Die Berechnung verstehen
Regel- und Datenstand: Erwerbe 2025–2026 · ErbStG §§10, 13–17 und 19
Zuletzt geprüft: 2026-10-30
Inhaltsverzeichnis
Schenkung aus Sicht des Empfängers

Entscheidend ist Ihr Verhältnis zur schenkenden Person. Ein Kind kann 400.000 EUR erhalten, bevor der persönliche Freibetrag überschritten wird. Eltern und Großeltern, die eine Schenkung empfangen, gehören dagegen zur Steuerklasse II mit 20.000 EUR Freibetrag. Die günstigere Behandlung eines Erwerbs von Todes wegen gilt für sie hier nicht.
Der Rechner setzt unbeschränkte deutsche Steuerpflicht voraus und übernimmt bereits ermittelte Steuerwerte. Optional berücksichtigt er Hausrat und andere bewegliche Gegenstände nach §13, ein bestätigtes begünstigtes Familienheim sowie den besonderen Versorgungsfreibetrag nach §17. Letzterer gilt nur bei Erbschaft für Ehe-/Lebenspartner oder Kinder, altersabhängig und vermindert um den bestätigten Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge. Unternehmensverschonung, Zugewinnausgleich, Pflegebefreiungen und Auslandsfälle fehlen weiterhin.
Zehn Jahre, ein Zuwendender
Positive frühere Erwerbe von derselben Person werden zu ihrem früheren Wert zugerechnet, soweit sie in den gesetzlichen Zehnjahreszeitraum fallen. Geben Sie deren Summe vor persönlichem Freibetrag und Steuer an. Die Datumsgrenze und frühere Bescheide müssen Sie selbst prüfen; der Rechner erhält keine einzelnen Erwerbsdaten.
Von der Steuer auf den Gesamterwerb wird die nach den aktuellen persönlichen Verhältnissen und Vorschriften neu berechnete Vorerwerbsteuer oder die tatsächlich zu entrichtende höhere Steuer abgezogen. Die Steuer des aktuellen Erwerbs ohne Zusammenrechnung bildet die Untergrenze. Bei einem weiteren Erwerb wird außerdem die Begrenzung auf 50 % dieses Erwerbs berücksichtigt. Schenkungsketten über mehr als zehn Jahre und korrigierte Bescheide erfordern eine individuelle Prüfung.
Ein Steuersatz mit Härteausgleich
Der steuerpflichtige Erwerb wird nach unten auf volle 100 EUR abgerundet. Danach gilt der Tabellensteuersatz für den gesamten steuerpflichtigen Betrag. An einer Wertgrenze begrenzt § 19 Abs. 3 den Sprung gegenüber der vorherigen Grenze: auf die Hälfte des Mehrbetrags bei Steuersätzen bis 30 %, sonst auf drei Viertel. Es sind keine progressiven Einkommensteuerbänder.
Die Steuer trägt in diesem Modell der Beschenkte. Eine Steuerübernahme durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ist nicht umgesetzt. Gemischte Schenkungen, Nießbrauch und Gegenleistungen sind ebenfalls ausgeschlossen.
Genau bestimmen, was der Empfänger erhält
Eine einfache Geldschenkung, bei der der Empfänger die Steuer trägt, passt enger zum Modell als eine Übertragung mit verschiedenen Verpflichtungen. Vorbehaltener Nießbrauch, Gegenleistungen, gemischte Schenkungen, Auflagen und vom Schenker übernommene Steuer können den steuerpflichtigen Erwerb verändern. Ziehen Sie dafür nicht einfach einen frei geschätzten Betrag vom Vermögenswert ab und unterstellen Sie, dass die gewöhnliche Rechnung weiterhin passt. Zunächst muss der innerhalb des unterstützten Umfangs verwendbare Steuerwert feststehen. Halten Sie vertragliche Einzelheiten getrennt fest. Der Rechner erstellt keinen Übertragungsvertrag und entscheidet nicht, welche Partei aufgrund eines Vertrags eine bestimmte Verpflichtung zu tragen hat.
Übernimmt der Schenker zusätzlich die Schenkungsteuer des Empfängers, kann diese Zahlung selbst den Erwerb beeinflussen. Ein gewöhnliches Ergebnis lässt sich daher nicht durch bloßes Addieren der angezeigten Steuer zu einer gewünschten Nettoschenkung in eine solche Rechnung verwandeln. Dieses Modell berechnet ausdrücklich die vom Empfänger getragene Steuer. Ebenso ist ein Vermögensgegenstand mit offenem Darlehen nicht automatisch mit einer Geldschenkung nach Abzug der Restschuld gleichzusetzen. Die konkrete Übertragung und ihre Bedingungen müssen geprüft werden. Das einfache Beispiel erklärt die Reihenfolge von Freibetrag und Steuersatz. Es soll keinen komplexeren Vertrag hinter einer einzigen scheinbar eindeutigen Zahl verbergen.
Schenker trennen und den gesamten Zeitraum betrachten
Maßgeblich ist die Beziehung zwischen dem konkreten Empfänger und dem jeweiligen Schenker. Übertragen zwei Elternteile Vermögen, handelt es sich um unterschiedliche zuwendende Personen. Ihre Vorgänge werden mit der jeweils eigenen Erwerbshistorie getrennt betrachtet. Mehrere Zuwendungen derselben Person erhalten dagegen nicht allein deshalb einen neuen persönlichen Freibetrag, weil sie über verschiedene Konten oder in unterschiedlichen Kalenderjahren erfolgen. Die gesetzliche Frist entspricht keiner allgemeinen Kalenderdekade. Prüfen Sie die genauen Daten nach der maßgeblichen Regel. Eine Jahreszahl, die auf null endet, beginnt keinen für sämtliche Beteiligten einheitlichen neuen Zyklus und ersetzt die Prüfung der einzelnen Übertragungen nicht.
Ein Variantenvergleich zeigt, wie ein anderer Wert den steuerpflichtigen Betrag beeinflusst. Er garantiert nicht die steuerliche Behandlung einer geplanten Folge mehrerer Rechtsgeschäfte. Zahlungsweg, tatsächliche Verfügungsmacht und Vertragsbedingungen können über die reine Zahlenrechnung hinaus Bedeutung haben. Jede Variante sollte daher mit ihren ausdrücklich genannten Annahmen verbunden bleiben. Kombinieren Sie keinen Freibetrag einer Person mit einem Steueranrechnungsbetrag, der zu Erwerbungen von einer anderen Person gehört. Werden ältere Bescheide geändert, müssen Summe der Vorerwerbe und Steuerangabe gemeinsam überprüft werden. Eine unverändert übernommene alte Steuer kann sonst nicht mehr zu den Werten passen, auf denen die aktuelle Zusammenrechnung beruht.
Das Ergebnis als nachvollziehbare Planungsrechnung nutzen
Vergleichen Sie bei einer einfachen Schenkung Bruttowert, verfügbaren persönlichen Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb und geschätzte Steuer getrennt. Die Beispieltabelle zeigt diese Folge, statt sämtliche Schritte hinter einem einzigen effektiven Prozentsatz zu verstecken. In der Nähe einer Tarifgrenze ist zusätzlich der Härteausgleich zu beachten. Eine kleine Werterhöhung führt deshalb nicht zwingend zum vollständigen ungemilderten Steuersprung, den ein isolierter Blick auf die nächste Tabellenzeile nahelegen würde. Für die Haushaltsplanung muss außerdem feststehen, wer die Steuer trägt und wann genügend liquide Mittel vorhanden sind. Der angezeigte verbleibende Wert gehört zum unterstützten Empfänger-zahlt-Modell und sollte auch in gespeicherten eigenen Vergleichsunterlagen so bezeichnet werden.
Steuerwert, liquide Mittel und verbleibender Wert
Verwenden Sie den steuerlichen Wert des Erwerbs, statt automatisch den damaligen Kaufpreis oder den tatsächlich überwiesenen Geldbetrag einzutragen. Für eine Immobilie, einen Unternehmensanteil oder ein Wertpapierdepot können unterschiedliche Bewertungsfragen zu klären sein. Das Formular übernimmt einen bereits festgestellten Wert. Es erstellt weder ein Immobiliengutachten noch entscheidet es, ob ein Vermögensgegenstand die Voraussetzungen einer besonderen Steuerbefreiung erfüllt. Bewahren Sie die Bewertungsgrundlagen und Bescheide bei Ihrem Vergleich auf. Ändert sich später eine Bewertung, lässt sich dadurch nachvollziehen, welcher Ausgangswert ersetzt werden muss und welche Folgen die neue Zahl für die gesamte Steuerrechnung hat.
Der ausgewiesene verbleibende Wert zieht die geschätzte Steuer vom eingegebenen Erwerb ab. Das Ergebnis ist nicht automatisch ein verfügbares Bankguthaben. Wer ein Haus erhält, kann eine Steuerbelastung haben, ohne zugleich genügend Geld zu erhalten. Verkaufsaufwand, laufende Darlehenszahlungen, Instandhaltung und Zahlungszeitpunkte gehören deshalb in eine zusätzliche Liquiditätsplanung. Wird der Steuerwert korrigiert, sollte die gesamte Berechnung neu ausgeführt werden. Eine bloße prozentuale Anpassung der bisherigen Steuer kann falsch sein. Freibetrag, Steuersatz für den ganzen Erwerb und Härteausgleich führen dazu, dass Wert und Steuer nicht über jeden Betrag hinweg im gleichen Verhältnis zueinander stehen.
Vorerwerbe vor einem Vergleich sorgfältig zusammenstellen
Listen Sie frühere positive Erwerbe von derselben Person auf, bevor Sie deren Summe eingeben. Prüfen Sie die gesetzliche Zeitgrenze und die damaligen steuerlichen Werte. Die bloße Summe der Kontoüberweisungen kann dafür unzureichend sein. Erwerbe verschiedener Personen werden nicht allein deshalb zusammengerechnet, weil die Empfänger zum selben Haushalt gehören. Ebenso entsteht kein neuer Freibetrag dadurch, dass eine Zuwendung auf mehrere Raten verteilt wird. Der Rechner übernimmt eine von Ihnen geprüfte Gesamtsumme. Ohne die einzelnen Daten kann er aus dieser Zahl nicht selbst erkennen, welche früheren Erwerbe in das gesetzliche Zeitfenster gehören und welche außerhalb liegen.
Das Feld für frühere Steuer betrifft die einschlägige tatsächlich zu entrichtende Steuer. Es ist weder für eine frei gewählte Schätzung noch für den nach Steuer verbleibenden Geldbetrag bestimmt. Der Rechner vergleicht diese Angabe mit der gesetzlichen Neuberechnung des Anrechnungsbetrags und berücksichtigt weitere Grenzen. Halten Sie deshalb auch Änderungsbescheide bereit. Bei mehreren sich überlagernden Übertragungsketten, ausländischer Steuer, streitigen Werten oder Vorgängen außerhalb des beschriebenen Umfangs kann eine kurze Zahlenrechnung die offenen Tatsachen nicht klären. Der Nutzen des Ergebnisses liegt dann vor allem darin, die Wirkung der Eingaben zu verstehen und anhand der vollständigen Unterlagen gezielte Fragen vorzubereiten.
Ein Rechenbeispiel
Ein Elternteil schenkt seinem erwachsenen Kind 600.000 EUR in bar, ohne Vorerwerbe. Nach 400.000 EUR Freibetrag bleiben 200.000 EUR steuerpflichtig. Der Satz der Klasse I beträgt 11 %, die Steuer 22.000 EUR. Verbleibender Wert: 578.000 EUR.
| Schritt | Annahme / Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Erwerb vom Elternteil | Kind · Klasse I · keine Vorerwerbe | 600.000,00 € |
| Persönlicher Freibetrag | ErbStG §16 | 400.000,00 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 600.000,00 € − 400.000,00 € | 200.000,00 € |
| Steuer | 200.000,00 € × 11 % | 22.000,00 € |
| Verbleibender Wert | Vor weiteren Kosten / Befreiungen | 578.000,00 € |
| Schritt | Annahme / Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Vorschenkung | 01.11.2019 | 300.000,00 € |
| Aktueller Erwerb | 30.10.2026 | 300.000,00 € |
| Gesamterwerb vor persönlichem Freibetrag | 300.000,00 € + 300.000,00 € | 600.000,00 € |
| Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 600.000,00 € − 400.000,00 € | 200.000,00 € |
| Steuer nach Vorerwerbanrechnung | Frühere Steuer 0 EUR; Freibetrag nicht erneuert | 22.000,00 € |
| Aktueller Wert nach Steuer | 300.000,00 € − 22.000,00 € | 278.000,00 € |
Freibeträge, Klassen und Steuersätze
| Empfänger ist … | Erbschaft: Klasse / Freibetrag | Schenkung: Klasse / Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | I · 500.000,00 € | I · 500.000,00 € |
| Kind / Stiefkind | I · 400.000,00 € | I · 400.000,00 € |
| Enkel, dessen Elternteil (Kind des Zuwendenden) verstorben ist | I · 400.000,00 € | I · 400.000,00 € |
| Enkel mit lebendem Elternteil | I · 200.000,00 € | I · 200.000,00 € |
| Urenkel / weiterer Abkömmling | I · 100.000,00 € | I · 100.000,00 € |
| Elternteil / Großelternteil als Erwerber | I · 100.000,00 € | II · 20.000,00 € |
| Geschwister / Nichte / Neffe | II · 20.000,00 € | II · 20.000,00 € |
| Stiefeltern / Schwiegereltern / Schwiegerkind / geschiedener Partner | II · 20.000,00 € | II · 20.000,00 € |
| Unverheirateter Partner / sonstige Person | III · 20.000,00 € | III · 20.000,00 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich (EUR) | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000,00 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000,00 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000,00 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000,00 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000,00 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000,00 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Häufige Fragen
Wird jeder Euro oberhalb einer Grenze höher besteuert?
Der neue Prozentsatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Der gesetzliche Härteausgleich begrenzt den Sprung an den Grenzen.
Erneuert jede Schenkung den Freibetrag?
Nein. Erwerbe derselben Person im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum werden zusammen betrachtet. Der Freibetrag steht nicht zusätzlich für jeden einzelnen Vorgang zur Verfügung.
Kann der Schenker die Steuer übernehmen?
Das kann den steuerpflichtigen Erwerb verändern. Eine solche Steuerübernahme ist hier nicht unterstützt und darf nicht einfach als gleicher Nettobetrag behandelt werden.
Quellen und Geltungsbereich
Die verlinkten Quellen erläutern die verwendeten Regeln, Gültigkeitszeiträume und den Geltungsbereich dieses Rechners.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §13(1) no.1 and no.4a–4c · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §17(1)–(2) · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §10(1), (5), (6) · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §14(1), (3) · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §15 · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §16(1) · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: ErbStG · §19(1), (3) · 2026-10-30Quellenprüfung: 2026-10-30 · Gültigkeit: 2025–2026
BMF · ErbStH · R E 14.1 / H E 14.1 · Hinweise zur Zehnjahres-Zusammenrechnung; mit geltendem § 14 abgeglichen.
