annahme. Sie sagt keine künftige Gesetzesänderung voraus. Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben, kann der tatsächliche spätere Abzug anders ausfallen. Einen Basiszins für ein noch nicht unterstütztes Ermittlungsjahr erfindet der Rechner nicht. Beim Vergleich mit der Bankabrechnung sollten deshalb Ermittlungsjahr, Zuflussdatum, Stückzahl, Fondskategorie und verfügbarer Freibetrag übereinstimmen. Eine Verwechslung der beiden Jahre kann einen scheinbaren Rechenfehler erklären, obwohl die Berechnung innerhalb des jeweils gewählten Zeitraums stimmig ist.
Das Ergebnis mit der Bankabrechnung vergleichen
Das Ergebnis trennt Vorabpauschale, steuerfreien Anteil, steuerpflichtigen Anteil, Freibetragsabdeckung und geschätzte Kapitalertragsteuern. Die Vorabpauschale ist keine Barausschüttung und nicht mit dem abgebuchten Steuerbetrag identisch. Ein positiver Ansatz kann ohne unmittelbare Steuerbelastung bleiben, wenn genügend verfügbarer Freibetrag vorhanden ist. Umgekehrt kann ein Fonds ohne Auszahlung einen Steuerabzug verursachen, für den Geld auf dem Verrechnungskonto benötigt wird. Vergleichen Sie daher nicht die Pauschale selbst mit der Kontobelastung. Erst die nachgelagerten Steuerbeträge beschreiben diese Ebene des Ergebnisses. Die Zwischenschritte helfen, einen Unterschied an der richtigen Stelle zu suchen.
Verlustverrechnung, ausländische Quellensteuern und besondere Vorgänge des einzelnen Depots sind nicht enthalten. Ebenso ersetzt diese Rechnung nicht die spätere Besteuerung eines Verkaufs. Bewahren Sie die Aufzeichnungen des Anbieters zu bereits angesetzten Vorabpauschalen auf, weil deren Berücksichtigung beim späteren Verkauf ein eigener Rechenschritt ist. Ein bereits erfasster Betrag soll in der jeweils anwendbaren Veräußerungsrechnung nicht nochmals ohne entsprechende Korrektur besteuert werden. Halten Sie für einen Vergleich Ihre Eingaben und das Quellenjahr in den eigenen Unterlagen fest. Prüfen Sie dann den ersten abweichenden Zwischenschritt, statt den Freibetrag so lange zu ändern, bis zufällig derselbe Endbetrag erscheint.
Ein Rechenbeispiel
1.000 Aktienfondsanteile mit 100 EUR Anfangskurs und 110 EUR Endkurs, ohne Ausschüttung und ganzjährig gehalten: Für 2026 beträgt der Basisertrag 2.240 EUR. Nach 30 % Teilfreistellung bleiben 1.568 EUR. Ohne freien Pauschbetrag und Kirchensteuer ergeben sich 392 EUR Kapitalertragsteuer und 21,56 EUR Soli, zusammen 413,56 EUR.
| Schritt | Annahme / Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Anfangswert | 1.000 × 100,00 € | 100.000,00 € |
| Basisertrag | 100.000 × 3,2 % × 70 % | 2.240,00 € |
| Teilfreistellung | 30 % | 672,00 € |
| Steuerpflichtig | Kein verfügbarer Pauschbetrag | 1.568,00 € |
| Geschätzte Steuer inkl. Soli | Ohne Kirchensteuer; Zufluss 2027, derzeitige Rechtsannahmen | 413,56 € |
Basiszinsen und Teilfreistellungen
| Ermittlungsjahr | Basiszins | 70 % des Zinses | Zuflussdatum | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | 2026-01-02 | BMF · 2025 |
| 2026 | 3,2 % | 2,24 % | 2027-01-04 | BMF · 2026 |
| Fondskategorie | Steuerfreier Anteil |
|---|---|
| Aktienfonds (qualifizierte Aktienquote >50 %) | 30 % |
| Mischfonds (qualifizierte Aktienquote ≥25 %) | 15 % |
| Immobilienfonds (qualifizierte Immobilienquote >50 %) | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds (qualifizierte Auslandsquote >50 %) | 80 % |
| Sonstiger Investmentfonds | 0 % |
Häufige Fragen
Wird eine fallende Anlage trotzdem besteuert?
Bei negativem Gesamtertrag einschließlich Ausschüttungen ist die Vorabpauschale null. Ausschüttungen selbst können dennoch steuerpflichtig sein; deren Steuer wird hier nicht berechnet.
Wird die Vorabpauschale beim Verkauf berücksichtigt?
Bereits angesetzte Vorabpauschalen vermindern nach § 19 InvStG den späteren Veräußerungsgewinn. Dafür bietet der Kapitalertragsteuer-Rechner ein separates Eingabefeld.
Warum unterscheidet sich das Ermittlungsjahr vom Zuflussjahr?
Der Ertrag wird für das vergangene Kalenderjahr ermittelt, gilt aber erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die 2026er Pauschale fließt am 4. Januar 2027 zu.
Quellen und Geltungsbereich
Die verlinkten Quellen erläutern die verwendeten Regeln, Gültigkeitszeiträume und den Geltungsbereich dieses Rechners.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: InvStG · §18 · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: InvStG · §20; §2 · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: EStG · §32d Abs. 1; §20 Abs. 9 · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- BMF · 10.01.2025 · IV C 1 – S 1980/00230/009/002Ermittlungsjahr 2025 · Zufluss 2026-01-02 · Geprüft 2026-10-30
- BMF · 13.01.2026 · IV C 1 – S 1980/00230/012/001Ermittlungsjahr 2026 · Zufluss 2027-01-04 · Geprüft 2026-10-30
