Steuern verständlich berechnen

Erbschaftsteuer-Rechner

Deutsche Erbschaftsteuer anhand von Verwandtschaft, abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträgen und Vorerwerben schätzen.

Hausmodell, Schlüssel und schlichte Ordner für Familienunterlagen

Ihre Eingaben bleiben in dieser Browserseite. Keine Übertragung an Analyse- oder KI-Dienste, kein Speichern und keine Finanzwerte im Link.

ErbStG · unbeschränkte Steuerpflicht

Ihre Erbschaft transparent aufschlüsseln

Ein Erwerber, ein Zuwendender; begünstigte Vermögensbestandteile werden getrennt erfasst. Immobilien- und Unternehmenswerte als bereits ermittelte Steuerwerte eingeben.

Erwerb und Verwandtschaft

Bestätigte Nachlassabzüge

Der Pauschbetrag wird nicht automatisch jedem Miterben in voller Höhe gewährt. Kosten der laufenden Nachlassverwaltung und Ihre Erbschaftsteuer sind nicht abzugsfähig.

Sachliche Befreiungen und Versorgung

Vorerwerbe von derselben Person

Nur positive Nettoerwerbe im gesetzlichen Zehnjahreszeitraum vor 2026-10-30. Ein Erwerb genau am 2016-10-30 liegt grundsätzlich außerhalb; Tagesabgrenzung prüfen. Der Rechner prüft die einzelnen Daten nicht.

Bei Schenkungsketten über mehr als zehn Jahre, geänderten Bescheiden oder zwischenzeitlich geänderter Rechtslage ist eine individuelle Prüfung nötig. Der einfache Summenansatz unterstützt diese Sonderfälle nicht.

Eingaben prüfen und die Berechnung starten.

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Die Berechnung verstehen

Regel- und Datenstand: Erwerbe 2025–2026 · ErbStG §§10, 13–17 und 19
Zuletzt geprüft: 2026-10-30

Inhaltsverzeichnis

Erbschaft aus Sicht des Erwerbers

Erinnerungskästchen aus Holz, Keramikhaus und Umschläge auf Leinen

Geben Sie den auf Sie entfallenden steuerlichen Erwerbswert ein. Eltern und Großeltern als Erben gehören zur Steuerklasse I und haben grundsätzlich 100.000 EUR persönlichen Freibetrag. Das unterscheidet die Erbschaft von einer Schenkung an dieselben Empfänger.

Der Rechner setzt unbeschränkte deutsche Steuerpflicht voraus und übernimmt bereits ermittelte Steuerwerte. Optional berücksichtigt er Hausrat und andere bewegliche Gegenstände nach §13, ein bestätigtes begünstigtes Familienheim sowie den besonderen Versorgungsfreibetrag nach §17. Letzterer gilt nur bei Erbschaft für Ehe-/Lebenspartner oder Kinder, altersabhängig und vermindert um den bestätigten Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge. Unternehmensverschonung, Zugewinnausgleich, Pflegebefreiungen und Auslandsfälle fehlen weiterhin.

Zehn Jahre, ein Zuwendender

Positive frühere Erwerbe von derselben Person werden zu ihrem früheren Wert zugerechnet, soweit sie in den gesetzlichen Zehnjahreszeitraum fallen. Geben Sie deren Summe vor persönlichem Freibetrag und Steuer an. Die Datumsgrenze und frühere Bescheide müssen Sie selbst prüfen; der Rechner erhält keine einzelnen Erwerbsdaten.

Von der Steuer auf den Gesamterwerb wird die nach den aktuellen persönlichen Verhältnissen und Vorschriften neu berechnete Vorerwerbsteuer oder die tatsächlich zu entrichtende höhere Steuer abgezogen. Die Steuer des aktuellen Erwerbs ohne Zusammenrechnung bildet die Untergrenze. Bei einem weiteren Erwerb wird außerdem die Begrenzung auf 50 % dieses Erwerbs berücksichtigt. Schenkungsketten über mehr als zehn Jahre und korrigierte Bescheide erfordern eine individuelle Prüfung.

Ein Steuersatz mit Härteausgleich

Der steuerpflichtige Erwerb wird nach unten auf volle 100 EUR abgerundet. Danach gilt der Tabellensteuersatz für den gesamten steuerpflichtigen Betrag. An einer Wertgrenze begrenzt § 19 Abs. 3 den Sprung gegenüber der vorherigen Grenze: auf die Hälfte des Mehrbetrags bei Steuersätzen bis 30 %, sonst auf drei Viertel. Es sind keine progressiven Einkommensteuerbänder.

Nachlassschulden und Erwerbskosten werden nur in der von Ihnen bestätigten abzugsfähigen Höhe berücksichtigt. Tragen Sie bei mehreren Erben Ihren Anteil an den Kosten ein. Der Nachlass-Pauschbetrag von insgesamt 15.000 EUR darf nicht je Erbe vervielfacht oder zusätzlich zu denselben nachgewiesenen Kosten angesetzt werden.

Vom eigenen Erwerb statt vom gesamten Nachlass ausgehen

Erben mehrere Personen gemeinsam, benötigt der Rechner den Wert, der dem einzelnen Empfänger zuzurechnen ist. Tragen Sie nicht für jede Person den gesamten Nachlass ein. Ebenso sollten Sie nicht zunächst eine einzige Steuer berechnen und diese anschließend gleichmäßig auf alle Beteiligten verteilen. Unterschiedliche Erben können verschiedene Verwandtschaftsverhältnisse, persönliche Freibeträge und relevante Vorerwerbe haben. Das Ergebnis bezieht sich deshalb auf den konkreten Empfänger und die verstorbene Person. Erstellen Sie vor der Eingabe eine kurze Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die jeweilige Zuordnung. Dadurch bleibt erkennbar, welche Anteile in die persönliche Berechnung übernommen wurden.

Prüfen Sie, welche Verbindlichkeiten und Erwerbskosten abzugsfähig sind und wie sie verteilt werden. Derselbe Aufwand darf nicht einmal als Nachlassschuld und ein weiteres Mal in einem anderen Abzugsfeld erscheinen. Auch ein gemeinsamer Pauschbetrag vervielfacht sich nicht einfach mit der Zahl der Erben. Das Formular übernimmt einen von Ihnen als abzugsfähig bestätigten Betrag. Es prüft nicht selbst sämtliche Beschränkungen, beweist keine Forderung und verteilt Ausgaben nicht automatisch zwischen den Beteiligten. Diese Abgrenzung erklärt, weshalb ein Steuerbescheid von einer ersten Rechneransicht abweichen kann, wenn die Behörde zusätzliche Tatsachen oder Bewertungsfragen anders einordnet. Die Unterlagen bleiben deshalb für jeden Vergleich maßgeblich.

Weitere erbrechtliche Steuervergünstigungen gesondert prüfen

Hausrat, begünstigte bewegliche Gegenstände, das Familienheim und bei Erbschaft ein besonderer Versorgungsfreibetrag können zusätzlich zum persönlichen Freibetrag entlasten. Tragen Sie nur getrennte Vermögensbestandteile ein, die bereits im Gesamterwerb enthalten sind. Für das Familienheim bestätigen Sie die tatsächlichen Nutzungs-, Eigentums- und Bindungsvoraussetzungen; der Rechner stellt diese Tatsachen nicht selbst fest. Die 200-m²-Grenze für begünstigte Kinder bezieht sich auf die gesamte Wohnung und nicht auf den erworbenen Miteigentumsanteil. Unternehmens- und Pflegebefreiungen bleiben außerhalb des Modells. Vergleichen Sie die ausgewiesenen Befreiungen mit Ihren Belegen. Eine höhere Schätzung beweist nicht, dass jede weitere gesetzliche Entlastung ausgeschlossen wäre.

Lesen Sie das Verwandtschaftsverhältnis außerdem in der richtigen Richtung. Das Auswahlfeld beschreibt, wer der Empfänger gegenüber der verstorbenen Person ist. Ein Kind, das von einem Elternteil erbt, bildet eine andere Konstellation als ein Elternteil, der vom Kind erbt. Der zweite Fall zeigt zugleich einen wichtigen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung: Klasse und gewöhnlicher Freibetrag können von der Art des Erwerbs abhängen. Prüfen Sie die Auswahl daher erneut, wenn Sie zwischen beiden Rechnern wechseln. Eine ähnlich klingende Bezeichnung sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Die Richtung der Beziehung entscheidet über die verwendete Zeile und damit über die Grundlage der weiteren Steuerrechnung.

Steuerzahlung und Nachlassabwicklung zusammen planen

Die Schätzung hilft, die mögliche Größenordnung der Steuer einzuordnen und fehlende Unterlagen zu erkennen. Bewahren Sie Bewertungsnachweise, die Aufteilung unter Erben, relevante frühere Übertragungen und Annahmen zu abzugsfähigen Kosten auf. Ändern Sie beim Vergleich eines unsicheren Sachverhalts möglichst jeweils nur einen Punkt. Der Rechner erlässt keinen Steuerbescheid und bestimmt keinen verbindlichen Zahlungstermin. Bei schwer verkäuflichen Vermögenswerten sollten erwartete Steuer und tatsächlich verfügbare Zahlungsmittel in einer gesonderten Nachlassübersicht stehen. Der nach Steuer verbleibende Vermögenswert ist nicht automatisch Geld für laufende Ausgaben. Diese zusätzliche Liquiditätssicht ist besonders hilfreich, wenn sich mehrere Erben über die weitere Verwendung einzelner Gegenstände abstimmen müssen.

Steuerwert, liquide Mittel und verbleibender Wert

Verwenden Sie den steuerlichen Wert des Erwerbs, statt automatisch den damaligen Kaufpreis oder den tatsächlich überwiesenen Geldbetrag einzutragen. Für eine Immobilie, einen Unternehmensanteil oder ein Wertpapierdepot können unterschiedliche Bewertungsfragen zu klären sein. Das Formular übernimmt einen bereits festgestellten Wert. Es erstellt weder ein Immobiliengutachten noch entscheidet es, ob ein Vermögensgegenstand die Voraussetzungen einer besonderen Steuerbefreiung erfüllt. Bewahren Sie die Bewertungsgrundlagen und Bescheide bei Ihrem Vergleich auf. Ändert sich später eine Bewertung, lässt sich dadurch nachvollziehen, welcher Ausgangswert ersetzt werden muss und welche Folgen die neue Zahl für die gesamte Steuerrechnung hat.

Der ausgewiesene verbleibende Wert zieht die geschätzte Steuer vom eingegebenen Erwerb ab. Das Ergebnis ist nicht automatisch ein verfügbares Bankguthaben. Wer ein Haus erhält, kann eine Steuerbelastung haben, ohne zugleich genügend Geld zu erhalten. Verkaufsaufwand, laufende Darlehenszahlungen, Instandhaltung und Zahlungszeitpunkte gehören deshalb in eine zusätzliche Liquiditätsplanung. Wird der Steuerwert korrigiert, sollte die gesamte Berechnung neu ausgeführt werden. Eine bloße prozentuale Anpassung der bisherigen Steuer kann falsch sein. Freibetrag, Steuersatz für den ganzen Erwerb und Härteausgleich führen dazu, dass Wert und Steuer nicht über jeden Betrag hinweg im gleichen Verhältnis zueinander stehen.

Vorerwerbe vor einem Vergleich sorgfältig zusammenstellen

Listen Sie frühere positive Erwerbe von derselben Person auf, bevor Sie deren Summe eingeben. Prüfen Sie die gesetzliche Zeitgrenze und die damaligen steuerlichen Werte. Die bloße Summe der Kontoüberweisungen kann dafür unzureichend sein. Erwerbe verschiedener Personen werden nicht allein deshalb zusammengerechnet, weil die Empfänger zum selben Haushalt gehören. Ebenso entsteht kein neuer Freibetrag dadurch, dass eine Zuwendung auf mehrere Raten verteilt wird. Der Rechner übernimmt eine von Ihnen geprüfte Gesamtsumme. Ohne die einzelnen Daten kann er aus dieser Zahl nicht selbst erkennen, welche früheren Erwerbe in das gesetzliche Zeitfenster gehören und welche außerhalb liegen.

Das Feld für frühere Steuer betrifft die einschlägige tatsächlich zu entrichtende Steuer. Es ist weder für eine frei gewählte Schätzung noch für den nach Steuer verbleibenden Geldbetrag bestimmt. Der Rechner vergleicht diese Angabe mit der gesetzlichen Neuberechnung des Anrechnungsbetrags und berücksichtigt weitere Grenzen. Halten Sie deshalb auch Änderungsbescheide bereit. Bei mehreren sich überlagernden Übertragungsketten, ausländischer Steuer, streitigen Werten oder Vorgängen außerhalb des beschriebenen Umfangs kann eine kurze Zahlenrechnung die offenen Tatsachen nicht klären. Der Nutzen des Ergebnisses liegt dann vor allem darin, die Wirkung der Eingaben zu verstehen und anhand der vollständigen Unterlagen gezielte Fragen vorzubereiten.

Ein Rechenbeispiel

Ein erwachsenes Kind erbt 600.000 EUR, ohne Schulden oder Erwerbskosten und ohne Vorerwerbe. Nach 400.000 EUR persönlichem Freibetrag sind 200.000 EUR steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 22.000 EUR. Weitere mögliche Befreiungen sind in diesem Beispiel ausgeschlossen.

Eigenständiges Rechenbeispiel · feste Annahmen, unabhängig von Ihren Formulareingaben
SchrittAnnahme / RechnungErgebnis
Erwerb vom ElternteilKind · Klasse I · keine Vorerwerbe600.000,00 €
Persönlicher FreibetragErbStG §16400.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb600.000,00 € − 400.000,00 €200.000,00 €
Steuer200.000,00 € × 11 %22.000,00 €
Verbleibender WertVor weiteren Kosten / Befreiungen578.000,00 €
Zweites Beispiel: Vorerwerb vom selben Elternteil innerhalb von zehn Jahren · Kind, keine weiteren Befreiungen
SchrittAnnahme / RechnungErgebnis
Vorschenkung01.11.2019300.000,00 €
Aktueller Erwerb30.10.2026300.000,00 €
Gesamterwerb vor persönlichem Freibetrag300.000,00 € + 300.000,00 €600.000,00 €
Steuerpflichtiger Gesamterwerb600.000,00 € − 400.000,00 €200.000,00 €
Steuer nach VorerwerbanrechnungFrühere Steuer 0 EUR; Freibetrag nicht erneuert22.000,00 €
Aktueller Wert nach Steuer300.000,00 € − 22.000,00 €278.000,00 €

So wirkt der Versorgungsfreibetrag

Zwei eigenständige Beispiele für Erwerbe von Todes wegen nach §17 ErbStG. Die Kapitalwerte steuerfreier Hinterbliebenenbezüge sind ausdrücklich angenommene, bereits bestätigte Werte nach BewG – keine Jahresrenten. Keine Schulden, Vorerwerbe oder weiteren Befreiungen; das Alter des Kindes beträgt am Todestag genau vier Jahre.

Versorgungsfreibetrag · feste Annahmen, unabhängig von Ihren Eingaben
RechenschrittEhepartnerVierjähriges Kind
Erwerbswert1.000.000,00 €600.000,00 €
Persönlicher Freibetrag (§16)500.000,00 €400.000,00 €
Höchstbetrag (§17)256.000,00 €52.000,00 €
Abzüglich bestätigtem Kapitalwert156.000,00 €12.000,00 €
Verbleibender Versorgungsfreibetrag100.000,00 €40.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb400.000,00 €160.000,00 €
Erbschaftsteuer mit §1760.000,00 €17.600,00 €
Erbschaftsteuer ohne §1775.000,00 €22.000,00 €
Steuerminderung durch §1715.000,00 €4.400,00 €

Freibeträge, Klassen und Steuersätze

ErbStG §§ 15 und 16 · unbeschränkte Steuerpflicht · Erwerbe 2025–2026 · geprüft 30.10.2026. Verhältnis des Empfängers zum Zuwendenden.
Empfänger ist …Erbschaft: Klasse / FreibetragSchenkung: Klasse / Freibetrag
Ehepartner / eingetragener LebenspartnerI · 500.000,00 €I · 500.000,00 €
Kind / StiefkindI · 400.000,00 €I · 400.000,00 €
Enkel, dessen Elternteil (Kind des Zuwendenden) verstorben istI · 400.000,00 €I · 400.000,00 €
Enkel mit lebendem ElternteilI · 200.000,00 €I · 200.000,00 €
Urenkel / weiterer AbkömmlingI · 100.000,00 €I · 100.000,00 €
Elternteil / Großelternteil als ErwerberI · 100.000,00 €II · 20.000,00 €
Geschwister / Nichte / NeffeII · 20.000,00 €II · 20.000,00 €
Stiefeltern / Schwiegereltern / Schwiegerkind / geschiedener PartnerII · 20.000,00 €II · 20.000,00 €
Unverheirateter Partner / sonstige PersonIII · 20.000,00 €III · 20.000,00 €
ErbStG § 19 Abs. 1 · Satz für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, vor Härteausgleich · geprüft 30.10.2026.
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich (EUR)Klasse IKlasse IIKlasse III
75.000,00 €7 %15 %30 %
300.000,00 €11 %20 %30 %
600.000,00 €15 %25 %30 %
6.000.000,00 €19 %30 %30 %
13.000.000,00 €23 %35 %50 %
26.000.000,00 €27 %40 %50 %
Über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Häufige Fragen

Wird jeder Euro oberhalb einer Grenze höher besteuert?

Der neue Prozentsatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Der gesetzliche Härteausgleich begrenzt den Sprung an den Grenzen.

Erneuert jede Schenkung den Freibetrag?

Nein. Erwerbe derselben Person im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum werden zusammen betrachtet. Der Freibetrag steht nicht zusätzlich für jeden einzelnen Vorgang zur Verfügung.

Ist das selbstgenutzte Familienheim steuerfrei?

Nach Ihrer ausdrücklichen Bestätigung der Voraussetzungen wird der eingegebene begünstigte Wohnwert befreit. Bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder gilt bei Erbschaft die 200-m²-Grenze anteilig zur gesamten Wohnfläche. Eine gewöhnliche Geldschenkung an ein Kind ist kein befreites Familienheim.

Quellen und Geltungsbereich

Die verlinkten Quellen erläutern die verwendeten Regeln, Gültigkeitszeiträume und den Geltungsbereich dieses Rechners.

BMF · ErbStH · R E 14.1 / H E 14.1 · Hinweise zur Zehnjahres-Zusammenrechnung; mit geltendem § 14 abgeglichen.